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01.07.2026
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: umfassende Reform der DAC6-Mitteilungspflichten geplant

Am 24.06.2026 hat die Europäische Kommission den Reformvorschlag der Directive on Administrative Cooperation (DAC) als Teil des Steuervereinfachungspakets veröffentlicht („DAC-Recast“), das auch den Richtlinienentwurf zur sogenannten Tax Omnibus-Initiative umfasst. Ein zentraler Bestandteil dieses Pakets ist die Überarbeitung der DAC6-Regelungen, also der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Ziel ist eine deutliche Reduzierung von Meldeaufwand sowie ein stärker risikobasierter Ansatz. Für Unternehmen bedeutet dies potenziell weniger Reporting, zugleich aber auch neue Abgrenzungsfragen.

Hintergrund

Ausgangspunkt der Reform ist die am 19. November 2025 veröffentlichte Evaluierung der DAC-Anwendung für den Zeitraum 2018-2023, die insbesondere bei den Mitteilungspflichten nach DAC6 erhebliche Effizienzdefizite aufgezeigt hat. Ein Großteil der Meldungen weise nur geringe steuerliche Relevanz auf. Insbesondere führten generische Kennzeichen der Kategorie A (Hallmark A) häufig zu vorsorglichen Meldungen ohne nennenswerten Mehrwert, binden jedoch erhebliche Ressourcen. Gleichzeitig bestätigte die Evaluierung, dass erhebliche Compliance-Kosten entstanden sind, vor allem für große multinationale Unternehmensgruppen. 

Vor diesem Hintergrund verfolgt die Kommission im Bereich der DAC6 drei zentrale Ziele: Erstens soll die Verhältnismäßigkeit gestärkt werden, indem wenig aussagekräftige Meldungen reduziert werden. Zweitens soll die Effizienz der Steuerverwaltungen durch qualitativ hochwertigere und zielgerichtetere Informationen verbessert werden. Drittens zielt die Reform auf eine Verringerung der administrativen Belastung für Unternehmen ab, ohne das Schutzniveau gegen Steuervermeidung zu senken.

Zentrale Reformmaßnahmen

Der Reformvorschlag sieht hierfür mehrere grundlegende Änderungen vor:

Streichung der generischen Kennzeichen der Kategorie A (§ 138e Abs. 1 Nr. 1, 2 AO)

Diese Kennzeichen gelten als zentraler Treiber der hohen Anzahl wenig aussagekräftiger Meldungen. Ihre Entfernung soll einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion von „low-value reporting“ leisten und die Konzentration auf tatsächlich risikobehaftete Strukturen ermöglichen.

Neuregelung des Beginns und der Dauer der Meldefrist (§ 138f Abs. 2 AO)

Künftig soll eine Meldepflicht nur noch für tatsächlich umgesetzte Steuergestaltungen bestehen. Der Beginn der Meldefrist knüpft nicht mehr an eine abstrakte „Bereitstellung zur Umsetzung“ bzw. „Bereitschaft zur Umsetzung“ an, sondern an die erste konkrete Umsetzungshandlung.
Die Frist für die Meldung wird von bislang 30 auf 90 Tage verlängert, um eine höhere Qualität und Vollständigkeit der Informationen zu gewährleisten.

Anpassung der Definition des Nutzers, sog „relevant taxpayer“ (§ 138d Abs. 5 AO)

Der Nutzerbegriff soll künftig nur noch diejenigen natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen erfassen, die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung vorgenommen haben. Die Tatbestandsmerkmale „zur Umsetzung bereitgestellt“ und „Bereitschaft, die Steuergestaltung umzusetzen“ sollen entfallen.

Wegfall der “marktfähigen Steuergestaltungen” (§ 138h AO)

Der Tatbestand einer marktfähigen Steuergestaltung soll vollständig gestrichen werden.

Harmonisierung des Main-Benefit-Tests (§ 138d Abs. 3 AO)

Die Anwendung des Main Benefit Tests soll insbesondere durch ergänzende Leitlinien harmonisiert werden, die eine einheitlichere Auslegung in den Mitgliedstaaten sicherstellen. Das Merkmal des steuerlichen Vorteils, ursprünglich als Filter zur Reduktion des Meldevolumens konzipiert, soll so zur Wirksamkeit und Rechtssicherheit der Meldevorschriften stärker beitragen.

