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29.10.2025
Internationales Steuerrecht

FG Hessen: Organschaft zwischen EU-Gesellschaften

Hat eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründete Kapitalgesellschaften ihren Verwaltungssitz in Deutschland, gilt für die Frage der Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages nach der Sitztheorie deutsches Gesellschaftsrecht. Wird ein Gewinnabführungsvertrag in das österreichische Firmenbuch eingetragen, erfüllt dies unter Berücksichtigung der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit die Voraussetzungen von § 294 Abs. 1 AktG.

FG Hessen, Urteil vom 21.03.2024, 4 K 86/21; BFH-anhängig: I R 14/24

Sachverhalt

Eine nach österreichischem Recht gegründete und im dortigen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ö-GmbH) hat mit ihrer Alleingesellschafterin, einer nach niederländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft (NL-BV), einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Nach dem Gewinnabführungsvertrag sollten die maßgeblichen deutschen Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden sein. Der Ort der Geschäftsleitung beider Gesellschaften lag in Deutschland. Die Ö-GmbH ließ den Gewinnabführungsvertrag in das österreichische Firmenbuch, jedoch nicht im deutschen Handelsregister eintragen.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der erklärten körperschaftsteuerlichen Organschaft im Sinne von §§ 14, 17 KStG ab.

Entscheidung

Das FG kommt hingegen zum Ergebnis, dass die körperschaftsteuerliche Organschaft anzuerkennen ist.

Körperschaft-Eigenschaft des Organträgers

Das FG führt zunächst aus, dass die NL-BV eine Körperschaft ist und folglich nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 1. Alt. KStG Organträger sein kann. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 1. Alt. KStG kann jede Körperschaft Organträger sein. Dazu gehören nach dem FG auch alle ausländischen Kapitalgesellschaften. Denn aus dem Wort „insbesondere“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ergebe sich, dass nicht nur die im Klammerzusatz genannten inländischen Rechtsformen, sondern auch ausländische Rechtsformen Kapitalgesellschaften sind.

Auch § 14 KStG setze nicht voraus, dass die Organträgerin nach deutschem Recht gegründet worden sein muss. Vielmehr genüge es, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne der § 12 AO des Organträgers zuzuordnen ist. Dies war im Streitfall aufgrund der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Fall.

Auch die notwendige finanzielle Eingliederung sei im Streitfall auf Grund der Alleinbeteiligung der NL-BV an der Ö-GmbH gegeben.

Ö-GmbH als Organgesellschaft

Nach dem FG erfüllt auch die Ö-GmbH die Anforderungen an eine Organgesellschaft gemäß § 17 S. 1 KStG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 S. 1 KStG. Nach § 17 S. 1 KStG gelten die §§ 14 bis 16 KStG entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 KStG bezeichneten Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 KStG abzuführen. Die Ö-GmbH sei angesichts ihrer Geschäftsleitung im Inland und dem (Satzungs-)Sitz in Österreich, einem EU-Mitgliedstaat, eine solche Kapitalgesellschaft.

Wirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung

Das FG bestätigt, dass in den Streitjahren auch eine wirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung im Sinne von §§ 17 Abs. 1 S. 1 KStG, 14 KStG vorlag. Für den Gewinnabführungsvertrag gelte deutsches Recht.

Der BFH beruft sich auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 13.10.2021, I B 31/21) und weist daraufhin, dass für Gesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungssitz nach innerstaatlichem Recht weiterhin die sog. Sitztheorie gilt. Die Sitztheorie komme nur insoweit nicht zur Anwendung, wie die Niederlassungsfreiheit den Rechtsfolgen der Sitztheorie zur Vermeidung einer Schlechterstellung der zugezogenen Kapitalgesellschaft entgegensteht.

Die Niederlassungsfreiheit gebiete es, dass die zugezogenen EU-Kapitalgesellschaften wie eine inländische Kapitalgesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen können. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn nach deutschem Recht den beiden Gesellschaften im Streitfall die Möglichkeit einer körperschaftsteuerlichen Organschaft oder der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags grundsätzlich verwehrt wäre.

Den Vorrang der Niederlassungsfreiheit erkenne auch das Körperschaftsteuergesetz in den im Streitjahr geltenden Fassung an, indem es nur noch einen EU-ausländischen Satzungssitz voraussetzt und nur den inländischen Ort der Geschäftsleitung der Organgesellschaft und Zuordnung der Organgesellschaft zur inländischen Betriebsstätte des Organträgers fordert, was die beiden Gesellschaften im Streitfall auch erfüllen.

§ 294 Abs. 1 AktG sehe vor, dass das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind. Damit ist nach dem FG bei EU-ausländischen Gesellschaften nicht das inländische Handelsregister gemeint. Dem § 294 AktG werde dadurch genügt, wenn – wie im Streitfall geschehen – die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im ausländischen Sitzstaat in einem öffentlichen einsehbaren Firmenregister tatsächlich erfolgt.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft (u.a. notwendige inhaltlichen Voraussetzungen des Gewinnabführungsvertrags, tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags im Mindestzeitraum von fünf Zeitjahren) liegen nach dem FG im Streitfall vor.

Betroffene Normen

§§ 14, 17 KStG

Anmerkung

Mit Spannung bleibt die Entscheidung des BFH in diesem Streitfall abzuwarten. Der BFH wird insbesondere die folgenden Fragen zu klären haben:

  • Welches Gesellschaftsrecht ist auf eine zugezogene österreichische GmbH anwendbar?
  • Wurde der Gewinnabführungsvertrag mit dieser österreichischen Gesellschaft zivilrechtlich wirksam geschlossen?

Fundstelle

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 21.03.2024, 4 K 86/21, BFH-anhängig: IX R 14/24

Weitere Fundstellen

BFH, Beschluss vom 13.10.2021, I B 31/21, BFH/NV 2022, S. 357

Ihr Ansprechpartner

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +49 (0)89 290368711

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