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02.07.2026
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: Entwurf einer DAC Recast-Richtlinie

Die EU-Kommission hat am 24.6.2026 den Entwurf der Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC Recast) vorgestellt. In dieser Überarbeitung werden die bisherigen neun DAC-Richtlinien zusammengeführt und gleichzeitig einige Vereinfachungen und Neuerungen eingeführt. Der Richtlinienentwurf ist Teil der EU-Initiative zur Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts. 

Die bisherigen neun DAC-Richtlinien (Directive on Administrative Cooperation) bestehen aus der ursprünglichen DAC-Richtlinie (2011/16/EU) als grundlegendem Rahmen für die Amtshilfe und den Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung und den nachfolgenden acht Änderungsrichtlinien:

  • DAC 2 (Richtlinie 2014/107/EU) zur Umsetzung des Common Reporting Standards (CRS) und automatischen Austauschs von Finanzkonteninformationen
  • DAC 3 (Richtlinie (EU) 2015/2376) zum automatischen Austausch von grenzüberschreitenden Tax Rulings und Advance Pricing Agreements
  • DAC 4 (Richtlinie (EU) 2016/881) zum Country-by-Country-Reporting für multinationale Unternehmensgruppen
  • DAC 5 (Richtlinie (EU) 2016/2258) zum Zugang der Steuerbehörden zu Informationen aus Geldwäsche-Registern
  • DAC 6 (Richtlinie (EU) 2018/822) zu Meldepflichten für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch Intermediäre und Steuerpflichtige
  • DAC 7 (Richtlinie (EU) 2021/514) zur Meldung von Einkünften über digitale Plattformen
  • DAC 8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) zu Meldepflichten für Krypto-Assets und Krypto-Dienstleister
  • DAC 9 (Richtlinie (EU) 2025/872) zum Informationsaustausch zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung und der zentralen Einreichung von GloBE-Informationen

Die Zusammenführung des bislang fragmentierten Regelwerks in eine Richtlinie soll die Einheitlichkeit und Konsistenz des Rechtsrahmens erhöhen, die Rechtssicherheit stärken sowie die Auslegung erleichtern und die Anwendbarkeit für alle Beteiligten verbessern.

Neben der Konsolidierung der bisherigen DAC-Richtlinien enthält der neue Richtlinienentwurf jedoch auch inhaltliche Modifikationen, darunter erhebliche Erleichterungen im Bereich der Meldepflichten zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, Änderungen bei Meldungen von Einkünften über digitale Plattformen sowie weitere Neuregelungen.

Der nachfolgende Überblick stellt die wichtigsten Updates dar:

Änderungen bei den Meldepflichten für bestimmte Steuergestaltungen durch Intermediäre und Steuerpflichtige

Die bisherige DAC 6-Richtlinie verpflichtet Intermediäre und in bestimmten Fällen auch Steuerpflichtige, grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit festgelegten Risikomerkmalen an die Finanzverwaltung zu melden. Ziel ist es, potenziell aggressive Steuerplanungen frühzeitig transparent zu machen und die entsprechenden Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen. Deutschland hat die Richtlinie durch die §§ 138d-138k AO umgesetzt. Die neue Richtlinie enthält im Wesentlichen folgende Anpassungen der bisherigen DAC 6-Richtlinie:

  • Gestaltungen, bei denen alle beteiligten Parteien zu einer multinationalen oder großen inländischen Unternehmensgruppe gehören, die in den Anwendungsbereich der EU-Mindeststeuerrichtlinie oder einer den OECD Model Rules entsprechenden Vorschrift fällt, sollen von den Meldepflichten ausgenommen werden. Falls eine oder mehrere Parteien der Gestaltung zu einer Unternehmensgruppe gehören, deren oberste Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet mit einem qualifizierenden Side-by-Side-Regime ansässig ist, gilt dies nur, wenn die beteiligte Partei im betreffenden Besteuerungszeitraum einer qualifizierenden nationalen Ergänzungssteuer (QDMTT) unterliegt und im Zusammenhang mit dieser keine Steuererstattung oder ein anderer direkter oder indirekter Steuervorteil gewährt wird.
  • Die Kennzeichen (Hallmarks) der Kategorie A (qualifizierte Vertraulichkeitsklausel, Erfolgshonorar, Verwendung einer standardisierten Gestaltung) sollen ersatzlos gestrichen werden. Die Hallmarks C1 (Zahlung an Blacklist-Staaten) und D2 (Verschleierung des wirtschaftlich Berechtigten) sollen klarer definiert werden.
  • Die Meldefrist soll erst mit dem ersten Schritt der Umsetzung beginnen und künftig 90 statt der bisherigen 30 Tage betragen. Der Tag der Bereitstellung der Gestaltung zur Umsetzung sowie der Tag, an dem die Gestaltung zur Umsetzung bereit ist, würden als alternative Zeitpunkte des Fristbeginns gestrichen.
  • Die eingeschränkte Meldepflicht für Intermediäre aufgrund anwaltlicher Verschwiegenheitspflichten soll auf die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/5/EG genannten Berufsbezeichnungen (für Deutschland: Rechtsanwalt) beschränkt werden.

