BMF: Ergänzung des BMF-Schreibens zu § 50d Abs. 3 EStG
Hintergrund
Nach § 50d Abs. 3 EStG sollen ausländische Kapitalgesellschaften unter bestimmten Bedingungen nicht in den Genuss der Quellensteuerentlastungen nach DBA oder EG-Recht (§ 43b EStG) kommen. Die Finanzverwaltung hatte bereits mit BMF-Schreiben vom 03.04.2007 zur Anwendung der Vorschrift Stellung genommen. Dieses wurde nun in zwei Punkten modifiziert.
Verwaltungsanweisung
In Tz. 4 wird nun auch die Frage der Entlastungsberechtigung in mehrstufigen (mehr als dreistufigen) Beteiligungsketten geregelt. Auf jeder weiteren (mittelbaren) Beteiligungsstufe ist eine inzidente Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen von § 50d Abs. 3 EStG vorzunehmen, d.h. wenn der unmittelbare Gesellschafter der antragstellenden Gesellschaft ebenfalls substanzschwach i.S. von § 50d Abs. 3 EStG ist, wird auf den nächsten mittelbaren Gesellschafter abgestellt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der unmittelbare und der jeweils nachfolgende mittelbare Beteiligte selbst abkommens- oder richtlinienberechtigt ist, d.h. die Ansässigkeit des Gesellschafters in einem Nicht-DBA-Staat verhindert einen weiteren Durchgriff. Diese Sichtweise hatte die Finanzverwaltung auch schon bisher vertreten (vgl. BMF-Schreiben v. 10.07.2007); insofern handelt es sich nur um eine Klarstellung.
Die inzidente Prüfung von § 50d Abs. 3 EStG auf jeder Beteiligungsstufe sollte bisher nicht für die generelle Ausnahme von den Substanzanforderungen im Fall der Beteiligung von Gesellschaften mit börsengehandelten Aktien und Investmentgesellschaften gelten. Denn Tz. 10 des BMF-Schreibens vom 03.04.2007 bezog sich nur auf die antragstellende Gesellschaft. Durch eine Ergänzung von Tz. 10 wurde nun die Anwendung der Ausnahmeregelung für börsennotierte Gesellschaften und Investmentgesellschaften auf jeder Stufe der Beteiligungskette erweitert.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 03.04.2007, IV B 1 - S 2411/07/0002, BStBl I S. 446
BMF-Schreiben vom 10.07.2007, IV B 1 - S 2411/07/0002, IStR 2007 S. 555
BMF-Schreiben vom 21.06.2010, IV B 5 - S 2411/07/10016, BStBl I 2010, S. 596
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