JStG 2022: BMF veröffentlicht Referentenentwurf mit Änderungen zu sogenannten Registerfällen
Das BMF hat am 28.07.2022 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 an die Verbände zur Anhörung übermittelt. Enthalten sind im Entwurf, Regelungen, mit denen auf die aktuelle Rechtsprechung reagiert wird, als auch die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages oder Verbesserungen bei der Riester-Förderung sowie die weitgehende Abschaffung der sogenannten Registerfälle nach § 49 EStG.
Hintergrund
Das BMF hat am 28.07.2022 den Referententwurf eines Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) an die Verbände zur Anhörung übermittelt. Mit dem Gesetz sollen Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung vorgenommen sowie auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs reagiert werden. Darüber hinaus sollen weitere redaktionelle und technische Regelungsbedarfe berücksichtigt werden. Hierzu zählt auch die gesetzliche Umsetzung der weitgehenden Abschaffung der sogenannten Registerfälle.
Referentenentwurf - Registerfälle
Seit 2020 sind viele Unternehmen und ihre Berater damit beschäftigt, den Steuererklärungspflichten aus der beschränkten Steuerpflicht von Einkünften aus der Überlassung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind, nachzukommen und ggf. unterlassene Steuererklärungen oder Steueranmeldungen nachzuholen. Mit mehreren BMF-Schreiben (zuletzt vom 29.06.2022, siehe Deloitte Tax-News) wurden verfahrensrechtliche Erleichterungen gewährt, die eine erhebliche Vereinfachung des Verfahrens jedenfalls in DBA-geschützten konzerninternen Sachverhalten mit sich brachten. Insbesondere für Lizenzbeziehungen zwischen fremden Dritten war eine Erfüllung der steuerlichen Pflichten allerdings weiterhin praktisch unmöglich.
Im Referentenentwurf schlägt des Bundesministerium der Finanzen vor, die Steuerpflicht bei sog. Registerfällen deutlich einzuschränken. Dies war nach dem Bericht des BMF an den Bundestag vom 28.06.2022 im Grundsatz bereits erwartet worden. Einkünfte aus Lizenzen oder Veräußerungen von Rechten, die lediglich aufgrund einer Registereintragung der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sollen nach dem Referentenentwurf ab dem Jahr 2023 nicht mehr besteuert werden. Für sog. Drittlizenzen, d.h. wenn die Vergütungen nicht an nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG fließen, soll die Steuerpflicht sogar rückwirkend entfallen – dies stellt eine besonders relevante Erleichterung dar, die in dieser Form bislang nicht vorgeschlagen wurde.
Lediglich für sog. Oasenfällen, d.h. für Einkünfte, die eine in einem nicht-kooperativen Steuerhoheitsgebiet i.S.d. Steueroasenabwehrgesetz (siehe Deloitte Tax-News) ansässige Person erzielt, bliebe es bei der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 StAbwG-E).
Bewertung
Der Gesetzesentwurf muss noch das übliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, sodass sich noch Änderungen ergeben können. Eine Verabschiedung des Gesetzes in der vorgeschlagenen Fassung würde eine erhebliche Erleichterung für die betroffenen Unternehmen darstellen. Für konzerninterne Sachverhalte sollte aber in jedem Fall bis zum Ende der durch das BMF-Schreiben vom 29.06.2022 vorgesehenen Frist (30.06.2023) eine Offenlegung nach dem vereinfachten Verfahren oder, sofern erforderlich, unverzüglich eine Nacherklärung bislang unterlassener Steueranmeldungen bzw. -erklärungen erfolgen.
Fundstelle
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022
