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14.04.2021
Internationales Steuerrecht

EU Rat: Neue Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen (DAC7)

Kürzlich ist die Änderungsrichtlinie („DAC7“), die insbesondere auch Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber vorsieht, verabschiedet worden. Die meisten Vorschriften sind von den EU-Mitgliedstaaten bis 31.12.2022 in nationales Recht umzusetzen und ab 01.01.2023 anzuwenden. Vorbereitungsarbeiten für „DAC8“ bzw. eine Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden auf Kryptowerte und E-Geld sind bereits angelaufen.

Hintergrund

Die EU Kommission hatte am 15.07.2020 ein Steuerpaket für eine faire und einfache Besteuerung veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News). Dieses Steuerpaket umfasste bereits einen Vorschlag einer Änderungsrichtlinie („DAC7“) hinsichtlich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, der insbesondere Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber vorsieht. Zweck der Meldepflichten ist es bislang nicht deklarierte Einkünfte der Dienstleister/ Verkäufer zu erfassen, um Steuerausfälle der Staaten zu verhindern. Zu den digitalen Plattformbetreibern gehören u.a. Vermittlungsdienste im Transport- und Tourismusbereich (z.B. kurzfristige Autovermietung „Car-Sharing“, taxiähnliche Fahrdienste wie „Uber“ oder die Zimmervermittlungs-Plattform „Airbnb“). 

Im Dezember 2020 hatten sich die EU-Finanzminister beim ECOFIN politisch auf den geänderten, am 25.11.2020 veröffentlichten Vorschlag einer Änderungsrichtlinie („DAC7“) geeinigt (siehe Deloitte Tax News). Am 22.03.2021 hat nun der Europäische Rat die die Änderungsrichtlinie („DAC7“) verabschiedet. Die Vorschriften sind nun von den EU-Mitgliedstaaten bis 31.12.2022 (bzw. die Regelungen für gemeinsame Prüfungen bis 31.12.2023) in nationales Recht umzusetzen und ab 01.01.2023 (bzw. die Regelungen für gemeinsame Prüfungen ab 01.01.2024) anzuwenden.

Änderungsrichtlinie („DAC7“)

Die sog. Änderungsrichtlinie („DAC7“) mit Datum vom 19.02.2021 heißt offiziell „Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung“ und enthält im Wesentlichen die Einführung von Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber, sowie weitere Vorschriften, die den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten betreffen.

Im Folgenden haben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen erstellt:

Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber:

Im Anhang V zur o.g. Änderungsrichtlinie finden sich die Vorschriften für digitale Plattformbetreiber.

Kern der Vorschriften ist, dass bestimmte Plattformbetreiber, deren Software (einschließlich einer Website) oder (mobile) Anwendungen, es Verkäufern ermöglicht, eine sog. „relevante Tätigkeit“ für Nutzer auszuüben, verpflichtet werden, bestimmte Informationen über sich und den Verkäufer zu melden.

Relevante Tätigkeit“ bedeutet eine der folgenden gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeiten:

  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen,
  • persönliche Dienstleistung (hierunter fallen wohl typischerweise Transportleistungen oder Lieferdienste),
  • Verkauf von Waren,
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.

Meldepflichtige Informationen“ sind u.a. folgende Informationen über den Verkäufer: Vor- und Nachname, Hauptanschrift, Steueridentifikationsnummer, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, Geburtsdatum, Handelsregisternummer, Finanzkonto, zuständige Steuerbehörde, die in jedem Quartal insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden, ggfs. die Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit, Grundbuchnummern und die Zahl der vermieteten Tage.

Die o.g. Informationen sind vom Plattformbetreiber spätestens am 31. Januar des Folgejahres an die für ihn zuständigen Steuerbehörden zu melden. Folglich müssen die Plattformbetreiber erstmalig die Meldungen bis zum 31.01.2024 an die Finanzverwaltung übermitteln.

Die o.g. Änderungsrichtlinie legt auch die folgenden Sanktionen fest: wenn ein Verkäufer nach zwei Mahnungen des Plattformbetreibers nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, schließt der Plattformbetreiber (nach 60 Tagen) das Konto des Verkäufers und hindert den Verkäufer daran, sich erneut bei der Plattform zu registrieren oder er behält die Zahlung der Vergütung an den Verkäufer ein, solange der Verkäufer die verlangten Informationen nicht vorlegt. 

Ausnahmen von der Meldepflichten bestehen bei den folgenden Verkäufern: staatliche oder börsennotierte Rechtsträger, Rechtsträger, für den der Plattformbetreiber mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten durch Vermietung von unbeweglichem Vermögen während des Meldezeitraums ermöglicht hat oder für den der Plattformbetreiber weniger als 30 relevante Tätigkeiten durch den Verkauf von Waren ermöglicht hat und für den der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung während des Meldezeitraums 2.000 Euro nicht überstieg. 

