FG Baden-Württemberg: Die Berechnungsformel des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Eine unionsrechtskonforme Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern verlangt, dass alle steuerrechtlich abzugsfähigen personenbezogenen und familienbezogenen Positionen, insb. die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Altersentlastungsbetrag und der Grundfreibetrag, von der Summe der Einkünfte im Nenner der Anrechnungsformel abgezogen werden. Eine weitergehende Steueranrechnung ist weder unions- noch verfassungsrechtlich geboten. Insbesondere ist die gesetzlich vorgegebene länderbezogene Aufteilung (per country limitation) bei der Höchstbetragsberechnung nicht zu beanstanden.
BFH, Urteil vom 18.12.2013, I R 71/10, siehe Deloitte Tax-News
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FG Baden-Württemberg:
Der Ansässigkeitsstaat eines Dividendenempfängers ist lediglich verpflichtet ausländische Quellensteuer nach Maßgabe des DBA-Rechts anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist – auch europarechtlich – nicht geboten. Die deutsche Vorschrift zur Anrechnung ausländischer Steuern verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Sachverhalt
Die Kläger erzielten im Streitjahr Einnahmen aus inländischem und ausländischem Kapitalvermögen. Sie sind der Ansicht, dass im entsprechenden Einkommensteuerbescheid ein zu geringer Betrag an ausländischen Quellensteuern auf die entstandene Steuerschuld angerechnet wurden und daher die Berechnungsmethode des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße.
Entscheidung
Der erkennende Senat schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an. Die Regelung zur quotalen Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG) verstößt nicht gegen die Grundsätze der Freiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV. Hiermit schließt sich der Senat dem BFH und der Rechtsprechung der Finanzgerichte an, die in ihrer bisherigen Rechtsprechung einen Verstoß der Regelung des § 34c Abs. 1 EStG gegen EU-Recht verneinen. Der BFH hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ausländische Quellensteuern wie inländische Kapitalertragsteuern zu erstatten, wenn eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht möglich ist, ausdrücklich abgelehnt. Die Überzeugung des Senats folgt auch aus der Rechtsprechung des EuGH, der den Sitzstaat des Dividendenempfängers lediglich verpflichtet, ausländische Quellensteuer nach Maßgabe des DBA Rechts anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist nach der Rechtsprechung des EuGH dagegen nicht geboten.
Der BFH hat hierzu mit Beschluss vom 09.02.2011 (I R 71/10) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Betroffene Norm
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG
Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.12.2013, I R 71/10, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Beschluss vom 09.02.2011, I R 71/10, BStBl II 2011 S. 500, siehe Deloitte Tax-News
Pressemitteilung Nr. 30 vom 13.04.2011 zu BFH I R 71/10 vom 09.02.2011
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2010, 1 K 332/09, EFG 2010, S. 1689
Weitere Fundstellen
EuGH, Urteil vom 28.02.2013, C-168/11
EuGH, Urteil vom 14.12.2006, C 194/06, Orange European Smallcap Fund, IStR 2008, S. 435
BFH, Beschluss vom 03.12.2003, I S 10/03, BFH/NV 2004, S. 525
BFH, Urteil vom 22.04.2009, I R 53/07, BFH/NV 2009, S. 1543
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.07.2002, 7 K 8572/98, EFG 2002, S. 1391
