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06.05.2019
Internationales Steuerrecht

China: Details zur angekündigten Umsatzsteuerreform - Reduzierung der Umsatzsteuersätze und Erweiterung der Vorsteuerabzüge

Mehrere Verwaltungsanweisungen (vor allem Bulletin 39 und Bulletin 14) über die Details zu der von Chinas Ministerpräsident Li Keqiang am 05.03.2019 angekündigten chinesischen Umsatzsteuerreform wurden am 21.03.2019 veröffentlicht. Die sämtlichen Veränderungen traten am 01.04.2019 in Kraft. 

Wie bereits in den Deloitte Tax-News beschrieben, wird in China die Umsatzsteuerreform fortgesetzt. Zum Zeitpunkt der ersten Ankündigung waren noch viele Details unklar, z.B. wann die Umsatzsteuerreform in Kraft tritt.

Das chinesische Finanzministerium, die oberste chinesische Steuerbehörde (SAT) und die oberste Zollverwaltung haben die im März angekündigte Umsatzsteuerreform nun sehr schnell umgesetzt, indem mehrere Bulletins mit Details veröffentlicht wurden (der wichtigste davon ist der Bulletin 39). Alle neuen Regelungen zur Reduzierung der Umsatzsteuersätze und Erweiterung der Vorsteuerabzüge sind seit 01.04.2019 in Kraft. 

Senkung der Umsatzsteuersätze

Die folgende Tabelle stellt die Änderungen der Umsatzsteuersätze dar.

Steuerpflichtige Tätigkeiten Umsatzsteuersatz  
Vor der Reform Ab 01.04.2019
Verkauf und Einfuhr von Waren; Erbringung von Verarbeitungs-, Reparatur- und Ersatzleistungen; sowie Erbringung von Leasingdienstleistungen für bewegliche Wirtschaftsgüter 16% 13 %
Verkauf und Einfuhr spezifizierter Waren; Bereitstellung von Transport-, Post-, Telekommunikations-, Bau- und Leasingdienstleistungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter und Verkauf von Landnutzungsrechten oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern 10 % 9 %
Bereitstellung von wertschöpfenden Telekommunikationsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, modernen Dienstleistungen und Lifestyle-Diensten; sowie Verkauf von immateriellen Vermögenswerten mit Ausnahme von Landnutzungsrechten 6 % 6 %

Erweiterung der Vorsteuerabzüge

Personenbeförderungsdienstleistungen

Gemäß den bisherigen Regelungen konnte die Vorsteuer in Verbindung mit dem Einbezug von Personenbeförderungsdienstleistungen nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Dies ändert sich mit den neuen Regelungen. Die maßgeblichen Dokumente, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sind Umsatzsteuer-Sonderrechnungen und qualifizierende Fahrausweise/Tickets. Darauf muss die Identität des Reisenden angegeben, sowie der Rechnungsbetrag und der Umsatzsteuersatz erkenntlich sein.

Unbewegliche Wirtschaftsgüter

Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, welche nach dem 01.05.2016 erworben und bilanziert wurden, durfte die Vorsteuer für einen Zeitraum von zwei Jahren geltend gemacht werden, das heißt 60% der Vorsteuer konnte im ersten Jahr geltend gemacht werden und die übrigen 40% der Vorsteuer im zweiten Jahr. Der zweistufige Vorsteuerabzug wird durch die neuen Regeln nach dem 01.04.2019 beendet. Gemäß den neuen Regelungen ist die gesamte Vorsteuer nun sofort abzugsfähig.

Super Vorsteuerabzug

Im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2021 ist für qualifizierte Umsatzsteuerpflichtige im Dienstleistungssektor, im Produktions- und privaten Bereich, insbesondere bei Post-, Telekommunikationsdienstleistungen, modernen und privaten Dienstleistungen, die gesamte Vorsteuer zuzüglich 10% abzugsfähig. Umsatzsteuerpflichtige gelten als qualifiziert, sofern der Umsatz in den obengenannten Bereichen mehr als 50% des gesamten Umsatzes ausmacht. Der Umsatzsteuerpflichtige muss sich für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung bei der Steuerbehörde anmelden.

Pilotprogramm für die Erstattung ungenutzter Vorsteuer

Ab dem 01.04.2019 gibt es ein Pilotprogramm für die Erstattung der bis Ende eines Veranlagungszeitraums ungenutzten Vorsteuer. Um die ungenutzte Vorsteuer erstattet zu bekommen, müssen die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die neu hinzugekommene ungenutzte Umsatzsteuer ist ab dem Umsatzsteuer-Veranlagungszeitraum 04.2019 für sechs aufeinander folgende Monate (oder zwei aufeinander folgende Quartale bei quartalsweiser Veranlagung) größer Null. Außerdem übersteigt der Betrag der neu hinzugekommenen ungenutzten Umsatzsteuer am Ende des sechsten Monates (oder des zweiten Quartals) RMB 500.000 (ca. EUR 66.000).
  • Der Steuerpflichtige hat ein Tax Compliance Rating von A oder B.
  • Es gibt keine Aufzeichnungen zu Steuerhinterziehung oder nicht-Compliance in Bezug auf Umsatzsteuer-Sonderrechnungen innerhalb von 36 Monate vor der Beantragung einer Vorsteuererstattung.
  • Der Steuerpflichte erhielt nur höchstens eine Strafe von der Finanzverwaltung wegen Steuervermeidung innerhalb von 36 Monaten vor der Beantragung einer Vorsteuererstattung.
  • Der Steuerpflichtige hat seit dem 01.04.2019 keine industriespezifischen Umsatzsteuerbegünstigungen (Erstattungen) genossen (beispielsweise Erstattung der Umsatzsteuer für berechtigte Softwareprodukte, wenn die Umsatzsteuerlast größer als 3% ist). 

