ECOFIN: Politische Einigung über DAC 8
Aktuell
Der Rat der EU hat am 17.10.2023 die Richtlinie zur Änderung der EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) formell angenommen. Am 24.10.2023 ist die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden
Rat der EU, Pressemitteilung vom 17.10.2023
Amtsblatt der EU, Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
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Mai 2023
Am 16.05.2023 ist im Rahmen eines ECOFIN-Treffens die politische Einigung hinsichtlich der Änderungen der „DAC 8“-Richtlinie erzielt worden. „DAC 8“ führt u.a. Meldepflichten für Dienstleister ein, die für in der EU ansässigen Kunden Transaktionen mit Kryptowerten abwickeln. Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom 08.12.2022 haben sich relevante Änderungen ergeben: u.a. sind die Regelungen über Mindestsanktionen bei Verstoß gegen Meldepflichten weggefallen.
Hintergrund
Nachdem am 10.10.2022 die OECD das sog. Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) and Amendments to the Common Reporting Standard (CRS) veröffentlicht hat (siehe auch Pressemitteilung vom 10.10.2022), hatte am 08.12.2022 auch die Europäische Kommission neue Steuertransparenzvorschriften für Dienstleister, die für in der EU ansässigen Kunden Transaktionen mit Kryptowerten abwickeln, vorgeschlagen („DAC 8“) (siehe Deloitte Tax News).
Am 16.05.2023 hat sich nun der Rat der EU auf seinen Standpunkt zu Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verständigt. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Einnahmen aus Geschäften mit Kryptowerten und Informatonen über Vorbescheide für bestimmte Einzelpersonen. Ziel ist es, den bestehenden Rechtsrahmen zu stärken, indem der Anwendungsbereich der Registrierungs- und Meldepflichten und die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbehörden ausgeweitet werden. Steuervermeidung und Steuerbetrug unter Zuhilfenahme von Kryptowerten soll bekämpft werden.
Die nun beschlossene Fassung unterscheidet sich vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom 08.12.2022 in einigen Punkten:
- Die Regelung über Mindestsanktionen bei Verstoß gegen Meldepflichten ist weggefallen.
- Nach der im Mai 2023 beschlossenen Fassung sind die Meldungen im Zusammenhang mit Transaktionen mit Kryptowerten jährlich im Folgejahr, auf das sich die Informationen beziehen, abzugeben. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommissiom vom 08.12.2022 sah noch eine Abgabefrist am 31.01. des Jahres vor, welches auf das betreffende Kalenderjahr der meldepflichtigen Transaktion folgt.
- Der ursprüngliche Vorschlag sah eine Ausweitung des Austauschs von grenzüberschreitenden Vorabentscheidungen auf vermögende Privatpersonen vor, wobei eine "vermögende Privatperson" als eine Person definiert wurde, die insgesamt über ein Finanz- oder Anlagevermögen von mindestens 1 Million Euro verfügt. Dies wurde in der beschlossenen Fassung, wie folgt, geändert: Der Informationsaustausch wird auf grenzüberschreitende Vorbescheide einer oder mehrerer natürlicher Personen ausgeweitet, wenn der Betrag der Transaktion oder einer Reihe von Transaktionen 1,5 Mio Euro übersteigt. Der Informationsaustausch wird auf grenzüberschreitende Vorabentscheidungen zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat ausgeweitet.
Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide austauschen, die nach dem 01.01.2026 ausgestellt, geändert oder erneuert wurden. Nach dem ursprünglichen Vorschlag sollten auch grenzüberschreitende Vorabentscheidungen für natürlichen Personen, die zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2025 ausgestellt, geändert oder verlängert wurden, erfasst sein (sofern diese am 01.01.2026 noch gültig gewesen wären).
Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über wesentliche Inhalte der im Mai 2023 beschlossenen Fassung von „DAC 8“:
Wesentliche Inhalte („DAC8“):
1. Neue Meldepflichten im Zusammenhang mit Transaktionen mit Kryptowerten
Persönlicher Anwendungsbereich:
Alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen – unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Standort – werden zur Meldung von Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden verpflichtet. Dies betrifft sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Transaktionen. In einigen Fällen gelten die Meldepflichten auch für sog. Non-fungible Tokens (NFT).
Darüber hinaus werden auch Finanzinstitute zur Meldung von Transaktionen mit E-Geld und digitalen Zentralbankwährungen verpflichtet.
Inhalt der Meldungen
u.a. Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat des meldepflichtigen Kryptowerts-Kunden; Name des meldepflichtigen Kryptowerts, den gezahlten Gesamtbruttobetrag/ der gesamte erhaltene Bruttobetrag, die Gesamtzahl der Anteile, die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen in Bezug auf Käufe/ Veräußerungen, der aggregierte Marktwert, die aggregierte Anzahl der Einheiten und die Anzahl der meldepflichtigen Transaktionen in Bezug auf den Erwerb/ Veräußerungen gegen andere meldepflichtige Krypto-Vermögenswerte.
Frist für die abzugebenden Meldungen im Zusammenhang mit Transaktionen mit Kryptowerten
Nach der im Mai 2023 beschlossenen Fassung sind die gesammelten Informationen jährlich im Folgejahr, auf das sich die Informationen beziehen, zu melden.
2. Ausweitung des automatischen Informationsaustausches auf Vorbescheide für Privatpersonen
Der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches soll auf grenzüberschreitende Vorbescheide für Privatpersonen ausgeweitet werden.
Nach der im Mai 2023 beschlossenen Fassung sind in den folgenden Fällen Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide für Privatpersonen auszutauschen, wenn:
- der Betrag der Transaktion oder einer Reihe von Transaktionen 1,5 Mio Euro übersteigt; oder
- der Anwendungsbereich des Bescheids die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person betrifft.
Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide austauschen, die nach dem 01.01.2026 ausgestellt, geändert oder erneuert wurden.
3. Keine Mindestsanktionen bei Verstoß gegen Meldepflichten
Nach der im Mai 2023 beschlossenen Fassung liegt die Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen ausschließlich im Ermessen der Mitgliedstaaten. Das Auferlegen von Sanktionen soll (lediglich) wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission vom 08.12.2022 hatte noch einheitliche Mindestsanktionen vorgesehen (siehe Deloitte Tax News).
Hinweis
Die von der OECD entwickelten Kommentare zur Mustervereinbarung der zuständigen Behörden, der CARF und der CRS sind als Quellen zur Veranschaulichung und Auslegung des DAC8 heranzuziehen, um eine einheitliche Anwendung des Vorschlags in der gesamten EU zu gewährleisten.
Ausblick
Am 30.05.2023 wird das Europäische Parlament voraussichtlich über seine Stellungnahme zu DAC8 abstimmen. Im Nachgang wird die Richtlinie dann noch formell verabschiedet werden (vermutlich im Juni/Juli 2023).
Nach der förmlichen Verabschiedung von DAC 8 durch den Rat haben die Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2025 Zeit, die wichtigsten Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Bestimmungen gelten (mit Ausnahmen) ab dem 01.01.2026.
Anmerkungen
Definition Kryptowert/ virtuelle Währungen
Kryptowert ist der Sammelbegriff für digitale Vermögenswerte, wie beispielsweise virtuelle Währungen (z.B. Bitcoin) und andere digitale Token. Virtuelle Währungen sind digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung besitzen, aber deren Werteinheiten als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.
Fundstellen
Rat der EU, Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU vom 05.05.2023
EU Kommission, Pressemitteilung vom 16.05.2023