Pillar-2-Carve-out

Unternehmensgruppen, die unter die Mindestbesteuerung nach den GloBE-Vorschriften fallen, sollen grundsätzlich von den DAC6 Meldevorschriften ausgenommen werden, soweit keine Strukturen vorliegen, die eine Besteuerung unterhalb der 15% Schwelle ermöglichen. Die Kommission begründet dies damit, dass aggressive Steuerplanung in diesen Fällen weitgehend neutralisiert ist und zusätzliche Reportingpflichten keinen Mehrwert bieten. Die Ausnahmeregelung ist eng gefasst.

EU-Berufsgeheimnisprivileg für Rechtsanwälte (legal professional privilege)

Für Rechtsanwälte und ähnliche Berufe, die unter eine der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EU genannten Berufsbezeichnungen fallen, soll der Begriff des Berufsgeheimnisses angepasst und an die jüngere EuGH-Rechtsprechung angeglichen werden. Rechtsanwälte, die als Intermediäre handeln und aufgrund des Berufsgeheimnisses von der Meldepflicht befreit sind, sollen künftig nicht verpflichtet sein, andere Intermediäre – die nicht ihre Mandanten sind – über deren Meldepflichten zu informieren. Die Pflicht, eigene Mandanten unverzüglich über dessen Mitteilungspflichten zu unterrichten, bleibt bestehen.

Eine Übertragung dieses EU-Privilegs auf andere Berufsgruppen (außerhalb der klassischen anwaltlichen Tätigkeiten) ist nicht vorgesehen.

Nächste Schritte

Bei den genannten Punkten handelt es sich um Reformvorschläge, die im Rat (ECOFIN) verhandelt werden müssen. Steuerrechtliche Änderungen erfordern einen einstimmigen Beschluss. Anschließend ist eine Umsetzung ins nationale Recht erforderlich.

Einordnung und praktische Auswirkungen:

Insgesamt bedeutet der DAC6-Reformvorschlag einen grundlegenden Systemwandel. Während bislang ein breiter, teils stark formal geprägter Reportingansatz dominierte, der häufig von Vorsichtserwägungen getragen war, zielt die Reform auf ein deutlich stärker risikobasiertes System ab. Die Zahl der Meldungen dürfte spürbar zurückgehen, während gleichzeitig der Informationsgehalt der verbleibenden Meldungen steigen soll. Die inhaltliche Prüfung der Steuergestaltungen durch Intermediäre gewinnt damit an Bedeutung.

Für die Praxis bedeutet dies einerseits eine potenzielle Entlastung, insbesondere für große Unternehmensgruppen im Anwendungsbereich von globaler Mindestbesteuerung. Andererseits sind in der Übergangsphase neue Abgrenzungsfragen zu erwarten, insbesondere hinsichtlich der Auslegung des Main-Benefit-Tests im Lichte zukünftiger Leitlinien.

Insgesamt bleibt DAC6 damit ein zentrales Element der europäischen Steuertransparenz – künftig jedoch in einer deutlich fokussierteren und zielgerichteteren Ausprägung.

Sollte die geplante, stärker an der EuGH Rechtsprechung orientierte Neuausrichtung des Berufsgeheimnisprivilegs umgesetzt werden, könnten sich zudem Auswirkungen auf bestehende nationale Regelungen ergeben, etwa zur Teilmeldungspflicht von Intermediären. Die konkreten Folgen werden maßgeblich von der nationalen Umsetzung abhängen.

Fundstellen

Explanatory Memorandum - DAC - Proposal for a Council Directive

Impact Assessment - DAC - Proposal for a Council Directive

Weitere Quellen

Evaluierungsbericht der EU Kommission zur DAC Richtlinie (inkl. DAC6) vom 19.11.2025

EuGH vom 8. Dezember 2022, C-694/20, Orde van Vlaamse Balies and Others Others 

EuGH vom 29. Juli 2024, C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers and Others

Ihre Ansprechpartner

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Partner

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Tel.: +49 89 29036 8558

Dr. Asiel Will
Senior Manager

awill@deloitte.de
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