EU Kommission: Pillar 2-Meldepflichten - Vorschlag zu DAC 9
Die EU Kommission hat am 28.10.2024 den Entwurf einer Änderungsrichtlinie (DAC 9) zur Amtshilferichtlinie vorgelegt. Ziel der DAC 9-Änderungsrichtlinie ist es, den Unternehmen die Erfüllung ihrer Meldepflichten im Rahmen der Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) zu erleichtern.
Hintergrund
Die EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (2011/16/EU) wird in regelmäßigen Abständen angepasst und aktualisiert. Die letzte Änderungsrichtlinie (DAC 8) trat 2023 in Kraft und führte u.a. Meldepflichten für Dienstleister ein, die für in der EU ansässigen Kunden Transaktionen mit Kryptowerten abwickeln (siehe Deloitte Tax-News).
Die EU Kommission hat nun am 28.10.2024 einen Entwurf der neunten Änderungsrichtlinie (DAC 9) veröffentlicht, der den Unternehmen die Erfüllung ihrer Meldepflichten im Rahmen der Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) erleichtern soll. So sollen nach DAC 9 multinationale Unternehmen nur noch eine einzige Steuererklärung auf zentraler Ebene für die gesamte Gruppe einreichen müssen. Dies soll den Verwaltungsaufwand der betroffenen Unternehmen erheblich verringern.
Die Ende 2022 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2, (EU) 2022/2523, ABl. 2022, L 328 S. 1, ber. ABl. 2023, Nr. L 13 S. 9) hat zum Ziel, eine Besteuerung der weltweilten Gewinn großer multinationaler Konzerne (mit mindestens 750 Mio Jahresumsatz) mit einem effektiven Steuersatz von mindestens 15% sicherzustellen (siehe Deloitte Tax-News). In Deutschland wurde die o.g. EU-Richtlinie mit dem Mindestbesteuerungsumsetzungsgesetz vom 21.12.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 397) in nationales Recht umgesetzt (siehe Deloitte Tax-News).
Überblick über DAC 9
Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über den Richtlinienentwurf vom 28.10.2024:
- DAC 9 soll die zentrale Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung in nur einem Mitgliedstaat ermöglichen.
- DAC 9 enthält Regelungen zum Informationsaustausch hinsichtlich der Ergänzungssteuer-Erklärungen zwischen den Steuerbehörden in den EU-Mitgliedstaaten. Die Steuerbehörden eines EU-Mitgliedstaats sollen den Steuerbehörden des anderen EU-Mitgliedstaats relevante Informationen innerhalb von 3 Monaten (im ersten Anwendungsjahr: innerhalb von 6 Monaten) nach der Abgabefrist der Erklärungen bzw. nach Erhalt zur Verfügung stellen.
- Mit DAC 9 soll ein Standardformular, (welches dem entspricht, welches von der OECD entwickelt wurde) eingeführt werden, das Unternehmen für die Meldung bestimmter steuerbezogener Informationen verwenden müssen.
Ausblick
Nach der Annahme der Änderungsrichtlinie durch den EU-Rat sollen die EU-Regierungen bis zum 31.12.2025 Zeit haben, die DAC 9-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Anmerkung
Für weitere Informationen, siehe auch den englischsprachigen Beitrag von Deloitte Spain.
Fundstellen
EU Kommission, Entwurf einer Änderungsrichtlinie (DAC 9) vom 28.10.2024
EU Kommission, Pressemitteilung vom 28.10.2024
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