FG München: Anrechnung ausländischer Steuer auf die Körperschaftsteuer
Der BFH hat entgegen der Ansicht des FG München entschieden, dass von den ausländischen Einkünften zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 S. 4 EStG auch Wertveränderungen des Vermögensstamms (z.B. Teilwertabschreibungen) abzuziehen sind.
BFH, Urteil vom 18.04.2018, I R 37/16, siehe Deloitte Tax-News
FG München (Vorinstanz)
Sind für die Anrechnung ausländischer Steuern ausländische Einkünfte um Aufwendungen zu kürzen, die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen ausländische Kapitaleinkünfte nicht um Teilwertabschreibungen gemindert werden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Bank, erzielte in den Streitjahren 2004, 2005 und 2007 Zinseinnahmen aus portugiesischen Anleihen, die sie am Kapitalmarkt erworben hatte. Streitig war die Berechnung der auf die deutsche Steuer anzurechnenden portugiesischen Steuer. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes machte die Klägerin geltend, die Zinseinnahmen aus Portugal dürften nicht um Teilwertabschreibungen gekürzt werden.
Entscheidung
Das Finanzamt habe die auf die ausländischen Zinseinkünfte anzurechnende Steuer zu Unrecht um Teilwertabschreibungen gekürzt.
Nach dem DBA-Portugal seien die Einnahmen unstreitig ohne Kürzung um Aufwendungen jeder Art zu ermitteln und die entsprechende portugiesische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Die Art und Weise, wie die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer durchgeführt wird, bestimme sich nach deutschem Recht.
Nach § 34c Abs. 1 S. 4 EStG sind bei der Ermittlung der ausländische Einkünfte die Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Die Teilwertabschreibungen seien nicht von den Zinseinnahmen abzuziehen. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer einheitlich gewerblichen Tätigkeit der Art nach Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielt, die § 34d Nr. 6 EStG zu Einkünften im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG qualifiziert. Bei der Einkunftsart Kapitalvermögen sehe das Einkommensteuergesetz Teilwertabschreibungen grundsätzlich nicht vor. Diese seien nur im Bereich der gewerblichen Einkünfte zulässig.
Da die Klägerin jedoch weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter in Portugal unterhalten habe, seien alle ihre gewerblichen Einkünfte inländische Einkünfte.
Zudem könne das Kriterium „wirtschaftlicher Zusammenhang“ jedenfalls bei den vorliegenden Teilwertabschreibungen eine Zuordnung der Aufwendungen zu den Kapitaleinkünften nicht sachgerecht begründen. Zwar gebe es vorliegend einen kausalen Zusammenhang zwischen (der Anschaffung der) Anleihen und der Teilwertabschreibung. Allerdings seien die Anschaffung und das Halten von Anleihen auch ohne Zinseinkünfte für die Klägerin von Bedeutung gewesen, da sich die Anleihen auf das Betriebskapital und die Kreditwürdigkeit der Klägerin ausgewirkt hätten. Änderungen des Börsenkurses beeinflussten die Höhe eines späteren Veräußerungsgewinns/-verlustes, nicht aber die Höhe der Zinsen.
Ferner sei der vom Finanzamt angedachte Systembruch auch eine europarechtswidrige Diskriminierung, da er ausschließlich im Rahmen einer Auslandsbeziehung auftreten könne.
Betroffene Norm
§ 34c Abs. 1 S. 4 EStG
Streitjahre 2004, 2005, 2007
Anmerkung
Praxishinweis
Im anhängigen Revisionsverfahren I R 37/16 könnte es zu günstigen Abweichungen von der derzeitigen Verwaltungspraxis kommen. Entsprechende Fälle sollten daher offen gehalten werden.
BFH-Urteil vom 06.04.2016:
Auch der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 06.04.2016 (veröffentlich am 06.07.2016) mit dem Tatbestandsmerkmal des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ i. S. v. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG zu befassen. Der BFH (Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 17.09.2014, auf das auch das FG München in der vorliegenden Entscheidung Bezug nimmt) nimmt an, dass es bei der Bestimmung des Vorliegens eines „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ darauf ankomme, ob die Betriebsausgaben bzw. Betriebsvermögensminderungen durch die Einkünfte veranlasst seien. Dabei komme es nicht auf einen betriebsnotwendigen oder betriebswirtschaftlich notwendigen Veranlassungszusammenhang an. Vielmehr komme das Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG zur Anwendung.
Fundstellen
BFH, Urteil vom 18.04.2018, I R 37/16, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht München, Urteil vom 11.05.2016, 6 K 2122/14, EFG 2016, S. 1363
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 06.04.2016, I R 61/14
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.09.2014, 10 K 1310/12 K