BMF: Verhandlungsgrundlage für DBA im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen
Das BMF hat am 17.04.2013 eine Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen veröffentlicht. Im Wesentlichen orientiert sie sich am OECD- Musterabkommen, weist aber auch geringfüge Abweichungen bzw. Ergänzungen hinsichtlich sog. Switch-over-Klauseln und der Besteuerung von Zinsen auf.
Hintergrund
Das Abkommensnetz der Bundesrepublik Deutschland umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. DBA werden ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vom BMF am 17.04.2013 veröffentlichte Verhandlungsgrundlage dient einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen.
Verhandlungsgrundlage
Die Verhandlungsgrundlage orientiert sich an den Bestimmungen des OECD-Musterabkommens. Enthalten ist z. B. der sog. Authorised OECD Approach (AOA) für die Zurechnung von Betriebsstättengewinnen (Art. 7 Abs. 2). An einigen Stellen sind im Vergleich zum OECD-Musterabkommen jedoch auch Abweichungen bzw. Ergänzungen zu finden. Dies sind im Wesentlichen:
- Keine Quellenbesteuerung von Zinsen (Art. 11)
- Diverse Switch-over-Klauseln (Art. 22)
- Keine Freistellung bei bestimmten Dividenden (z. B. bei im Quellenstaat abzugsfähigen Dividenden)
- Aktivitätsklausel als Voraussetzung bei der Freistellung (z. B. für Unternehmensgewinne nach Art. 7)
- Anrechnung bei Qualifikationskonflikten - Subject-to-Tax-Klausel bei tatsächlicher Nichtbesteuerung (Art. 22 e) bb))
- Keine Beschränkung der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung (Art. 28 Abs. 1 a))
- Keine Beschränkung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff., 15 und 20 AStG (Art. 28 Abs. 1 b))