BMF: Neufassung des Merkblatts zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (2025)
Mit Datum vom 24.09.2025 hat das BMF ein aktualisiertes Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) veröffentlicht. Gegenüber dem Vorgänger-Schreiben vom 21.02.2024 haben sich unter anderem Änderungen zu folgenden Themen ergeben: Elektronische Antragstellung, Antrag bei ertragsteuerlicher Organschaft, Zustimmung des Antragstellers zur Umsetzung der Verständigung, Scheitern eines Verständigungsverfahrens und Umsetzung des Multilateralen Instruments (BEPS-MLI).
BMF, Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24.09.2025, IV B 3 - S 1304/00418/007/003
Hintergrund
Das BMF hat am 24.09.2025 ein aktualisiertes Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veröffentlicht. Das Vorgänger-Schreiben datiert vom 21.02.2024 (siehe Deloitte Tax News).
Verbindlich ist das Merkblatt nur für die Finanzverwaltung. Für den Steuerpflichtigen bietet es allerdings als Praxisleitfaden eine wichtige Orientierungshilfe für die effektive Nutzung von Streitbeilegungsverfahren.
Verwaltungsanweisung
Das Merkblatt gibt Hinweise zu den Streitbeilegungsverfahren nach den drei Rechtsgrundlagen:
- Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“)
- EU-Schiedskonvention
- EU-DBA-SBG.
Zunächst werden allgemeine Ausführungen zur Einleitung und Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren gemacht, und das Verhältnis der Verfahren zueinander geklärt. Anschließend werden für die unterschiedlichen Verfahrensarten detaillierte Hinweise zum Verfahrensablauf gegeben.
Das Merkblatt vom 24.09.2025 weist gegenüber der Vorgänger-Version vom 21.02.2024 im Wesentlichen Änderungen bezüglich folgender Themen auf:
Bindungswirkung von tatsächlichen Verständigungen, verbindlichen Auskünften und verbindlichen Zusagen
Wird aufgrund schwierig zu ermittelnder tatsächlicher Umstände eine tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Sachverhalt abgeschlossen wird, entfaltet die tatsächliche Verständigung bei der Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung nach § 175a S. 2 AO keine Bindungswirkung, soweit sich der Sachverhalt im Streitbeilegungsverfahren anders darstellt als zuvor im Kontext der tatsächlichen Verständigung festgehalten. Gleiches gilt für erteilte verbindliche Auskünfte nach § 89 AO oder verbindliche Zusagen nach §§ 204 ff. AO. Die abweichenden Informationen und Erkenntnisse können beim Abschluss sowie der Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs berücksichtigt werden (vgl. Rz. 33).
Elektronische Antragstellung eines Verständigungsverfahrens
Der Antrag für ein Verständigungsverfahren kann über das BZSt-Online-Portal auch elektronisch gestellt werden (vgl. Rz. 38).
Antrag eines Verständigungsverfahrens bei ertragsteuerlicher Organschaft
In Fällen einer ertragsteuerlichen Organschaft ist der Antrag grundsätzlich nur von der Organgesellschaft zu stellen. Insoweit schließt der Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 14, 15 KStG eine Antragsberechtigung der Organgesellschaft nicht aus. Ein Organträger genießt in Bezug auf die von der Organgesellschaft erzielten Einkünfte sowie das ihm zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft keinen eigenen Abkommensschutz. Sofern und soweit jedoch die betreffenden Geschäftsvorfälle den Organträger unmittelbar betreffen und bei ihm zu eigenen Einkünften führen, ist nur dieser antragsberechtigt (vgl. Rz. 44b).
Für die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung ist ein Rechtsbehelfs-/Teilverzicht auch vom Organträger zu erklären (Vgl. Rz. 84).
Zustimmung des Antragstellers zur Umsetzung der Verständigung
In Verrechnungspreisfällen, denen nur ein Antrag im Ausland zugrunde lag, sind die erforderlichen Erklärungen (Rechtsbelfsrücknahme und Rechtsbehelfs-/Teilverzicht) von dem von der deutschen Besteuerung betroffenen verbundenen Unternehmen abzugeben (vgl. Rz. 84a).
Betrifft die Einigung Gesamthandseinkünfte oder -vermögen insbesondere von Personengesellschaften, die selbst nicht abkommens- bzw. übereinkommensberechtigt sind, sind die erforderlichen Erklärungen von allen zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugten Personen abzugeben, auch wenn sie nicht zu den Antragstellern gehören (vgl. Rz. 84b).
Lag dem Verfahren ein Antrag in Deutschland zugrunde, unterrichtet das BZSt den Antragsteller bzw. die von der deutschen Besteuerung betroffenen verbundenen Unternehmen über den Inhalt der Einigung. Es weist dabei darauf hin, dass die erforderlichen Erklärungen innerhalb von 60 Tagen abgegeben werden sollen (vgl. Rz. 85).
Wirksamkeit der Verständigungvereinbarung
Die Verständigungsvereinbarung wird erst dann gegenüber dem Antragsteller wirksam i. S. d. § 175a AO, wenn alle erforderlichen Erklärungen vorliegen. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht ein Umsetzungsanspruch des Antragstellers (vgl. Rz. 93a).
Scheitern eines Verständigungsverfahrens
Kommt eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht ist deren Umfang in Fällen von abkommenswidriger, wirtschaftlicher Doppelbesteuerung auf die Wirkung eines Steuerabzugs nach § 34c Abs. 6 S. 6 EStG begrenzt, der möglich wäre, wäre § 34c Abs. 6 S. 6 EStG anwendbar (vgl. Rz. 99).
Übersicht über Schiedsklauseln
Infolge der Umsetzung des Multilateralen Instruments (BEPS-MLI) hat das BMF die dem Merkblatt beigefügte Anlage mit der Übersicht über Schiedsklauseln in deutschen DBA und ggf. vorhandene Verständigungsvereinbarungen über die Anwendung des Schiedsverfahrens (Stand: 01.07.2025) aktualisiert. Betroffen von der Aktualisierung sind Griechenland, Malta, Spanien und Ungarn) mit der Folge, dass Schiedsverfahren nach DBA nicht geführt werden können, wenn die Fälle bereits in den Anwendungsbereich der Streitbeilegungsrichtlinie bzw. der EU-Schiedskonvention fallen.
Das aktuelle Merkblatt vom 24.09.2025 tritt an die Stelle des Merkblatts vom 21.02.2024.
Fundstelle
BMF, Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24.09.2025, IV B 3 - S 1304/00418/007/003
Vergleich Merkblatt vom 21.02.2024 (Vorgängerversion) mit aktuellem Merkblatt vom 24.09.2025: Track-Changes-Version
Weitere Fundstellen
BMF, Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21.02.2024, siehe Deloitte Tax-News
