BMF: Unbefristete und zinslose Stundung bei Wegzug in die Schweiz
Das BMF hat zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 („Wächtler“ – C-581/17, siehe Deloitte Tax-News) unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.09.2023 (I R 35/20) mit Schreiben vom 02.06.2025 Stellung genommen. Zusammenfassend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige beim Wegzug in die Schweiz eine unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F. (d.h. in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung; betrifft also Altfälle, d.h. vor dem 01.01.2022 erfolgte Wegzüge) erhalten. Das BMF-Schreiben sieht auch eine rückwirkende Stundungsmöglichkeit vor.
Zum Hintergrund
Der EuGH hatte zunächst entschieden, dass die sofortige Besteuerung des Vermögenszuwachses der Kapitalgesellschaftsanteile i.S.d. § 17 EStG einer natürlichen Person bei einem Wegzug in die Schweiz gegen EU-Recht verstößt und folglich die geschuldete Steuer bis zur (tatsächlichen) Veräußerung der Gesellschaftsanteile i. S.d. § 17 EStG – ggfs. gegen Leistung einer Sicherheit – zu stunden ist (vgl. EuGH-Urteil vom 26.02.2019, C-581/17). Mit Schreiben vom 13.11.2019 (BStBl. I 2019, S. 1212, siehe Deloitte Tax-News) blieb das BMF hinter der vom EuGH geforderten Stundung der Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile zurück. Nach dem BMF war die Stundung der geschuldeten Steuer auf Antrag ohne Sicherheitsleitung in fünf gleichen verzinslichen Jahresraten vorzunehmen. Daraufhin entschied der BFH, dass die festgesetzte Wegzugsteuer – entgegen BMF-Schreiben vom 13.11.2019 – dauerhaft und zinslos von Amts wegen zu stunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2023, I R 35/20). Das BMF hat nun in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung seine Auffassung geändert und das BMF-Schreiben vom 13.11.2019 aufgehoben.
Betroffene Normen
§ 6 AStG a.F.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 02.06.2025, IV B 5 - S 1348/00008/004/159
