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08.05.2012
Internationales Steuerrecht

DBA-USA-Verständigungsvereinbarung: CTA und Spezialfonds mit ausschließlicher Vermögensverwaltung gelten als Pensionsfonds

In einer am 19.03.2012 zwischen den deutschen und den US-Steuerbehörden getroffenen Verständigungsvereinbarung wird klargestellt, dass CTA, die die Anforderungen des § 6a EStG erfüllen und auch Spezialsondervermögen, die ausschließlich zu dem Zweck errichtet worden sind, Vermögenswerte eines Pensionsfonds zu verwalten, ebenfalls die für Pensionsfonds geltenden Abkommensvergünstigungen in Form der Quellensteuerfreiheit bezüglich der aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden ein Anspruch nehmen können.

Hintergrund

Nach Art. 10 Abs. 3 lit. b DBA-USA werden Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht der Quellenbesteuerung unterworfen, wenn der Nutzungsberechtigte ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist und die Dividenden auf Vermögensanlagen des Pensionsfonds entfallen. Nicht erfasst bleiben daher Dividenden, die unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit eines Pensionsfonds stammen. Daneben sind auch Dividenden eines deutschen REIT an US Pensionsfonds nicht erfasst (Abs. 8 lit. a des Protokolls zum DBA-USA).

Nach Art. 10 Abs. 11 DBA-USA umfasst der Ausdruck "Pensionsfonds" Personen, die 

a) nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurden, 
b) in diesem Vertragsstaat vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten werden, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlich Sozialversicherungsleistungen, Invaliditätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oder zu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zu erzielen und 
c) entweder im Fall der USA dort hinsichtlich der unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist oder im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Vorsorgeplan ist, bei dem für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz gewährt werden.

Nach Abs. 8 lit. b des Protokolls zum DBA-USA in der am 01.06.2006 unterzeichneten geänderten Fassung Art. 10 Abs. 3 lit. b DBA-USA auf Personen anzuwenden, die nach § 39 AO als Eigentümer des Vermögens des Pensionsfonds gilt, sofern die Dividenden ausschließlich zur Gewährung von Ruhegehältern durch einen solchen Fonds genutzt werden können. Damit sind deutsche Contractual Trust Arrangements (CTA) umfasst, die inländische Arbeitgeber errichtet haben.

Inhalt der Verständigungsvereinbarung

Ein von einem Arbeitgeber errichtetes Contractual Trust Arrangement (CTA) zum Halten von Vermögenswerten, die für die Finanzierung eines betrieblichen Altersvorsorgeplans (Simple Employer Sponsored Pension Plan, SESP) bestimmt sind, können Dividenden unter Anwendung des Art. 10 Abs. 3 lit. b DBA-USA quellensteuerfrei vereinnahmen, vorausgesetzt, dass der SESP alle in § 6a EStG festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die Vermögenswerte des CTA als Eigentum des Arbeitgebers nach § 39 AO gelten. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der DBA-Entlastung liegt beim Arbeitgeber.

Darüber hinaus wurde zwischen den Steuerbehörden beider Länder vereinbart, dass der Ausdruck „Pensionsfonds“ im Sinne des Art. 10 Abs. 11 DBA-USA deutsche Spezial-Sondervermögen oder US „Group Trusts“ bzw. US „Common Trust Funds“ umfasst und auf Dividenden, die solche Einrichtungen als Nutzungsberechtigte beziehen, keine Dividendenquellensteuer erhoben wird, sofern alle anderen Voraussetzungen des DBA-USA erfüllt sind.

Dies gilt bei Spezial-Sondervermögen, auf die die Bestimmungen des deutschen Investmentgesetzes Anwendung finden, wenn ein solches Spezial-Sondervermögen ausschließlich zu dem Zweck errichtet wurde, die Vermögenswerte für einen in Deutschland errichteten Pensionsfonds bzw. ein CTA, bei dem der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer der Vermögenswerte bleibt, zu halten.

Bei US „Group Trusts“ bzw. US „Common Trust Funds“ ist Voraussetzung, dass es sich bei allen Beteiligten um in den USA ansässige Pensionsfonds nach Art. 10 Abs. 11 DBA-USA handelt.

Die Entlastungsberechtigung ist durch die Kapitalanlagegesellschaft (im Fall deutscher Spezial-Sondervermögen) bzw. durch den Treuhänder eines „Group Trust“ oder eines „Common Trust Fund“ geltend zu machen.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 12.04.2012, IV B 5 - S 1301-USA/09/10001

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