Zurück zur Übersicht
21.09.2023
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: Richtlinienentwurf „Head Office Tax System“ vom 12.09.2023

Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission vom 12.09.2023 mit dem Titel „Head Office Tax System (HOT)“ sieht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der EU grenzüberschreitend über Betriebsstätten tätig sind, eine Option vor, die zu entrichtenden Steuern ausschließlich auf der Grundlage der Steuervorschriften des Mitgliedstaats zu berechnen, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat und auch lediglich eine Steuererklärung in dem Mitgliedstaat des Hauptsitzes abzugeben. Die Regelungen sollen ab dem 01.01.2026 zur Anwendung kommen.  

Hintergrund

Die EU-Kommission hat am 12.09.2023 eine Reihe von Initiativen vorgelegt, um auch auf die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld einzugehen. Ziel der Initiativen ist es, für kurzfristige Entlastung zu sorgen, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der KMU zu stärken und ein faires Unternehmensumfeld auf dem gesamten Binnenmarkt zu schaffen. Als Bestandteil dieser Maßnahmen hat die Kommission neue Vorschläge für eine Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine Richtlinie, mit der eine Besteuerung von KMU nach den im Land des Hauptsitzes geltenden Vorschriften eingeführt wird, veröffentlicht.
Der Richtlinienentwurf trägt den Titel „Head Office Tax System (HOT)“ (übersetzt: „hauptsitzbasiertes Steuersystem für KMU“) und soll KMU, die grenzüberschreitend aktiv sind und Betriebsstätten unterhalten, die Option eröffnen, mit nur einer einzigen Steuerbehörde – nämlich der für den Hauptsitz zuständigen – zu arbeiten, anstatt den Anforderungen mehrerer Steuersysteme entsprechen zu müssen.

Der „HOT“-Richtlinienentwurf stellt eine Ergänzung zum „BEFIT (Business in Europe: Framework for Income Taxation)“-Richtlinienentwurf desselben Tages dar. Der „BEFIT“-Richtlinienentwurf beinhaltet ein neues, einheitliches Regelwerk zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von in der EU tätigen Konzernen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio. Euro (siehe Deloitte Tax News). Während der „BEFIT“-Richtlinienentwurf sich in erster Linie an große Unternehmensgruppen richtet (wobei auch eine Optionsmöglichkeit für kleinere Gruppen vorgesehen ist), sollen mit dem „HOT“-Vorschlag die Vorschriften für KMU in der ersten Expansionsphase vereinfacht werden.

Kurzüberblick über den Richtlinienvorschlag („HOT“)

Der Richtlinienvorschlag („HOT“) der EU-Kommission vom 12.09.2023 umfasst 42 Seiten. Im Folgenden geben wir einen Kurzüberblick über den Richtlinienvorschlag (abgekürzt RL-E).

Anwendungsbereich

Der Richtlinienvorschlag soll grundsätzlich für in der EU ansässige KMUs im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU Anwendung finden, die grenzüberschreitend tätig sind und ihre Tätigkeit in anderen EU-Mitgliedstaaten ausschließlich mit Hilfe von Betriebsstätten (und nicht mit Hilfe von Tochtergesellschaften) ausüben.


Weitere Voraussetzungen für die Anwendung der Option sind (u.a.):

- der Gesamtumsatz der Betriebsstätten in den letzten beiden Steuerjahren übersteigt nicht den Betrag in Höhe des doppelten Umsatzes des Hauptsitzes;

- die steuerliche Ansässigkeit ist in den letzten beiden Steuerjahren im Mitgliedstaat des Hauptsitzes gegeben;

- das KMU ist nicht Teil einer für Rechnungslegungszwecke konsolidierten Gruppe.

Kernelemente

Ist der o.g. Anwendungsbereich eröffnet und entscheidet sich das in der EU ansässige KMUs für die Ausübung der Option sollen die zu entrichtenden Steuern ausschließlich auf der Grundlage der Steuervorschriften des Mitgliedstaats berechnet werden, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Das KMU soll lediglich eine Steuererklärung bei der Steuerverwaltung ihres Hauptsitzes einreichen. Der Mitgliedstaat des Hauptsitzes soll anschließend die Steuereinnahmen an die Länder weiterleiten, in denen sich die Betriebsstätten befinden.

Verfahren

Das „Hauptsitz“-Unternehmen soll die Option mindestens 3 Monate vor dem Ende des Steuerjahres, das dem Steuerjahr vorausgeht, in dem das KMU die o.g. steuerlichen Regelungen anwenden, beantragen. Die Option gilt grundsätzlich für fünf Jahre (Verlängerung möglich, sofern immer noch die o.g. Voraussetzung vorliegen).

Zeitliche Anwendung

Die Regelungen sollen bereits ab dem 01.01.2026 zur Anwendung kommen.

 

Anmerkung

Für weitere Informationen, siehe auch den englischsprachigen Beitrag von DT Niederlande

Fundstellen

EU Kommission, Pressemitteilung vom 12.09.2023 (deutsch)

EU Kommission, Fragen und Antworten zur Einrichtung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für KMU vom 12.09.2023 (deutsch) 

EU Kommission, Entwurf des Richtlinientexts („HOT“) vom 12.09.2023 (englisch)

Weitere Fundstellen

EU-Kommission, Richtlinienvorschlag („BEFIT“) vom 12.09.2023, siehe Deloitte Tax News

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.