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28.10.2016
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: Vorschlag einer Richtlinie gegen hybride Gestaltungen mit Drittländern

Am 25.10.2016 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag gegen hybride Gestaltungen mit Drittländern vorgestellt. Der Richtlinienvorschlag sieht eine Neufassung der Regelungen gegen hybride Gestaltungen aus der „Anti-BEPS-Richtlinie“ vom 12.07.2016 vor. Die nationale Umsetzung ist spätestens bis zum 31.12.2018, die Anwendung spätestens ab dem 01.01.2019 vorgesehen.

Hintergrund

Die unterschiedlichen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen EU- Mitgliedsstatten z. B. hinsichtlich der Einordnung einer Gesellschaft als steuerlich transparent oder intransparent oder bezüglich der Qualifikation eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital könnten nach der Einschätzung der EU-Kommission für gezielte Gestaltungen genutzt werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen (sog. hybride Gestaltung).Die am 12.07.2016 von den ECOFIN-Ministern beschlossenen Richtlinie „mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts“ („Anti-BEPS- Richtlinie“, Richtlinie (EU) 2016/1164) (siehe Deloitte Tax-News) enthielt hinsichtlich der Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen lediglich Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen innerhalb der EU. Gegen hybride Gestaltungen mit Drittländern wurden weitere Arbeiten angekündigt.

Aktuelle Entwicklung

Am 25.10.2016 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag gegen hybride Gestaltungen mit Drittländern vorgestellt. Der Richtlinienvorschlag sieht Änderungen und Ergänzungen der „Anti-BEPS-Richtlinie“ vor. In diesem Zusammenhang soll Art. 9 der „Anti-BEPS-Richtlinie“ komplett neu gefasst sowie ein neuer Art. 9a eingefügt werden:

Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen (Art. 9 -neu-) und Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit (Art. 9a -neu-)

Hybride Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten, die zu einer „Double Deduction“ führen:
Nur der Mitgliedstaat, aus dem die Zahlung stammt bzw. in dem die Aufwendung oder der Verlust entstanden ist, erlaubt den Abzug.

Hybride Gestaltungen unter Beteiligung eines Drittlands, die zu einer „Double Deduction“ führen:
Der Mitgliedstaat verweigert den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern das Drittland dies nicht bereits getan hat.

Hybride Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten, die zu einer „Deduction/No Inclusion“ führen:
Der Mitgliedstaat des Zahlenden verweigert den Abzug der entsprechenden Zahlung – hier bleibt wie bereits in der „Anti-BEPS- Richtlinie“ vom 12.07.2016 das Verhältnis zur Mutter-Tochter-Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten auf der Empfängerseite eine Besteuerung sicherstellen sollten, unklar.

Hybride Gestaltungen unter Beteiligung eines Drittlands, die zu einer "Deduction/No Inclusion“ führen:

  • Der Mitgliedstaat des Zahlenden verweigert den Abzug der entsprechenden Zahlung, oder
  • fordert den Steuerpflichtigen zur Berücksichtigung dieser Zahlung in der Steuerbemessungsgrundlage auf, wenn die Zahlung aus einem Drittland stammt, es sei denn, das Drittland hat den Abzug bereits verweigert oder zur Berücksichtigung in der Steuerbemessungsgrundlage aufgefordert.

Hybride Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten unter Beteiligung einer Betriebsstätte, die zu einer „Deduction/No Inclusion“ führen:
Der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, fordert diesen auf, die der Betriebsstätte zugeordneten Einkünfte in der (nationalen) Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Hybride Gestaltungen unter Beteiligung einer Drittland-Betriebsstätte, die zu einer „Deduction/No Inclusion“ führen:
Der Mitgliedstaat fordert den Steuerpflichtigen auf, die der im Drittland belegenen Betriebsstätte zugeordneten Einkünfte in der (nationalen) Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Zahlung an ein verbundenes Drittland-Unternehmen, die in einem Drittland direkt oder indirekt mit Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verrechnet wird, die aufgrund einer hybriden Gestaltung in zwei unterschiedlichen Steuergebieten außerhalb der Union abzugsfähig sind:
Der Mitgliedsstaat verweigert den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der Drittländer hat den Abzug der in zwei unterschiedlichen Steuergebieten abzugsfähigen Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste bereits verweigert.

Abzugsfähige Zahlung an ein verbundenes Drittland-Unternehmen wird direkt oder indirekt mit einer Zahlung verrechnet, die der Zahlungsempfänger aufgrund einer hybriden Gestaltung nicht in seiner Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt:
Der Mitgliedsstaat verweigert den Abzug dieser Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der nicht berücksichtigten Zahlung bereits verweigert.

Hybride Gestaltung, die bei mehr als einer der beteiligten Parteien zu einer Ermäßigung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument führt:
Der Mitgliedsstaat begrenzt den sich aus der Ermäßigung ergebenden Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften im Zusammenhang mit der Zahlung.

Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit
Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste eines steuerlich doppelt – in einem Mitgliedsstaat und einem Drittland – ansässigen Steuerpflichtigen, die in beiden Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig sind, und die im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können, die im Drittland nicht berücksichtigt werden, sind im Mitgliedstaat vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, der Drittland hat dies bereits getan hat.

Weitere Änderungen
Der Richtlinienvorschlag (Art. 1 Abs. 1 RL-Vorschlag) sieht darüber hinaus die Änderung der Definitionen für „verbundene Unternehmen“ (Art. 2 Abs. 4 „Anti-BEPS- Richtlinie“) und „hybride Gestaltung“ (Art. 2 Abs. 9 „Anti-BEPS- Richtlinie“) sowie neue Definitionen für die Begriffe „zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe“, „strukturierte Vereinbarung“ und „Zahlender“ vor. Zudem soll die Vorschrift zur Bestimmung bei der EK-Quote im Rahmen der Zinsschranke (Art. 4 Abs. 5 „Anti-BEPS- Richtlinie“) modifiziert werden.

Umsetzung und Anwendung
Der Richtlinienvorschlag sieht eine Umsetzung spätestens bis zum 31.12.2018 und eine Anwendung spätestens ab dem 01.01.2019 vor. Dies entspricht dem Zeitplan für die „Anti-BEPS-Richtlinie“ vom 12.07.2016.

Fundstelle
EU-Kommission, Vorschlag einer Richtlinie „zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern“ vom 25.10.2016  

Weitere Fundstelle
ECOFIN: Einigung auf BEPS-Richtlinie, siehe Deloitte Tax-News
 

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