Europäische Kommission: Richtlinienvorschlag zur Aufschiebung der Fristen für Anzeigepflichten von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen veröffentlicht
Aktuell:
- Der ECOFIN hat am 24.06.2020 eine Änderung der EU-Richtlinie 2011/16/EU im Umlaufverfahren verabschiedet. Gemäß der verabschiedeten Änderungsrichtlinie können die EU-Mitgliedstaaten die Fristen für die erste Abgabe der Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltung um bis zu 6 Monate verschieben. Mehr
- Der ECOFIN hat sich im Rahmen seiner Sitzung am 19.05.2020 nicht mit der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Richtlinie zur Verschiebung der Startpunkte der Meldungen bei der Anzeigepflicht von Steuergestaltungen (DAC6) befasst. Der ECOFIN muss diese Richtlinie einstimmig verabschieden. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass es noch zu einer Verschiebung kommt. Die nächste Sitzung des ECOFIN ist für Mitte Juni angesetzt. Überlegungen, wonach über eine Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zur individuellen Verschiebung gegeben werden soll, scheinen aufgrund dieses Zeitplans als sehr unwahrscheinlich. Alle Änderungen müssen auch in nationales Recht im Zuge eines Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden.
Die Europäische Kommission hat am 08.05.2020 einen Vorschlag zur Änderung der DAC6-Richtlinie veröffentlicht, der darauf abzielt, die Fristen für die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen infolge der COVID-19-Pandemie um drei Monate aufzuschieben.
Hintergrund
Mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuermissbrauch und der Sicherstellung einer faireren Besteuerung in der EU hat die Europäische Kommission 2017 einen Richtlinienentwurf mit Transparenzvorschriften für Intermediäre im Bereich der Steuerplanung vorgelegt (siehe Deloitte Tax-News). Im Kern geht es dabei um die Meldepflicht und den Informationsaustausch unter den Mitgliedsstaaten von gewissen grenzüberschreitenden Steuerplanungsmodellen. Die Richtlinie wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen Ende 2019 in nationales Recht umgesetzt (siehe Deloitte Tax-News).
Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung des Arbeitsalltages der Bürger und Unternehmen könnte es ihnen vielfach nicht möglich sein, die bislang vorgesehenen Fristen der Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Rahmen der DAC6-Richtlinie einzuhalten. Die EU-Kommission reagiert mit der Veröffentlichung des Richtlinienvorschlages „zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen“, am 08.05.2020 auf die Implementierungshindernisse der Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU.
Richtlinienentwurf
Mit dem Kommissionsvorschlag sollen die Fristen für die Mitteilungspflichten zu den meldepflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen der Richtlinie 2011/16/EU (DAC6) um drei Monate aufgeschoben werden. Der Vorschlag beinhaltet folgende Änderungen:
Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zwischen dem 25.06.2018 und dem 30.06.2020
Das Datum der Meldung „historischer“ grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die zwischen dem 25.06.2018 und dem 30.06.2020 meldepflichtig wurden bzw. werden, soll vom 31.08.2020 auf den 30.11.2020 verschoben werden.
Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach dem 01.07.2020
Die Frist für den Beginn des Zeitraums von 30 Tagen für die Meldung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, die nach dem 01.07.2020 meldepflichtig wird, soll vom 01.07.2020 bis zum 01.10.2020 verlängert werden. Die während des Aufschubs implementierten meldepflichtigen Gestaltungen müssen ebenfalls bis zum 01.10.2020 gemeldet werden.
Anwendungszeitpunkt
Der Anwendungszeitpunkt der Bestimmungen der DAC6 für Steuergestaltungen nach dem 24.06.2020 bleibt der 01.07.2020.
In Anbetracht der derzeitigen Ungewissheit über die Entwicklung der COVID-19-Pandemie schlägt die EU-Kommission die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Frist um höchstens drei Monate vor.
Ausblick
Der Vorschlag des Richtlinienentwurfs wird dem ECOFIN (EU-Finanzminister) zur Konsultation vorgelegt. Die nächste monatliche Sitzung des ECOFIN findet am 19.05.2020 statt. Die Mitgliedstaaten sollen dann vor dem 31.05.2020 entsprechende Rechtsvorschriften verabschieden und veröffentlichen.