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31.05.2017
Internationales Steuerrecht

ECOFIN: Richtlinie zu hybriden Gestaltungen mit Drittländern verabschiedet

Der Rat der Europäischen Union hat am 29.05.2017 die finale Version der Richtlinie zur Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen mit Drittländern angenommen. Die Umsetzung in nationales Recht muss in wesentlichen Teilen bis zum 31.12.2019 erfolgen.

Hintergrund

Die unterschiedlichen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen EU- Mitgliedsstaaten, z.B. hinsichtlich der Einordnung einer Gesellschaft als steuerlich transparent oder intransparent oder bezüglich der Qualifikation eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital, könnten nach der Einschätzung der EU-Kommission für gezielte Gestaltungen genutzt werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen (sog. hybride Gestaltung). Die am 12.07.2016 von den ECOFIN-Ministern beschlossene Richtlinie „mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts“ („Anti-BEPS- Richtlinie“, Richtlinie (EU) 2016/1164, ATAD) (siehe Deloitte Tax-News) enthielt lediglich Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen innerhalb der EU. Zur Ergänzung der Richtlinie um Maßnahmen mit Drittländern hatte die EU-Kommission im Oktober einen Vorschlag (siehe Deloitte Tax-News) vorgelegt, der Gegenstand der Beratungen der ECOFIN-Sitzung am 06.12.2016 war. Dieser Vorschlag wurde weiter beraten und am 21.02.2017 hat sich der ECOFIN auf einen Richtlinientext geeinigt (siehe Deloitte Tax-News), der zur Stellungnahme an das EU Parlament gegeben wurde.

 

Aktuelle Entwicklung

Am 29.05.2017 hat der Rat der Europäischen Union (ECOFIN) die endgültige Fassung der Richtlinie gegen hybride Gestaltungen mit Drittländern angenommen. In diesem Zusammenhang sollen Art. 9 der „Anti-BEPS-Richtlinie“ komplett neu gefasst sowie die Art. 9a und 9b eingefügt werden.

Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen (Art. 9 -neu-), umgekehrt hybride Gestaltungen (Art. 9a -neu-) und Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit (Art. 9b -neu-)

Hybride Gestaltungen, die zu einem doppelten Abzug führen:
Der Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Anlegers ist, verweigert den Abzug. Wird der Abzug dort nicht verweigert, wird der Abzug in dem Mitgliedstaat verweigert, der das Steuergebiet des Zahlenden ist. Eine Verrechnung mit doppelt berücksichtigten Einkünften ist möglich.

Hybride Gestaltungen, die zu einem Abzug und gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen:
Der Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert den Abzug. Erfolgt dies nicht, ist der Betrag der Zahlung bei den Einkünften in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlungsempfängers ist, zu berücksichtigen.

Hybride Gestaltungen unter Beteiligung einer Betriebsstätte:
Soweit eine Gestaltung zu Einkünften einer unberücksichtigten Betriebsstätte führt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, nicht der Steuer unterliegen, schreibt dieser Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen vor, die Einkünfte, die andernfalls der unberücksichtigten Betriebsstätte zugeordnet würden, zu berücksichtigen. Ausnahme: Ein Doppelbesteuerungsabkommen sieht etwas anderes vor.

Hybride Gestaltung, die bei mehr als einer der beteiligten Parteien zu einer Ermäßigung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument führt:
Der Mitgliedsstaat begrenzt den sich aus der Ermäßigung ergebenden Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften im Zusammenhang mit der Zahlung.

Hybride Gestaltungen unter Beteiligung eines hybriden Unternehmens in der EU (umgekehrte hybride Gestaltung, Art.9a -neu-):
Bei direkter oder indirekter Beteiligung von mindestens 50 % eines oder mehrerer verbundener nichtansässiger Unternehmen an einem hybriden Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat eingetragen oder niedergelassen ist, in einem Steuergebiet oder in Steuergebieten angesiedelt ist/sind, das/die das hybride Unternehmen als Steuerpflichtigen betrachtet/betrachten, wird das hybride Unternehmen als in dem genannten Mitgliedstaat ansässig betrachtet und werden seine Einkünfte insoweit besteuert, wie diese Einkünfte nicht anderweitig nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder eines anderen Steuergebiets besteuert werden.

Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit
Bei Abzug einer Zahlung, Aufwendung oder eines Verluste eines in mehreren Steuergebieten steuerlich ansässig Steuerpflichtigen in zwei Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug insoweit, als in dem anderen Steuergebiet gestattet ist, den zweiten Abzug mit den Einkünften zu verrechnen, die steuerlich nicht doppelt berücksichtigt werden. Wenn beide Steuergebiete Mitgliedstaaten sind, verweigert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten nicht als ansässig betrachtet wird, den Abzug.

Weitere Änderungen
Die Richtlinie sieht darüber hinaus die Erweiterung der Definitionen für „verbundene Unternehmen“ (Art. 2 Abs. 4 „Anti-BEPS- Richtlinie“) und „hybride Gestaltung“ (Art. 2 Abs. 9 „Anti-BEPS- Richtlinie“) sowie neue Definitionen für die Begriffe „zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe“ und „strukturierte Gestaltung“ vor. Zudem wird die Vorschrift zur Bestimmung bei der EK-Quote im Rahmen der Zinsschranke (Art. 4 Abs. 5 „Anti-BEPS- Richtlinie“) modifiziert.

Umsetzung und Anwendung
Die Richtlinie sieht eine Umsetzung in nationales Recht spätestens bis zum 31.12.2019 (für Artikel 9a bis zum 31.12.2021) und eine Anwendung spätestens ab dem 01.01.2020 vor (für Artikel 9a ab dem 01.01.2022).

Für bestimmte hybride Gestaltungen kann ein Mitgliedstaat (für einige nur bis zum 31.12.2022) auf eine Anwendung der Regelungen im nationalen Recht verzichten.

Fundstelle

Rat der Europäischen Union, Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ATAD 2), 6661/17 

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