Konsultationsvereinbarung zum DBA-Schweiz: Neues elektronisches Antragsverfahren zur Entlastung von Abzugsteuern
Aufgrund der Einführung eines verpflichtenden elektronischen Antragsverfahrens für die Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern nach Doppelbesteuerungsabkommen haben Deutschland und die Schweiz eine neue Vereinbarung zum Antragsverfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren getroffen. Die Vereinbarung tritt am 01.12.2023 in Kraft.
Hintergrund
Die Konsultationsvereinbarung wurde aufgrund der Änderung des deutschen Verfahrens für die Entlastung vom Steuerabzug nach den DBA geschlossen.
Konsultationsvereinbarung
Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen Steuern
Folgende Entlastungsverfahren sind in Deutschland vorgesehen:
- Für Dividenden im Sinne von Artikel 10 DBA-Schweiz erfolgt die Entlastung grundsätzlich durch Rückerstattung. Nr. 1 Buchstabe a) des Protokolls zum DBA-Schweiz sieht vor, dass jeder Vertragsstaat Verfahren schaffen wird, dass bei Dividenden, die nach Artikel 10 Abs. 3 DBA-Schweiz keiner Steuer unterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann.
- Für Zinsen im Sinne von Artikel 11 DBA-Schweiz erfolgt die Entlastung durch Rückerstattung.
- Für Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 12 DBA-Schweiz erfolgt die Entlastung durch Rückerstattung. Auf Antrag kann auch vom Abzug der Steuer abgesehen werden.
Formulare für die Antragstellung
Für die Beantragung der Entlastungen sind die nach deutschem Recht anwendbaren elektronischen Formulare zu verwenden. Mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung sind die Papiervordrucke nicht mehr zu verwenden.
Bestätigung der Ansässigkeit
Den Anträgen auf Entlastungen von im Abzugswege einbehaltener Steuern ist eine amtliche Bescheinigung über die Ansässigkeit der antragstellenden Person in der Schweiz im Sinne von Artikel 4 DBA-Schweiz beizufügen.
Einreichung der Anträge
Die Anträge auf die nach dem DBA-Schweiz vorgesehenen Entlastungen müssen zusammen mit den erforderlichen Belegen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle gemäß deutschem Recht übermittelt werden.
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Die Vereinbarung tritt am 01.12.2023 in Kraft.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 29.12.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001