FG München: Keine Verrechnung eines Verlustvortrags bei der Berechnung der nach § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer
Sachverhalt
Der Kläger war in 2007 nach Österreich verzogen, was nach den Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG führte. Bei der Berechnung der gem. § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer berücksichtigte das Finanzamt einen auf den 31.12.2006 festgestellten Verlustvortrag in Gänze. Dieser stand damit nicht weiter für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen 2008 und Folgejahre zur Verfügung.
Entscheidung
Das Finanzgericht München hat im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben, da es die Auffassung vertritt, ein Verlustvortrag i.S.d. § 10d EStG ist bei der Berechnung der nach § 6 Abs. 5 zu stundenden Steuer nicht zu berücksichtigen. Dies folge aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 6 Abs. 5 AStG. Andernfalls trete eine Benachteiligung gegenüber dem reinen Inlandsfall ein, da dem Inländer weiterhin der Verlustvortrag zur Verfügung steht, beim Wegziehenden hingegen durch die Veräußerungsfiktion des § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG aufgebraucht würde, obgleich die so ermittelte Bemessungsgrundlage aus europarechtlichen Gründen zinslos zu stunden sei.
Zwischenzeitlich hat das Finanzgericht in der Hauptsache entsprechend entschieden. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 36/10 anhängig.
Fundstellen
Finanzgericht München, Beschluss vom 03.06.2009, 9 BV 1438/09, DStRE 2010, S. 809.
Finanzgericht München, 14.04.2010, 9 K 980/10, EFG 2010, S. 1221.