JStG 2022: Beibehaltung der Steuerpflicht von Registerfällen außerhalb von DBA-berechtigten Strukturen
Hintergrund
Seit 2020 beschäftigt die Besteuerung sog. Registerfälle, d.h. die Besteuerung von Veräußerungsgewinne und Lizenzgebühren aus der Übertragung oder Überlassung von Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind, aber keinen darüber hinausgehenden Inlandsbezug aufweisen, viele Unternehmen. Mit mehreren BMF-Schreiben (zuletzt vom 29.06.2022, siehe Deloitte Tax-News) wurden verfahrensrechtliche Erleichterungen in DBA-Fällen gewährt. Mit dem Gesetzesentwurf zum JStG wurde vorgeschlagen, die Besteuerung der Registerfälle deutlich einzuschränken, sodass im Ergebnis nur noch konzerninterne Zahlungen an in Steueroasen ansässige Empfänger der Besteuerung unterlegen hätten (siehe Deloitte Tax News).
Gesetzesbeschluss Bundestag
Der Bundestag sieht mit seinem Gesetzesbeschluss nun teilweise Änderungen bei der Besteuerung der Registerfälle vor. Hiernach würde sich hinsichtlich der Besteuerung von Registerfällen folgende Situation ergeben:
- Bei Veräußerungen/Überlassungen zwischen fremden Dritten (Drittlizenzen) würde (wie schon nach dem Referenten- und Regierungsentwurf) die Steuerpflicht rückwirkend (in allen offenen Fällen) entfallen.
- Ab 01.01.2022 bliebe eine Steuerpflicht nach § 10 StAbwG-E allerdings aufrecht erhalten, wenn der Veräußerer/Lizenzgeber in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne des Steueroasen-Abwehrgesetzes ansässig ist.
- Für konzerninterne Sachverhalte bliebe die Besteuerung, anders als nach dem Referenten- und Regierungsentwurf, über die in § 10 StAbwG-E erfassten Steueroasenfälle hinaus grundsätzlich aufrecht erhalten. Ab 01.01.2023 (vgl. § 52 Abs. 45a S. 2 EStG-E) soll für konzerninterne Sachverhalte eine Steuerpflicht nur dann entfallen, wenn „der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen“.
Bewertung
Das Gesetz in der nunmehr verabschiedeten Fassung stellt immer noch eine erhebliche Erleichterung für die betroffenen Unternehmen dar; dies gilt insbesondere für den Bereich der Drittlizenzen. Für konzerninterne Sachverhalte ergäbe sich zwar weiterhin eine Erleichterung gegenüber der derzeitigen Situation, aber eine erhebliche Verschärfung gegenüber dem Referenten- bzw. Regierungsentwurf. Da nicht mehr nur auf die bloße Ansässigkeit des Lizenzempfängers in einem bestimmten Staat abgestellt wird, reicht es nicht aus, die Existenz eines DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu prüfen. Vielmehr soll, so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, auch eine inzidente Prüfung des § 50d Abs. 3 EStG erfolgen, der Mitte 2021 deutlich verschärft wurde (siehe Deloitte Tax News und German Tax and Legal News). Dies dürfte zu erheblichen Anwendungsunsicherheiten führen.
Für konzerninterne Sachverhalte sollte in jedem Fall bis zum Ende der durch das BMF-Schreiben vom 29.06.2022 vorgesehenen Frist (30.06.2023) eine Offenlegung nach dem vereinfachten Verfahren oder, sofern erforderlich, unverzüglich eine Nacherklärung bislang unterlassener Steueranmeldungen bzw. -erklärungen erfolgen. Wenn hiernach eine (rückwirkende) Freistellungsbescheinigung bis zum 31.12.2022 erteilt wird, sollte jedenfalls bei unverändertem Sachverhalt damit auch hinreichende Sicherheit hinsichtlich des Entfalls der Steuerpflicht ab 01.01.2023 bestehen.
Fundstelle
Bundestag, Beschlussempfehlung Finanzausschuss Bundestag (so auch vom Bundestag verabschiedet), BT-Drs. 20/4729
