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21.03.2023
Internationales Steuerrecht

BMF: Diskussionsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) veröffentlicht

​Am 20.03.2023 wurde vom BMF der Diskussionsentwurf eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der
Union veröffentlicht. Damit soll die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) in Deutschland wie erwartet als eigenständiges Gesetz erfolgen.

Hintergrund

Am 20.03.2023 wurde vom Bundesfinanzministerium der Diskussionsentwurf eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2022/2523 vom 14.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (siehe Deloitte Tax-News)  in nationales Recht umgesetzt werden. Wie erwartet soll die Umsetzung in einem eigenständigen Gesetz, dem MinBestRL-UmsG, erfolgen, das neben den materiell-rechtlichen Vorschriften auch eigenständige Regelungen zum Verfahrensrecht und zu Bußgeldern enthält. Anmerkungen zum Gesetzesentwurf können bis zum 21.04.2023 abgegeben werden.

Überblick über den Entwurf

 Wie erwartet orientiert sich das Umsetzungsgesetz eng an der EU-Richtlinie (die in einzelnen Punkten von den OECD Model Rules (siehe Deloitte Tax-News ​) abweicht). Neben dem Einbezug von rein inländischen Unternehmensgruppen sieht der Gesetzesentwurf auch eine nationale Ergänzungssteuer vor. Angesichts der derzeitigen Steuerbelastung von Unternehmensgewinnen in Deutschland, die abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz bei ca. 30% liegt, sollten beide Vorschriften nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Allerdings können ausländische „anerkannte nationale Ergänzungssteuern“ (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT) im Rahmen einer Safe Harbour-Regelung zu Erleichterungen bei der Ermittlung auf Gruppenebene führen, die zu den von der OECD in den OECD safe harbor guidelines vom 20.12.2022 diskutierten Safe Harbours hinzukommen würde.

Die Primärergänzungssteuer (Income Inclusion Rule, IIR) soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen, Anwendung finden. Die Sekundärergänzungssteuer (Undertaxed Profits Rule, UTPR) soll entsprechend ein Jahr später für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2024 beginnen, Anwendung finden. Wie nach der EU-Richtlinie vorgesehen, gelten für den ab dem 30.11.2021 beginnenden Übergangszeitraum Besonderheiten bei der Ermittlung von latenten Steuern und insbesondere der konzerninternen Übertragung von Vermögenswerten.

Auch was die zeitlichen Vorgaben für die Abgabe von “Mindeststeuer-Berichten“ und darauf basierenden Steuererklärungen betrifft, folgt der Gesetzesentwurf den Vorgaben der Richtlinie: Die Abgabe muss 15 Monate (18 Monate im Erstjahr) nach dem Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen. Dabei ist grundsätzlich jede deutsche steuerpflichtige Geschäftseinheit zur Abgabe verpflichtet, wobei eine befreiende Abgabe durch die Muttergesellschaft oder eine einzelne Einheit unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. ein Informationsaustausch nach einer anerkannten völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem Belegenheitsstaat der Geschäftseinheit) zulässig ist. Dabei bleibt abzuwarten, ob insbesondere im Fall unterschiedlicher Umsetzungsgeschwindigkeiten rechtzeitig entsprechende anerkannte völkerrechtliche Vereinbarungen mit anderen Ländern abgeschlossen werden; ansonsten ist für deutsche Gesellschaften von einer zusätzlichen Abgabeverpflichtung während der ersten Jahre auszugehen, auf die sich Unternehmen im inbound-Fall vorbereiten sollten.

