BMF: Geänderte Auffassung zur Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Mit Schreiben vom 24.12.2025 ändert das BMF seine bisherige Auffassung zur Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf Basis des OECD Musterkommentars. Das BMF spricht sich nun (grundsätzlich) für eine statische Auslegung der DBA aus.
BMF, Schreiben vom 24.12.2025, IV B 2 - S 1301/01508/004/038
Hintergrund
Die (statische oder dynamische) Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf Basis des OECD-Musterkommentars ist umstritten.
Im BMF-Schreiben vom 19.04.2023 (BStBl. I 2023, S. 630, siehe Deloitte Tax-News) vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der OECD-Musterkommentar in seiner jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltenden Fassung bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen ist (sog. dynamische Auslegung). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH mit Urteil vom 05.12.2023 (I R 42/20) entschieden, dass DBA statisch und nicht dynamisch auszulegen sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.07.2018, I R 44/16). Mit diesem Urteil bestätigte der BFH seine ständige Rechtsprechung.
Mit Schreiben vom 24.12.2025 gibt das BMF seine noch im Schreiben vom 19.04.2023 vertretene Sichtweise grundsätzlich auf. Das BMF bestätigt nun die Sichtweise des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2023, I R 42/20) und spricht sich (grundsätzlich) für eine statische Auslegung der DBA aus.
Verwaltungsanweisung
Mit Schreiben vom 24.12.2025 nimmt das BMF zur Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zum BFH-Urteil vom 05.12.2023 (I R 42/20) Stellung.
Das BMF beruft sich auf das BFH-Urteil vom 05.12.2023 (I R 42/20) und bestätigt, dass der Wortlaut einer Bestimmung eines DBA die Grenze dieser Auslegung darstellt.
Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECD-Mitgliedstaaten mit einer Bestimmung des OECD-Musterabkommens identisch oder zumindest vergleichbar, ist der OECD-MK zu dieser Bestimmung – unter Berücksichtigung der enthaltenen Bemerkungen der OECD-Mitgliedstaaten – in seiner bei der Umsetzung des DBA in deutsches Recht durch das erforderliche Zustimmungsgesetz geltenden Fassung als ein widerlegliches Indiz bei der Auslegung der dem OECD-Musterabkommen entsprechenden Vorschriften ihrer DBA anzusehen.
Aufgrund der folgenden Formulierung unter Punkt 3 im o.g. BMF-Schreiben wird die Finanzverwaltung bei etwaigen Auslegungskonflikten die dynamische Auslegung der DBA jedoch nicht vollständig aufgeben: „Innerhalb der Grenze des Wortlauts der auszulegenden Abkommensbestimmung ist auch die jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltende Fassung des OECD-MK für die Auslegung heranzuziehen, soweit es sich gegenüber früheren Fassungen des OECD-MK insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen handelt.“
Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECD-Mitgliedstaaten mit einer Bestimmung des OECD-MA nicht identisch oder nicht zumindest vergleichbar, scheidet eine Auslegung unter Heranziehung des OECD-MK aus.
Soweit sich aus anderen Verwaltungsanweisungen (dazu zählt auch die Veröffentlichung von Entscheidungen des BFH im Bundessteuerblatt) ein anderes Abkommensverständnis ergibt, geht dieses demjenigen des OECD-MK vor.
Das BMF-Schreiben vom 24.12.2025 ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.04.2023.
Betroffene Norm
Art. 31, WÜRV, DBA
Anmerkung
Einordnung des o.g. BMF-Schreibens
Das o.g. BMF-Schreiben schafft Klarheit bei der Auslegung von DBA und steht nun im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung.
Die im Punkt 3 enthaltene (und oben wiedergegebene) Formulierung könnte so verstanden werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen („soweit es sich gegenüber früheren Fassungen des OECD-MK insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen handelt“ und „innerhalb der Grenze des Wortlauts“) auch aktuelle Fassungen des OECD-MK heranzuziehen sind. In diesem Zusammenhang bleibt es abzuwarten, wie die Finanzverwaltung dies in der Praxis umsetzen wird und ob die angeführten Voraussetzungen streitanfällig sein werden.
Englischsprachiger Beitrag
Weitere Informationen zum o.g. Thema findet man auch im englischsprachigen Beitrag.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 24.12.2025, IV B 2 - S 1301/01508/004/038
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 19.04.2023, IV B 2 - S 1301/22/10002 :004, BStBl. I 2023, S. 630, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 05.12.2023, I R 42/20
BFH, Urteil vom 11.07.2018, I R 44/16, BStBl. II 2023, S. 430
