EuGH: Verstoß gegen EU-Mutter-Tochter-Richtlinie durch andere Steuer
Nach dem EuGH verstößt eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, gegen die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Dies gilt auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst. Die Entscheidung dürfte auch Bedeutung für bestimmte deutsche Dividendenempfänger haben.
EuGH, Urteil vom 01.08.2025 (C-92/24 bis 94/24/Banca Mediolanum)
Sachverhalt
Eine Bank (B) mit steuerrechtlichem Sitz in Italien bezog Dividenden von ihren Tochtergesellschaften, deren steuerrechtlicher Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union lag.
Italien hat neben einer Körperschaftsteuer auch eine regionale Wertschöpfungssteuer („imposta regionale sulle attivita‘ produttive“ (IRAP). Für Zwecke der italienischen Körperschaftsteuer waren die erhaltenen Dividenden auf Ebene der Bank (B) zu 95% steuerfrei. Allerdings hatte die Bank (B) als Finanzintermediär 50% der o.g. Dividenden in die Bemessungsgrundlage der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) aufzunehmen.
Die Bank (B) beantragte die Erstattung dieses Anteils der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) unter Berufung darauf, dass diese Bestimmung gegen die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (EURL 96/2011) verstößt. Das italienische Gericht ersuchte den EuGH um Auslegung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Entscheidung
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die italienische regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP), die mehr als 5% der Dividenden, die der in Italien ansässigen Bank (B) von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, besteuert, nicht mit der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.
Befreiungssystem der Mutter-Tochter-Richtlinie betrifft auch andere Steuer, die keine Körperschaftsteuer ist
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (EU 2011/96) den Mitgliedstaaten in Bezug auf die steuerrechtliche Behandlung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der o.g. Richtlinie) und dem Anrechnungssystem lässt. Wenn ein Mitgliedstaat eines dieser Systeme gewählt hat, dann ist die das andere System betreffende Bestimmung nicht einschlägig.
Italien habe das Befreiungssystem gewählt. Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der o.g. Richtlinie gehe klar hervor, dass ein Mitgliedstaat, der das Befreiungssystem gewählt hat, von der Besteuerung der Gewinne absehen muss, die einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen. Folglich betreffe das Befreiungssystem jede Steuer, deren Bemessungsgrundlage die Dividenden umfasst, die einer Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen. Auch der Zweck der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, nämlich eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne „in wirtschaftlicher Hinsicht“ zu verhindern, lässt nach dem EuGH darauf schließen, dass das Befreiungssystem jede Steuer gleich welcher Art erfasst, deren Bemessungsgrundlage auch nur einen Teil dieser Gewinne miteinschließt.
Befreiungssystem der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfordert Einhaltung der 5%-Grenze
Nach Art. 4 Abs. 3 der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie darf jeder Mitgliedstaat bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können. Werden in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt, so darf der Pauschalbetrag 5% der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen.
Nach dem EuGH ist die italienische Wertschöpfungssteuer (IRAP), in deren Bemessungsgrundlage 50% der Dividenden einbezogen werden, nicht mit dem Befreiungssystem der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar, da mehr als 5% der Dividenden, die der in Italien ansässigen Bank (B) von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, besteuert werden.
Betroffene Normen
Regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten in Italien (IHRES), EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (EU 2011/96)
Streitjahre 2014 und 2015
Anmerkungen
Auswirkungen auch für bestimmte deutsche Dividendenempfänger
Das o.g. Urteil erging zwar zu einem Fall des italienischen Steuerrechts, dürfte aber auch für bestimmte deutsche Dividendenempfänger von Bedeutung sein. Nach § 8 Nr. 5 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 7 GewStG (i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2451) unterliegen seit Erhebungszeitraum 2020 Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums weniger als 15 Prozent des Nennkapitals beträgt. Hingegen soll nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie das Befreiungssystem bereits bei einer Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent greifen, wie es auch § 9 Nr. 7 S. 1 2. Hs. GewStG a.F. vorsah. Den Konflikt mit der Mutter-Tochter-Richtlinie hat der Gesetzgeber seinerzeit verneint (vgl. BT-Drs. 19/13436, S. 136). Schon damals geäußerte Zweifel dürften aber durch das nun vorliegende Urteil jedenfalls nicht ausgeräumt worden sein. In geeigneten Fällen ist daher ein Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuermessbescheid zu erwägen.
Englischsprachiger Beitrag
Für weitere Informationen, siehe auch den englischsprachigen Beitrag von DT Italien zum Urteil.
Fundstellen
EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-92/24 bis 94/24 (Banca Mediolanum)