Der Gesetzentwurf ist in 11 Teile gegliedert, wobei der Aufbau den OECD Model Rules sehr ähnlich ist:

  • Teil 1 (Allgemeine Vorschriften) regelt den Anwendungsbereich und definiert die wesentlichen Begriffe (in den OECD Model Rules Abschnitt 1 und hinsichtlich der Definitionen am Ende in Art. 10.1).
  • Teil 2 (Ergänzungssteuerregelung) beinhaltet die Primärergänzungssteuer (Income Inclusion Rule, IIR) und die Sekunderergänzungssteuer (Undertaxed Profits Rule, UTPR), was dem Abschnitt 2 (Charging Provisions) der OECD Model Rules entspricht
  • Teil 3 (Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts) enthält die detaillierten Regelungen zur Ermittlung des Gewinns oder Verlusts (Computation of GloBE Income or Loss, Abschnitt 3 der OECD-Model Rules)).
  • Teil 4 (Ermittlung der angepassten erfassten Steuern) entspricht inhaltlich Abschnitt 4 der OECD-Model Rules (Computation of Adjusted Covered Taxes)
  • Teil 5 (Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags) setzt die Regelungen aus Abschnitt 5 der OECD Model Rules (Computation of Effective Tax Rate and Top-up Tax) um.
  • Teil 6 (Unternehmensumstrukturierungen und Beteiligungsstrukturen) enthält u.a. Sonderregelungen bei Veränderungen der Unternehmensgruppe und zu besonderen Beteiligungsstrukturen (Abschnitt 6 der OECD Model Rules: Corporate Restructurings and Holding Structures)
  • Teil 7 (Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften, Ausschüttungsregime und Investmenteinheiten) entspricht wiederum den in Abschnitt 7 der OECD Model Rules (Tax neutrality and distribution regimes) geregelten Sonderfällen.
  • Teil 8 (Administration) regelt näheres zum Mindeststeuer-Bericht und zu Wahlrechten sowie zu permanenten Safe-Harbour-Regelungen. Hier werden die Reglungen aus Abschnitt 8 der OECD Model Rules (Adminstration) umgesetzt, die dort teilweise nur angekündigt und erst später veröffentlicht wurden (Safe Harbours und Adminstrative Guidance); mit dem Safe Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer geht man aber teilweise darüber hinaus.
  • Teil 9 (Sondervorschriften für das Übergangsjahr, den Übergangszeitraum sowie die Anfangsphase) entspricht Abschnitt 9 der OECD Model Rules (Transition Rules) und enthält u.a. Vorschriften zur Berechnung der Steuerattribute des Übergangsjahres sowie die Regelungen zum zeitlich befristeten Safe Harbour entsprechend der OECD Safe Harbours vom Dezember 2022.
  • Teil 10 (Nationale Ergänzungssteuer) hat keinen entsprechenden Abschnitt in den OECD Model Rules. Er enthält die Regelungen zur Erhebung einer deutschen nationalen Ergänzungssteuer (Domestic Minimum Top-up Tax).
  • Teil 11 (Besteuerungsverfahren und sonstige Bestimmungen) hat ebenfalls keinen entsprechenden Abschnitt in den OECD Model Rules. Er enthält eigenständige verfahrensrechtliche Regelungen zur Entstehung der Steuer, zur Steuererklärungspflicht und Zuständigkeit sowie zu Bußgeldern und ein ergänzendes Treaty Override.

​Ausblick

Bis zum 21.04.2023 können Anmerkungen zu dem Gesetzesentwurf eingereicht werden. Das gesamte Dokument enthält mit Begründungen 242 Seiten, so dass ein Zeitraum von einem Monat für Anmerkungen auch angemessen erscheint. Damit sollte es auch möglich sein, das endgültige Gesetz rechtzeitig in das parlamentarische Verfahren zu geben, so dass eine Verabschiedung in diesem Jahr, wie nach der EU-Richtlinie vorgesehen, auch weiterhin realistisch ist. ​

Fundstelle

 Diskussionsentwurf zur Umsetzung der globalen effektiven Mindestbesteuerung in Deutschland

Ihr Ansprechpartner

Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 2903 68558

Ihr Ansprechpartner

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allinn@deloitte.de
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