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19.02.2026
Internationales Steuerrecht

EU-Blacklist: Aufnahme von Vietnam

Mit Wirkung zum 17.02.2026 wurden Vietnam und die Turks- und Caicos-Inseln auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. EU-Blacklist) aufgenommen (Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago wurden hingegen von der Liste gestrichen).

Hintergrund der Listung Vietnams ist, dass die von der EU geforderten Standards für den Austausch von Steuerinformationen auf Anfrage seitens Vietnam nicht erfüllt wurden. Die Turks- und Caicos-Inseln wurden gelistet, weil die Anforderungen an die Bekämpfung von Offshore-Strukturen ohne wirtschaftliche Substanz nicht erfüllt wurden.

Bestätigt der ECOFIN-Rat das Listing von Vietnam und den Turks- und Caicos-Inseln zum nächsten Überarbeitungstermin der EU-Blacklist (voraussichtlich im Oktober 2026), wird Deutschland die Hoheitsgebiete in die Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV) übernehmen, mit der Folge, dass ab 2027 das Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) auf Geschäftsbeziehungen und Beteiligungsverhältnisse nach Vietnam bzw. den Turks- und Caicos-Inseln anwendbar wird. Dies würde in einem ersten Schritt die erweiterten Quellensteuermaßnahmen nach § 10 StAbwG, die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG, die gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG sowie die Aussetzung von DBA-Vergünstigungen (betrifft nur Vietnam) betreffen.

Sollten Vietnam und/oder die Turks- und Caicosinseln Verbesserungsbemühungen in den beanstandeten Bereichen zeigen und in der Oktobersitzung (wieder) von der EU-Blacklist heruntergenommen werden, so finden die Maßnahmen des StAbwG keinerlei Anwendung (so bspw. geschehen mit Costa Rica, welches im Februar 2023 zunächst gelistet und im Oktober 2023 wieder von der Liste gestrichen wurde).

Hinweis

Zu beachten ist, dass Gestaltungen zwischen verbundenen Unternehmen, die zu grenzüberschreitenden Zahlungen an einen in einer Steueroase ansässigen Empfänger und zum Betriebsausgabenabzug beim Zahlenden führen, nach § 138e Abs. 2 Nr. 1a Doppelbuchst. bb AO meldepflichtig sind (sog. DAC 6-Meldungen). Diese Meldepflicht wirkt unmittelbar ab dem EU-Blacklisting des jeweiligen Hoheitsgebiets (d.h. vorliegend ab dem 17.02.2026). Der Begriff „Gestaltung“ wird von der Finanzverwaltung hierbei weit ausgelegt und kann insbesondere bestimmte nach dem Listungszeitpunkt neu abgeschlossenen IC-Verträge umfassen (bspw. den Abschluss eines Darlehensvertrags, der zu Zinszahlungen nach Vietnam führt). Die Erfüllung bereits vor dem Listungszeitpunkt bestehender IC-Verträge sollte hingegen nicht meldepflichtig sein. Neu abzuschließende IC-Verträge mit Konzerngesellschaften in Vietnam oder auf den Turks- und Caicos-Inseln, sollten vor diesem Hintergrund zukünftig auf etwaige DAC-6-Meldepflichten geprüft werden.

Ihr Ansprechpartner

Yannik Badde
Director

ybadde@deloitte.de
Tel.: +4991123074202

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ybadde@deloitte.de
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