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04.06.2025
Internationales Steuerrecht

​EU Public CbCR: Der neue Ertragssteuerinformationsbericht für Großkonzerne ab dem Geschäftsjahr 2025

​Ende 2021 wurde die finale EU-Richtlinie zum Ertragsteuerinformationsbericht – in Englisch auch als „EU Public CbC Reporting“ bezeichnet – im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese dient dazu, den Investoren, Mitarbeitenden und der breiten Öffentlichkeit mehr Transparenz über die aggregierten laufenden Ertragsteuerpositionen von Großkonzernen in der EU zu geben. Dem EU Public CbC Reporting unterliegen alle EU-Großkonzerne (Konzernumsatz > 750 Mio. €) und alle Drittstaaten-Großkonzerne mit einer EU-Mindest-Präsenz. Eine Branchenausnahme greift für CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute. Ähnlich aufgebaut, aber sonst eigenständig, ist das Australian Public CbCR, das alle Großkonzerne (Konzernumsatz > AU$ 1 Mrd.) mit einer australischen Mindestpräsenz (Einkünfte > AU$ 10 Mio.) zur länderbezogenen Veröffentlichung von Ertragsteuerpositionen für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.07.2024 beginnen, zwingt. 

Hintergrund

Deutschland hat die EU-Richtlinie am 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) anwenderfreundlich im HGB als Ertragsteuerinformationsbericht umgesetzt. Die Erstanwendung erfolgt für alle nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre (Art. 90 Abs. 1 EGHGB). Dem EU Public CbCR unterliegen nur Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften (§ 342 Abs. 1 HGB). Wichtig für die Praxis ist das Wahlrecht, das EU Public CbCR aus dem OECD CbCR (§ 138a AO) abzuleiten (§ 342h Abs. 4 HGB). Das EU Public CbCR muss als EU-Musterformblatt erstellt (§ 342l HGB) und binnen zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres digital im Unternehmensregister (§ 342m HGB) offengelegt werden. In Deutschland muss im Internet nur ein Hinweis auf das Unternehmensregister erfolgen (sog. website exemption; § 342n HGB).

Der Bericht

Die um EU Public CbCR zu veröffentlichen Finanzdaten sind dabei nicht nur für alle EU-Staaten, sondern auch für alle EWR-Staaten und alle nicht kooperativen Steuergebiete offenzulegen. Viele Unternehmen werden diese teilweise erklärungsbedürftigen Finanzdaten daher in einer (freiwilligen) Internet-Offenlegung oder durch die Integration in eine bestehende oder neue externe Berichterstattung (z.B. Investor-Reporting, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Tax Transparency Report o.ä.) kontextualisieren, da das EU-Musterformblatt fast keine individuellen Erläuterungen erlaubt (z.B. Steuerquoten, Steueroasen, Mitarbeitende o.ä.).

Ab 2025 muss der Aufsichtsrat einer AG oder KGaA bzw. das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SE das EU Public CbCR und die ggf. erforderliche Erklärung über ein fehlendes EU Public CbCR inhaltlich prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 4 AktG, § 47 Abs. 4a SEAG). Dies gilt auch bei einem mitbestimmungsrechtlich obligatorischen Aufsichtsrat (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG) und ggf. auch bei einer GmbH mit einem fakultativen Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 1 GmbHG). Die Jahresabschlussprüfung umfasst ab 2025 die Prüfung, ob eine Gesellschaft zur Offenlegung des EU Public CbCR verpflichtet war und - falls ja -, ob diese erfolgt ist (§ 317 Abs. 3b HGB). Über das Ergebnis beider Prüfungen ist im Bestätigungsvermerk in einem besonderen Abschnitt zu berichten (§ 322 Abs. 1 Satz 4 HGB). Eine inhaltliche Prüfung des EU Public CbCR durch den Abschlussprüfer ist nicht vorgeschrieben, kann aber freiwillig erfolgen. Für den Konzernabschlussprüfer ergeben sich keine neuen Prüfungs- oder Berichtspflichten.

Fazit

​Seit 2025 unterstützt Deloitte betroffene Konzerne zum EU Public CbCR (z.B. Ableitung aus dem OECD CbCR-Datensatz inkl. Unternehmensregister-Offenlegung; §§ 342h Abs. 4 i.V.m. 342m HGB). Betroffene Konzerne sollten hierzu kurzfristig einen EU Public CbCR Test-Bericht gemäß dem EU-Musterformblatt aus ihrem CbCR 2023 oder CbCR 2024 erstellen oder erstellen lassen. Sie haben Fragen zum Leistungsangebot von Deloitte zum EU Public CbCR oder zum Australian Public CbCR, benötigen einen EU Public CbCR Test-Bericht oder haben unternehmensindividuelle Fragen zur Umsetzung oder Integration? Sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Andreas Kowallik
Partner

akowallik@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8684

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akowallik@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8684

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