Finanzkontendaten: Bundestag verabschiedet Gesetz zum automatischen Informationsaustausch
Der Bundestag hat am 12.11.2015 das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze mit einigen Änderungen verabschiedet. Die Finanzinstitute werden danach zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Informationen verpflichtet. Zusätzlich aufgenommen wird eine Grundsteuerentlastung bei der Abwicklung offener Immobilienfonds.
Hintergrund
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29.10.2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die „Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten“ (Automatic Exchange of Information, AEOI) verabschiedet. Mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, vorgegebenen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und automatisch den anderen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen sollen für Besteuerungszwecke genutzt werden. Grundlage für diese Vereinbarung ist der von der OECD entwickelte globale Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Common Reporting Standard, CRS). Ergänzend zur Vereinbarung vom Oktober 2014 wurde der globale Standard am 09.12.2014 in die EU-Amtshilferichtlinie übernommen.
Das Bundeskabinett hatte am 15.07.2015 im Rahmen der Ratifizierung der Vereinbarung vom 29.10.2014 zur Umsetzung des gesetzlichen Rahmens für den automatischen Informationsaustausch den „Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz-FKAustG)“ verabschiedet. Dieses Gesetz soll im Wesentlichen definieren, wer welche Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln muss und welche Pflichten dabei zu beachten sind.
Gesetzesbeschluss Bundestag
In seiner Sitzung am 12.11.2015 hat der Bundestag das Gesetz in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung angenommen. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden einige Änderungen vorgenommen:
- So wurde eine Regelung aufgenommen, die die Finanzinstitute verpflichtet, die nach dem Gesetz erforderlichen Daten und Informationen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Ergänzt wurde dies um eine Regelung zur Aufbewahrung der Unterlagen durch die Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem FKAustG.
- Das maximale Bußgeld wurde von 5.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht.
- Darüber hinaus wurde eine Änderung des Kapitalanlagegesetzbusches (§ 100a –neu- KAGB) aufgenommen, wonach bei der Abwicklung offener Immobilienfonds für inländische Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen nicht wie bisher zweimal Grunderwerbsteuer entrichtet werden muss.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 18.12.2015 mit dem Gesetz in 2. Beratung befassen.
Fundstelle
FA Bundestag, Beschlussempfehlung, BT-Drs. 18/6667