Die o.g. Meldepflichten gelten grundsätzlich sowohl für in der EU-ansässige Plattformbetreiber als auch für in Drittländern ansässige Plattformbetreiber, sofern diese EU-ansässigen Verkäufern die Ausübung einer „relevanten Tätigkeit“ bzw. Verkäufern in Drittländern eine Vermietung von in einem EU-Mitgliedstaat belegenem unbeweglichen Vermögen ermöglichen. Von den o.g. Meldepflichten ausgenommen sollen in Drittländern ansässige Plattformbetreiber sein, vorausgesetzt, dass es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und des Drittlands gibt, die einen gleichwertigen Informationsaustausch (d.h. entsprechend dieser Änderungsrichtlinie) vorschreibt.

Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten

Die ursprüngliche Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vom 15.02.2011 legte bereits Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die relevanten Steuern „voraussichtlich erheblich“ sind. Die o.g. Änderungsrichtlinie enthält nun in Artikel 5a eine Definition des Begriffs „Voraussichtliche Erheblichkeit“ und legt fest, welche Informationen die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde zu übermitteln hat, in welcher Frist die ersuchte Behörde die Anfrage zu beantworten hat und welche Informationen zu übermitteln sind, wenn das Ersuchen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen bezieht.

Darüber hinaus wird in der o.g. Änderungsrichtlinie der verpflichtende automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten um Einkünfte aus Lizenzgebühren erweitert (vgl. Artikel 8 Abs. 1 Buchst. f). Bislang umfasste der automatische Informationsaustausch bereits die folgenden Einkunftsarten: Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, bestimmte Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter und Einkünfte aus dem Eigentum an unbeweglichem Vermögen.

Weiter sind in der o.g. Änderungsrichtlinie Regelungen zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch der von den Plattformbetreibern gemeldeten Informationen zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten enthalten (vgl. Artikel 8ac). So haben die zuständigen Steuerbehörden die von den Plattformbetreibern gemeldeten Informationen jeweils spätestens Ende Februar des Folgejahres der für den Verkäufer zuständigen Steuerbehörde zu übermitteln.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann nun gemäß einem geänderten Artikel 11 die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates darum ersuchen, z.B. in den Amtsräumen zugegen sein zu dürfen, in denen die Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausübt, oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen zu dürfen. Die ersuchte Behörde hat über ein solches Ersuchen binnen 60 Tagen zu entscheiden.

Ein neu eingefügter Abschnitt 11A, Artikel 12a enthält ergänzende Regelungen zu gemeinsamen Prüfungen, die insbesondere die zwischen den beteiligten Steuerbehörden zu vereinbarenden Rahmenbedingungen für die gemeinsame Prüfung (z.B. Sprachenregelung, Benennung eines Vertreters pro Mitgliedstaat, Rechten und Pflichten der Bediensteten) festschreiben. Es gelten die Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Auch in diesem Zusammenhang gilt wiederum eine Frist von 60 Tagen zur Beantwortung eines Ersuchens um eine gemeinsame Prüfung oder zur Übermittlung eines erstellten Prüfungsberichts. Die Regelungen zu den gemeinsamen Prüfungen (Artikel 12a) sind von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umzusetzen und spätestens ab dem 01.01.2024 anzuwenden.

Ausblick

Auf nationaler Ebene sind die Vorschriften der sog. Änderungsrichtlinie („DAC7“) bis 31.12.2022 (bzw. die Regelungen für gemeinsame Prüfungen bis 31.12.2023) umzusetzen und ab 01.01.2023 (bzw. die Regelungen für gemeinsame Prüfungen ab 01.01.2024) anzuwenden.

Auf EU-Ebene hat die EU Kommission bereits ihre Arbeit hinsichtlich der nächsten Änderungsrichtlinie („DAC 8“) aufgenommen, die auf eine Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden auf Kryptowerte und E-Geld zu Steuerbetrugsbekämpfungszwecken abzielt (Tax fraud & evasion -strengthening rules on administrative cooperation and expanding the exchange of information). „DAC8“ zielt darauf ab, dass Steuerbehörden die Informationen erhalten, um Steuerpflichtige, die Geld über Kryptowerte verdienen, besser kontrollieren zu können.

Für den Zeitraum vom 10.03. bis 02.06.2021 wurde zunächst ein öffentlicher Konsultationsprozess (Tax fraud & evasion – strengthening rules on administrative cooperation and expanding the exchange of information) angesetzt, der dazu beitragen soll, herauszufinden, welche Daten gesammelt und zwischen den Steuerbehörden ausgetauscht werden sollten. Ein Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie soll im dritten Quartal 2021 veröffentlicht werden. 

Fundstellen

Europäischer Rat, Pressemittteilung vom 22.03.2021 Besteuerung: Rat nimmt neue Vorschriften zur Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit und zur Einbeziehung des Verkaufs über digitale Plattformen an

Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vom 19.02.2021 (Änderungsrichtlinie „DAC7“)

Weitere Fundstelle

Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vom 15.02.2011 

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