EU-Kommission: Überarbeiteter Entwurf einer Richtlinie bezüglich hybrider Gestaltung mit Drittländern
Nachdem die EU-Kommission ihren Vorschlag gegen hybride Gestaltungen mit Drittländern bereits am 28.10.2016 vorgestellt hat, einigte sich der ECOFIN am 21.02.2017 auf eine überarbeitete Kompromissfassung.
Hintergrund
Die unterschiedlichen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen EU- Mitgliedsstatten z.B. hinsichtlich der Einordnung einer Gesellschaft als steuerlich transparent oder intransparent oder bezüglich der Qualifikation eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital könnten nach der Einschätzung der EU-Kommission für gezielte Gestaltungen genutzt werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen (sog. hybride Gestaltung). Die am 12.07.2016 von den ECOFIN-Ministern beschlossenen Richtlinie „mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts“ („Anti-BEPS- Richtlinie“, Richtlinie (EU) 2016/1164) (siehe Deloitte Tax-News) enthielt hinsichtlich der Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen lediglich Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen innerhalb der EU. Zur Ergänzung der Richtlinie um Maßnahmen mit Drittstaaten hatte die EU-Kommission im Oktober einen Vorschlag (siehe Deloitte Tax-News) vorgelegt, der Gegenstand der Beratungen der ECOFIN-Sitzung am 06.12.2016 war. Es gab in dieser Sitzung über den größten Teil des Textes weitgehendes
Einvernehmen, einige offene Fragen im Zusammenhang mit den Ausnahmen vom Anwendungsbereich und dem Datum der Anwendung mussten noch geklärt werden.
Aktuelle Entwicklung
Am 21.02.2017 einigte sich der ECOFIN hinsichtlich dieser noch offenen Fragen. Hierbei wurden folgende Kompromisse gefunden:
Ausnahme für bestimmte Gestaltungen im Zusammenhang mit hybridem aufsichtsrechtlichen Kapital (Art. 9 Abs. 4 Buchst. b))
- Die Bestimmung zielt auf den Bankensektor ab, insbesondere auf konsolidierte Gruppen, die solche Finanzinstrumente zur Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit ausgeben.
- Die Zahlung sollte nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung erfolgen.
- Die Bezugnahme auf die "oberste" Muttergesellschaft wird gestrichen, um Emissionen von zwischengeschalteten Muttergesellschaften abzudecken.
- Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen sollten nur zu einem einzigen Abzug im Rahmen der Struktur führen. Dies bedeutet, dass das steuerliche Nettoergebnis der Anwendung der Ausnahmeregelung das gleiche sein sollte, das sich ergäbe, wenn die Tochterbank in der Lage gewesen wäre, nachrangige Schuldtitel direkt auf dem Markt zu begeben.
- Begrenzung dieser Ausnahme bis zum 31.12.2022.
Konkretere Vorgaben für Wertpapierhändler mit dem Ziel, sicherzustellen, dass nur die maßgeblichen Fälle berücksichtigt werden.
Verschiebung des Anwendungsbeginns um ein Jahr nach hinten, auf den 01.01.2020.
Weiteres Vorgehen
Es wird die Stellungnahme des Europaparlaments abgewartet. Auf der nächsten Sitzung des ECOFIN soll die Änderungsrichtlinie beschlossen werden.