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22.06.2010
Internationales Steuerrecht

FG Rheinland-Pfalz: Keine Berücksichtigung von Verlusten EU-ausländischer Tochtergesellschaften bei der inländischen Muttergesellschaft

Sachverhalt

Die Klägerin ist die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft des X-Konzerns. Sie war seit dem 30.11.1987 zu 100% an der Y mit Sitz in Dänemark beteiligt. Der handelsrechtliche Verlustvortrag der Y betrug zum 31.12.1998 ca. 2,5 Mio. Dänische Kronen (DKK). Die Y erlitt in den Folgejahren weiterhin erhebliche Verluste. Daher wurde beschlossen ihre Geschäftstätigkeit zum Ende des Jahres 2004 zu beenden und die Gesellschaft aufzulösen. Zum Ende der Liquidation zum 30.11.2005 wies die Y einen Verlustvortrag i.H.von ca. 5 Mio DKK aus. Nach Abschluss der Liquidation Mitte 2006 war die Y erloschen, ein sich ergebender handelsrechtlicher Liquidationserlös wurde ihr gutgeschrieben.

Die Klägerin beantragte beim Finanzamt unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rs. Marks & Spencer (C-466/03) den Abzug der jeweils im Einzelnen bezifferten operativen Verluste der Y aus den Geschäftsjahren 2002 bis 2005 bei der Ermittlung ihres zu versteuernden Einkommens der jeweiligen Veranlagungszeiträume. Dem folgte das Finanzamt im Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr 2002 nicht. Zur Begründung führte es aus, dass eine einkommensmindernde Verlustberücksichtigung nicht möglich sei, weil das deutsche Steuerrecht eine rechtsträgerübergreifende Verlustberücksichtigung nur national in den Fällen der Organschaft zulasse. Eine solche könne nach derzeitiger Gesetzeslage nur mit einer Organgesellschaft wirksam begründet werden, die sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung im Inland habe; daran fehle es bei der Y.

Entscheidung

Mit Urteil vom 17.03.2010 wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klage als unbegründet zurück. Es ist der Auffassung, dass die Begründung des Finanzamtes mit den Kernaussagen der Rechtsprechung des EuGH zu dem streitgegenständlichen Themenbereich übereinstimmt. Zur Begründung zieht der erkennende Senat neben dem Urteil in der Rechtsache Marks & Spencer die Urteile in den Rechtsachen Oy, X Holding BV und Lidl Belgium heran, die zwar allesamt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bejahten, dies jedoch durch das Recht der Einzelstaaten zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse als gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilten.

Es sei nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zwar grundsätzlich möglich, dass die Niederlassungsfreiheit durch die nationalen deutschen Regelungen zur Organschaft berührt sein kann. Eine Beschränkung sieht das Finanzgericht jedoch nicht, da eine Organschaft ohne Gewinnabführungsvertrag weder bei einer inländischen noch bei einer ausländischen Tochtergesellschaft anerkannt wird.

Selbst wenn über das grundsätzlich beschränkende Merkmal „Sitz und Geschäftsleitung im Inland“ hinweggesehen würde, bliebe ein Gewinnabführungsvertrag jedoch in jedem Falle erforderlich. Hierbei kann offen bleiben, ob ein formaler, deutscher Gewinnabführungsvertrag erforderlich sei. Sofern ein solcher „über die Grenze“ nicht möglich sei, hätten die beteiligten Gesellschaften auf einfacher schuldrechtlicher Basis eine entsprechende Vereinbarung, die auch eine Verlustübernahmeverpflichtung durch die Muttergesellschaft einschließt, abschließen können und müssen. Hieran mangelte es jedoch im Streitfall.

Fundstelle

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.03.2010, Az. 1 K 2406/07, BeckRS 2010 26028970; BFH, Revision I R 34/10.

Englische Zusammenfassung

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