Ausführlicher zu den vorgeschlagenen Änderungen vgl. Beitrag zur DAC 6-Reform.

Änderungen bei den Meldepflichten für Einkünfte über digitale Plattformen

Die bisherige DAC 7-Richtlinie verpflichtet digitale Plattformbetreiber, Einkünfte ihrer Nutzer zu melden. Deutschland hat die Richtlinie durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) umgesetzt. Die neue Richtlinie enthält im Wesentlichen folgende Anpassungen und Ergänzungen zur bisherigen Richtlinie:

  • Die Schwellenwerte der Richtlinie für freigestellte Verkäufer sollen angepasst werden. Die Aktivitätsschwelle von bislang weniger als 30 relevanten Tätigkeiten soll komplett gestrichen und der Gesamtbetrag der gezahlten und gutgeschriebenen Vergütung während des Meldezeitraums von 2.000 € auf 3.000 € angehoben werden
  • Die Voraussetzungen, unter denen Steuerbehörden gegen nicht konforme digitale Plattformen vorgehen können, sollen präzisiert und die Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden in Fällen der Nichteinhaltung durch Drittstaaten-Plattformen verbessert werden.
  • Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit erhalten, gleichzeitige Prüfungen von nicht konformen Betreibern von Plattformen aus Drittstaaten durchzuführen.

Änderungen bei den Informationspflichten zur länderbezogenen Berichterstattung (CbCR) und der globalen Mindestbesteuerung

  • Die bislang unter den DAC‑4- und DAC‑9-Richtlinien uneinheitlich geregelten Meldepflichten und Meldefristen sollen vereinheitlicht werden. Nach den derzeitigen Regelungen bestehen sowohl Mitteilungspflichten gegenüber den Steuerbehörden über die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer multinationalen Unternehmensgruppe im Rahmen der länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting) als auch im Zusammenhang mit dem Mindeststeuerbericht (GloBE Information Return, in der EU-Richtlinie als Ergänzungssteuer-Erklärung bzw. als top-up tax information return bezeichnet). Künftig sollen diese Mitteilungspflichten zu einer einheitlichen Verpflichtung zusammengefasst werden. Als Meldefrist soll der letzte Tag des Geschäftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe gelten. Die Mitteilung soll anhand eines von der EU-Kommission bereitgestellten Musters erfolgen.
  • Die bisherigen in den Anhängen der Richtlinie enthaltenen Berichtsvorlagen sollen entsprechend gestrichen und durch einen Verweis auf Vorlagen ersetzt werden, die im Wege von Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission erlassen werden.

Sonstiges

Weitere (ausgewählte) Änderungen beziehen sich u.a. auf folgende Punkte:

  • Ein neues Instrument zur digitalen und automatisierten Überprüfung der Richtigkeit von Steueridentifikationsnummern (TIN) soll bis zum 31.12.2030 entwickelt werden. Die Nutzung dieses Instruments soll für die Steuerverwaltungen verpflichtend und für meldepflichtige Unternehmen optional sein.
  • Die Qualität und Vollständigkeit der zwischen Steuerbehörden ausgetauschten Informationen soll verbessert werden, indem der Zugriff von Steuerbehörden auf relevante Informationen, die bei anderen öffentlichen Stellen auf nationaler Ebene vorhanden sind, ermöglicht und der Zugang zu Registern, die im Rahmen der Anti Money Laundering (AML)-Vorschriften eingerichtet wurden, verbessert wird.

Der Richtlinienentwurf sieht derzeit je nach Maßnahme eine Umsetzungspflicht für die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 bzw. zum 31. Dezember 2029 vor. Die vorgesehenen Erleichterungen bei der Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sollen dabei bereits bis zum 31. Dezember 2027 in nationales Recht transformiert werden müssen. Der Beschluss der Richtlinie erfordert allerdings Einstimmigkeit unter den Mitgliedstaaten. Änderungen des Richtlinienvorschlags sind daher nicht ausgeschlossen.

Quellen

EU Kommission, Richtlinienentwurf DAC-Recast vom 24.06.2026

EU Kommission, Anhänge zum Richtlinienentwurf DAC-Recast vom 24.06.2026

EU Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Ihre Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8558

Pascal Heynen
Senior Manager

pheynen@deloitte.de
Tel.: +49 69 34010 1297

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