Anpassung der Vorsteuervergütungssätze für Ausfuhrlieferungen

Entsprechend den reduzierten Steuersätzen, werden die Vorsteuervergütungssätze für Ausfuhrlieferungen wie folgt angepasst:

  • Senkung des Vorsteuervergütungssatzes für Ausfuhrlieferungen auf 13% für Waren und Dienstleistungen, die bisher einem Umsatzsteuersatz von 16% unterlagen.
  • Senkung des Vorsteuervergütungssatzes für Ausfuhrlieferungen auf 9% für Waren und Dienstleistungen, die bisher einem Umsatzsteuersatz von 10% unterlagen.

Im Rahmen der Umstellung wird es eine dreimonatige Übergangsregelung geben. Für Exporte vor dem 30.06.2019, welche unter dem bisherigen Steuersatz (16% oder 10%) durch den Exporteur gekauft wurden, gilt die alte Regelung. Für Exporte, die der Regel „Exempt and Refund“ unterliegen (vor allem Handelsunternehmen), welche unter dem neuen Steuersatz (13% oder 9%) gekauft wurden, gelten die neuen Vorsteuervergütungssätze (13% oder 9%). Für die Exporte, die der Regel „Exempt, Credit und Refund“ unterliegen (vor allem Produktionsunternehmen), gilt im Übergangszeitraum die alte Regelung (16% oder 10%).

Unser Kommentar

Die Erhöhung des Vorsteuerabzugs zielt darauf ab, die Umsatzsteuerbelastung in allen Branchen zu reduzieren, insbesondere in der Dienstleistungsbranche, in welcher die Umsatzsteuersätze für die meisten Steuerpflichtigen unverändert bleiben werden.

Um den begünstigten super Vorsteuerabzug zu erhalten, können Unternehmen in Betracht ziehen, die entsprechenden Dienstleistungen auf bestimmte Gesellschaften innerhalb der Gruppe zu konzentrieren. Weiterhin sollten Unternehmen ihre Buchhaltungssysteme und Compliance Prozesse in Bezug auf das Vorsteuermanagement überprüfen, um Über-/Unterdeckung des erhöhten Vorsteuerabzugs zu vermeiden. Es ist zu beachten, dass diese begünstigte Regelung nur bis Ende des Jahres 2021 gilt.

Die bisherigen Regelungen in China sahen keine Erstattung ungenutzter Umsatzsteuer vor. Demnach konnte ungenutzte Vorsteuer nur vorgetragen und mit künftiger Ausgangsumsatzsteuer verrechnet werden. Daraus resultierende Cash-Flow Engpässe von Unternehmen sollen durch die neuen Regelungen verbessert werden.

Für Unternehmen, welche planen eine Vorsteuererstattung zu beantragen, empfehlen wir ihr internes Kontrollsystem zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Vorsteuerbeträge richtig kalkuliert sind und dass alle Compliance Anforderungen erfüllt sind.

Bzgl. Ausfuhrlieferungen empfehlen wir Situationen zu vermeiden, in denen Waren mit einer höheren Umsatzsteuer gekauft und mit einem niedrigeren Vorsteuervergütungssatz für Ausfuhrlieferungen exportiert werden. Produzierende Unternehmen sollten möglichst viele Produkte innerhalb des Übergangszeitraums exportieren, um von einem höheren Vorsteuervergütungssatz für Ausfuhrlieferungen zu profitieren.

Schlussbemerkung

Die Reduzierung von Steuerbelastungen und Verwaltungskosten steht in den letzten zwei Jahren im Zentrum der Strategie der Finanzbehörden in China. Diese Umsatzsteuerreform hat zum Ziel, die Steuerbelastung von Gütern und Dienstleistungen reduzieren, damit die Unternehmen und Verbraucher entlastet werden können. Dies soll die chinesische Wirtschaft fördern.

Es sind mehr Verwaltungsanweisungen für die Implementierung zu erwarten. Daher ist es empfehlenswert für alle Steuerzahler, weiterhin in enger Kommunikationen mit ihren zuständigen Steuerbehörden zu stehen und wo erforderlich fachliche Beratung zu beziehen. 

Ihre Ansprechpartner

Claus Schürmann
Partner

clschuermann@deloitte.com.hk
Tel.: +852 2238 7884

Cheng Qiu
Manager

chenqui@deloitte.de
Tel.: +49 69 75695 7113

Julia Kaiser
Consultant

julkaiser@deloitte.de
Tel.: +49 69 75695 7032

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