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15.07.2015
Internationales Steuerrecht

Finanzkontendaten: Bundesregierung bringt Gesetze zum internationalen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 15.07.2015 die Entwürfe von zwei Gesetzen verabschiedet, die internationale Vereinbarungen zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (AEOI und CRS) in nationales Recht umsetzen.

Hintergrund

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29.10.2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die „Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten“ (Automatic Exchange of Information, AEOI) verabschiedet. Mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, vorgegebenen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und automatisch den anderen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen sollen für Besteuerungszwecke genutzt werden. Grundlage für diese Vereinbarung ist der von der OECD entwickelte globale Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Common Reporting Standard, CRS). Auslöser für die Entwicklung dieses Standards war nicht zuletzt das mittlerweile von vielen Staaten - u.a. auch von Deutschland – mit den USA geschlossenen FATCA-Abkommen (siehe Deloitte Tax-News). Ergänzend zur Vereinbarung vom Oktober 2014 wurde der globale Standard am 09.12.2014 in die EU-Amtshilferichtlinie übernommen.

Aktuelle Gesetzentwürfe

Mit den beiden vom Bundeskabinett am 15.07.2015 verabschiedeten Gesetzentwürfen soll im Zuge der Ratifizierung eine Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zur Vereinbarung vom 29.10.2014 herbeigeführt und der gesetzliche Rahmen für den automatischen Informationsaustausch geschaffen werden. Letzteres soll mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz-FKAustG)“ erfolgen. Dieses Gesetz soll im Wesentlichen definieren, wer welche Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln muss und welche Pflichten dabei zu beachten sind. Das BZSt leitet diese Informationen zu den Finanzkonten an die entsprechenden meldepflichtigen Staaten (Unterzeichner der Vereinbarung/EU-Mitgliedsstaaten) weiter. Wichtige Eckpunkte sind dabei:

  • Die Finanzinstitute haben zu jedem von ihnen geführten Konto die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers zu ermitteln und dem Konto zuzuordnen.
  • Meldepflichtige Finanzinstitute müssen vor der erstmaligen Übermittlung der Informationen an das BZSt den betroffenen Personen mitteilen, welche Informationen übermittelt werden.
  • Erstmalige Übermittlung der Informationen für das Steuerjahr 2016 bis spätestens zum 30.06.2017.
  • Meldungen erfolgen in den drauf folgenden Jahren bis zum 30.06. des Folgejahres.
  • Zu meldende Informationen zum Kontoinhaber: 
    - Natürliche Person als Kontoinhaber: Name, Anschrift, 
      Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), - wenn vorhanden -
      Steueridentifikationsnummer(n) ,Geburtsdatum und -ort; 
    - Rechtsträger als Kontoinhaber: von für im Gesetz definierte
      beherrschende Personen Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitglied-
      staat(en), Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name,
      Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und
      Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder 
      meldepflichtigen Person;
    - Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine
      Kontonummer vorhanden);
    - Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden
      Finanzinstituts;
    - Jahressalden der Finanzkonten;
    - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Einlösungsbeträgen und
      Veräußerungserlösen; 
  • Prozesse zur Identifizierung von meldepflichtigen Konten (in der Regel Kontoinhaber mit Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat) mit unterschiedlichen Verfahren für verschiedene Arten von Kontoinhabern (natürliche Personen, Rechtsträger) und Konten, wie Konten mit geringerem und hohem Wert sowie für Neukonten, hier muss das Finanzinstitut zum Beispiel eine Selbstauskunft beschaffen.
  • Finanzinstitute im Sinne des Gesetzentwurfes sind Verwahrinstitute, Einlageninstitute, Investmentunternehmen und spezifische Versicherungsgesellschaften.
  • Meldepflichtig sind alle Finanzinstitute, die nicht ausdrücklich durch den Gesetzentwurf ausgenommen sind.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

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