ECOFIN: Richtlinie zum automatischen Austausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und Vorabverständigungsvereinbarungen verabschiedet
Der ECOFIN-Rat hat auf seiner Sitzung am 08.12.2015 die Richtlinie zum automatischen Austausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden („Rulings“) und Vorabverständigungsvereinbarungen („APAs“) verabschiedet. Von den Rulings oder APAs betroffene Mitgliedsstaaten und die EU-Kommission haben danach bestimmte Informationen zu erhalten. Die an die EU-Kommission zu übermittelnden Informationen wurden im Vergleich zum Richtlinienentwurf aus dem März 2015 reduziert. Die Richtlinie tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Hintergrund
Am 18.03.2015 hatte die EU-Kommission ihr Steuertransparenzpaket, in dem auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten betreffend „Rulings“ und „Vorabverständigungsvereinbarung“ („APAs“) mit grenzüberschreitender Bedeutung vorgesehen war (siehe Deloitte Tax-News).
Der ECOFIN-Rat konnte am 06.10.2015 eine politische Einigung hinsichtlich des automatischen Austausches von „Rulings“ und „APAs“ erzielen.
Aktuelle Entwicklung
Am 08.12.2015 hat der ECOFIN-Rat die Richtlinie zum automatischen Austausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden verabschiedet; sie wird zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Die Richtlinie sieht die Übermittlung der Vorbescheide oder Vorabverständigungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten an alle betroffenen Mitgliedsstaaten und an die EU-Kommission vor. Die Kommission soll die Information allein dafür erhalten, um den Informationsaustausch verfolgen und bewerten zu können. Die Kommission erhält daher nur eine begrenzte Zahl von Basisinformationen. Anders als an die betroffenen Mitgliedsstaaten soll an die Kommission nicht übermittelt werden:
- die (juristische) Person, die vom Vorbescheid oder der Vorabverständigung betroffen ist,
- der zusammengefasste Inhalt des Bescheids,
- die bei der Festlegung von Verrechnungspreisen zugrunde gelegten Kriterien oder der Verrechnungspreis (betrifft Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung),
- Identifizierungsangaben zu allen (juristischen) Personen in anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind.
Der automatische Informationsaustausch erstreckt sich auf Vorbescheide oder Vorabverständigungen, die
- nach dem 31.12.2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden, oder
- innerhalb von 5 Jahren vor dem 01.01.2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, oder
- zwischen dem 01.01.2012 und dem 31.12.2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden und am 01.01.2014 noch gültig waren.
Die Mitgliedsstaaten können auf den Austausch von Rulings und APAs über die Verrechnungspreisgestaltung verzichten, wenn diese
- vor dem 01.04.2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden/werden,
- der jährliche gruppenweite Nettoumsatzerlös weniger als 40 Mio. EUR pro Jahr beträgt, und
- das betroffene Unternehmen nicht hautsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausübt.
Bi- oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern sind vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustausches ausgenommen, sofern das entsprechende internationale Steuerabkommen eine Weitergabe an Dritte nicht erlaubt.
Die EU-Kommission soll bis zum 31.12.2017 ein sicheres Zentralregister errichten, zu dem die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten und – in begrenztem Umfang (s.o.) – die EU-Kommission Zugang haben.
Fundstelle
Richtlinie zum automatischen Austausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden vom 24.11.2015
Verabschiedung einer Richtlinie zum automatischen Austausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden, PM vom 08.12.2015
Weitere Fundstellen
Politische Einigung über die Richtlinie zum automatischen Austausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden, PM vom 06.10.2015
EU Kommission: Steuertransparenzpaket vorgestellt, siehe Deloitte Tax-News
