BMF: Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen
Das BMF hat mit Schreiben vom 18.11.2025 den Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG an bestimmte Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versandt.
BMF, Entwurf BMF-Schreiben vom 18.11.2025, IV B 5 - S 1361/00010/001/047
Hintergrund
Die sogenannte Zurechnungsbesteuerung (§ 15 AStG) wurde mit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes vom 08.09.1972 (BGBl. I 1972, S. 1713) eingeführt und im Lichte der steuer- und unionsrechtlichen Entwicklungen mehrfach angepasst.
§ 15 AStG regelt im Kern die Zurechnung von Vermögen und Einkünften einer ausländischen Familienstiftung an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. an die unbeschränkt steuerpflichtigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen, indem eine Ausschüttung für Besteuerungszwecke fingiert wird (sog. Zurechnungsbesteuerung). Diese Vorschrift bezweckt die Verhinderung von Kapital- und Steuerflucht durch die gezielte Einschaltung von ausländischen (Familien-)Stiftungen und (Familien-)Trusts. § 15 AStG durchbricht somit die Abschirmwirkung ausländischer (Familien-)Stiftungen, indem die verlagerten Einkünfte dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten so zugerechnet werden, als hätte die (Familien-)Stiftung ihnen die Bezüge tatsächlich gewährt.
Das BMF hat nun mit Schreiben vom 18.11.2025 den Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG an bestimmte Verbände mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 15.01.2026 versandt.
Ziel der Neufassung ist es, die Zurechnungsbesteuerung mit der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2035) reformierten Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG anzunähern. Dies soll insbesondere durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent und die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bereits auf Stiftungsebene erreicht werden. Zudem sollen der sogenannte Entlastungsnachweis (bislang § 15 Abs. 6 AStG) an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH angepasst, Gestaltungen zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung vermieden und die Rechtssicherheit im Bereich der Zurechnungsbesteuerung insgesamt erhöht werden.
Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung
Im Folgenden geben wir einen Überblick über wesentliche Punkte des o.g. Entwurfs:
- Weitere Annäherung des § 15 AStG an die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG):
- Einbeziehung neben den unmittelbaren auch der mittelbaren Bezugs- und Anfallsberechtigungen,
- Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent,
- Anwendung des § 11 AStG (Kürzungsbetrag) unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer ausländischen Familienstiftung. - Definition des „Anteils“ auf Basis des gemeinen Wertes der Vermögensübertragungen bzw. Berechtigungen.
- Einbeziehung von nahestehenden Personen für die Frage, ob eine ausländische Familienstiftung vorliegt (§ 15 Absatz 2 AStG/E).
- Straffung der Vorschrift, u. a.
- Streichung der Vorschrift für sogenannte Unternehmerstiftungen (§ 15 Absatz 3 AStG), -Überführung des bisherigen Absatzes 4 in § 15 Absatz 2 Satz 2 AStG/E und des bisherigen Absatzes 5 in § 15 Absatz 9 AStG/E. - Fortentwicklung des Entlastungsnachweises auf Basis der EuGH-Rechtsprechung (bislang Absatz 6, künftig § 15 Absatz 3 AStG/E) und Ausweitung auf Drittstaaten.
- Beibehaltung des bisherigen Systems der Zurechnung der Einkünfte im Fall nachgeschalteter Zwischengesellschaften (bislang Absatz 9, künftig § 15 Absatz 6 AStG/E) und anderer ausländischer Stiftungen (bislang Absatz 10, künftig § 15 Absatz 7 AStG/E) an die ausländische Familienstiftung und der anschließenden Zurechnung der Einkünfte an die Zurechnungsempfänger über § 15 Absatz 1 AStG/E.
Fundstelle
BMF, Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG vom 18.11.2025, IV B 5 - S 1361/00010/001/047
