DBA Irland: Änderungsprotokoll zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen
Aktuell:
- Verkündung am 27.08.2021 im BGBl II 2021, S. 947
- Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt, BR-Drs. 260/21 (B).
- Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zum Änderungsprotokoll am 26.03.2021 verabschiedet, BT-Drucksache 19/29558. Der Gesetzentwurf entspricht dabei dem Änderungsprotokoll vom 19.01.2021.
Deutschland und Irland haben am 19.01.2021 ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA vom 30.03.2011) der beiden Länder unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll setzt insbesondere Maßnahmen des OECD-BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Irland um. Es bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation.
Hintergrund
In dem neuen Änderungsprotokoll werden insbesondere die abkommensrechtlichen Mindeststandards aus der OECD-Initiative gegen Steuervermeidung durch die Verkürzung und Verlagerung von Gewinnen (BEPS) implementiert. Das neue Protokoll beinhaltet u.a. die folgenden Regelungen aus dem Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (MLI, siehe Deloitte Tax-News):
- Artikel 6 MLI – Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,
- Artikel 7 MLI – Verhinderung von Abkommensmissbrauch,
- Artikel 8 MLI – Transaktionen zur Übertragung von Dividenden,
- Artikel 9 MLI – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten und an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht
- Artikel 13 MLI – Umgehung des Betriebsstättenstatus.
Für das Inkrafttreten ist noch die Ratifikation des Änderungsprotokolls erforderlich. Hierzu durchläuft das Protokoll als Ratifizierungsgesetz ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren in Deutschland. Im Anschluss werden die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht.
Inhalt
Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Änderungsprotokolls kurz dargestellt:
Artikel 1
Die Präambel wird durch eine neue Präambel ersetzt, welche einen klarstellenden Passus enthält, dass eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung dem Zweck des DBA widerspricht. Durch diese Änderung wird Art. 6 MLI (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) umgesetzt.
Artikel 2
Nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Irland 2011 wird ein neuer Abs. 4.1 eingefügt. Durch diese Ergänzung wird Art. 13 MLI (Umgehung des Betriebsstättenstatus) implementiert und es kommt zur Aufnahme einer Antifragmentierungsregel, die eine steuersubjektübergreifende Gesamtbetrachtung der Geschäftstätigkeit von nahestehenden Unternehmen vorsieht.
Zudem wird nach Art. 5 Abs. 7 DBA-Irland 2011 ein neuer Abs. 8 eingefügt, der der Klarstellung dient, wann eine Person oder ein Unternehmen als einem Unternehmen „nahestehend“ gilt.
Artikel 3
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland 2011 wird aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, mit der eine Mindesthaltedauer als Voraussetzung des begünstigten Quellensteuersatzes für Schachteldividenden entsprechend dem Art. 8 MLI (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) eingeführt wird.
Dabei wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Dividenden nach wie vor dahingehend beschränkt, dass die Quellensteuer max. 5% betragen darf, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mind. 10% des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Nach dem neuen Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass die Beteiligung über mindestens 365 Tage einschließlich des Tages der Dividendenzahlung gehalten werden muss. Bei der Berechnung dieser Mindesthaltedauer bleiben der Neuregelung zufolge Änderungen der Eigentums- oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben würden. Eine solche Regelung ist in ähnlicher Form bereits im OECD-Musterabkommen 2017 enthalten.
Artikel 4
Art. 13 Abs. 4 DBA-Irland 2011 wird aufgehoben und durch einen neuen Absatz ersetzt, welcher Art. 9 MLI (Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten und an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht) implementiert. In diesem Zusammenhang wird die in Art. 13 Abs. 4 DBA-Irland 2011 bestehende Immobilienklausel, die dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht zuweist, wenn Anteile an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft veräußert werden und der Wert dieser Gesellschaft zu einem bestimmten Anteil aus im anderen Staat belegenem unbeweglichen Vermögen besteht, geändert. Die Grundbesitzklausel wird um vergleichbare Rechte, wie z.B. Rechte an Personengesellschaften oder Trusts erweitert sowie ein Zeitraum von 365 Tagen vor der Veräußerung der Anteile bzw. vergleichbaren Rechte im Hinblick auf die Ermittlung der Grundbesitzquote eingeführt. Eine solche Regelung ist in ähnlicher Form bereits im OECD-Musterabkommen 2017 enthalten.
Artikel 5
Mit dem durch das Änderungsprotokoll neu eingefügten Art. 29A DBA-Irland kommt es zur Umsetzung des Art. 7 MLI (Verhinderung von Abkommensmissbrauch). Mit dieser Ergänzung wird eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift in Form eines Principle Purpose Tests eingeführt, der die Abkommensvorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte versagt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung in dem Erhalt eben jener Vorteile liegt.
Artikel 7
Das Änderungsprotokoll ist noch nicht in Kraft getreten. Hierzu bedarf es noch der Ratifikation, d.h. erst nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und Irland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen.
Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist (frühestens also zum 01.01.2022).
Fundstellen
Bundesrat, Stellungnahme vom 07.05.2021, BR-Drs. 260/21 (B)
Bundesregierung, Regierungsentwurf zu dem Änderungsprotokoll vom 19.01.2021
BMF, Änderungsprotokoll vom 19.01.2021
Literaturhinweis zur Umsetzung des MLI
Ifst, Deutsche Abkommenspolitik – Umsetzung des MLI in den deutschen DBA