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11.12.2024
Internationales Steuerrecht

Mindeststeueranpassungsgesetz: BMF legt zweiten Diskussionsentwurf vor

Das Bundesfinanzministerium hat einen zweiten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen den Verbänden zur Anhörung zugeleitet. Der Entwurf ergänzt den ersten Diskussionsentwurf aus dem Sommer, mit dem insbesondere die OECD-Verwaltungsrichtlinie vom 15.12.2023 zur Mindeststeuer mit dem Schwerpunkt auf die CbCR-Safe-Harbour-Regelungen im nationalen Mindeststeuergesetz berücksichtigt werden sollte. Mit dem zweiten Diskussionsentwurf werden auch die weiteren OECD Verwaltungsrichtlinien aus dem Juni 2024 („Juni-Guidance“) aufgegriffen.

Hintergrund

Ende 2023 wurde das Gesetzgebungsverfahren für das Mindeststeuergesetz abgeschlossen und am 27.12.2023 das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (siehe Deloitte Tax-News). Mit diesem Gesetz wurde die EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung in nationales Recht umgesetzt. Im Dezember 2023 hat die OECD-Verwaltungsrichtlinien mit wichtigen Konkretisierungen zur Umsetzung der Mindestbesteuerung sowie mit Erleichterungen für die Beteiligen veröffentlicht. Diese sollen mit dem „Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)“ in nationales Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen mit einer Vielzahl an Änderungen redaktionelle Anpassungen an die EU-Richtlinie vorgenommen werden.  

Wesentliche Änderungen durch den Diskussionsentwurf

Die Änderungen des zweiten Diskussionsentwurfs gegenüber dem ersten Entwurf sind kursiv markiert.

Mindeststeuergruppe: Durch eine Ergänzung in § 3 Abs. 1 MinStG soll eine Mindeststeuergruppe auch für einzelne im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, fingiert werden. Dies wird die Gruppe der zur Mitteilung nach § 3 Abs. 4 MinStG verpflichteten Gesellschaften erheblich erweitern.

Hinweis: Diese Änderung ist nicht mehr im MinStAnpG-E enthalten, wurde aber durch das JStG 2024 (siehe Deloitte Tax-News) bereits umgesetzt.

Anerkannte Primärergänzungssteuer: Zur Vermeidung des Steuerwettbewerbs unter Nutzung von anderweitigen Vorteilen wurde die Qualifikation der Anerkannten Primärergänzungssteuern in § 7 Abs. 3 MinStG-E um ein entsprechendes Ausschlusskriterium ergänzt.

Transparente Einheiten: Bei der Definition der transparenten Einheit (und der steuertransparenten bzw. umgekehrt hybriden Einheit) wird die Definition auf bestimmte mehrstöckige Strukturen ausgeweitet, indem das Konzept der „Referenzeinheit“ aus der Juni-Guidance aufgegriffen wird.

Zurechnung von erfassten Steuern zu anderen Geschäftseinheiten: Die Regelungen zur Zurechnung von erfassten Steuern zu anderen Geschäftseinheiten werden an die Juni-Guidance angepasst, wodurch sich bei umgekehrt hybriden Einheiten Änderungen ergeben.

Latente Steuern: Es soll durch eine Ergänzung in § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG geregelt werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für ein Geschäftsjahr für eine Geschäftseinheit auch einen Überhang an aktiven latenten Steuern umfasst, selbst wenn das Wahlrecht nach § 274 Absatz 1 Satz 2 HGB in Anspruch genommen wurde und der Aktivüberhang entsprechend nicht in der Bilanz angesetzt wurde.

Bei der Ermittlung von latenten Steuern wird künftig ein Abgleich mit dem „Mindeststeuer-Buchwert“ (§ 50 Abs. 1a MinStG-E) erforderlich.

Durch einen neuen § 50a MinStG-E sollen die neuen Regelungen zur Nachversteuerung latenter Steuerschulden („DTL recapture“) aus der Juni-Guidance umgesetzt werden. Statt einer Betrachtung des einzelnen Bilanzpostens (asset or liability) sollen künftige bestimmte Aggregierungen und Vereinfachungen zulässig sein.

Übernahmegewinn bei Umstrukturierungen: Durch Anpassungen in § 66 Abs. 2 MinStG soll klargestellt werden, dass auch ein – handelsrechtlich gewinnerhöhend erfasstes – Übernahmeergebnis nicht Teil des Mindeststeuergewinns oder -verlusts ist. Dies betrifft v.a. Aufwärtsverschmelzungen und gilt nicht für solche Fälle, in denen ein Gewinn aus einer Veräußerung der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft nicht nach § 21 MinStG ausgenommen wäre-

Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten: Auch Unternehmensgruppen, die keinen länderbezogenen Bericht aufstellen soll mit einer Ergänzung in § 80 Abs. 2 MinStG dieses Wahlrecht ermöglicht werden.

CbCR-Safe-Harbour: Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sollen auch das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Safe-Harbour erhalten und haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wären sie verpflichtet gewesen, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.

Joint-Ventures: Joint-Ventures (einschließlich deren Tochtergesellschaften) sollen im Rahmen der CbCR-Safe-Harbour Regelung als ein eigenständig getestetes Steuerhoheitsgebiet zu behandeln sein.

CbCR-Safe-Harbour-Anforderungen: Im § 87 MinStG sollen die folgenden Anforderungen ergänzt werden:

  • Die Angaben, die für die Berechnung des CbCR-Safe-Harbours für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet genutzt werden, sollen für alle Geschäftseinheiten einheitlich aus derselben Datenquelle (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) stammen. Ausnahme: Betriebsstätten und von sogenannten nicht wesentlichen Geschäftseinheiten
  • Berichtspaket: Es müssen die Vorgaben für die Erstellung länderbezogener Berichte (Verweis auf § 138a AO) erfüllt werden. Grundsätzlich dürfen nur aggregierte und keine konsolidierten Rechnungslegungsdaten verwendet werden.
  • Betriebsstätte: Sofern für eine Betriebsstätte keine qualifizierten Rechnungslegungsinformationen (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) erstellt werden, soll auf geeignete Unterlagen zurückgegriffen werden, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen wären.

Weitere Änderungen durch den Diskussionsentwurf

Steuerliche Zulage: Mit einer Streichung in § 27 Abs. 2 MinStG soll klargestellt werden, dass es für die Qualifikation als nicht anerkannte steuerliche Zulage nicht darauf ankommt, ob die Zulage ganz oder teilweise auszahlbar ist.

Mindeststeuer-Bericht: Mit einer Ergänzung in § 75 Abs. 3 MinStG soll sichergestellt werden, dass auch Unternehmensgruppen mit kürzeren oder abweichenden Wirtschaftsjahren erst zum 30.06.2026 ihren ersten Mindeststeuer-Bericht einreichen müssen.

Qualifizierte Sanierungserträge: Eine Ergänzung in § 77 Abs. 1 MinStG soll dazu führen, dass das Antragswahlrecht für die Ausnahme von qualifizierten Sanierungserträgen nach $§ 41 Abs. 1 MinStG nur für ein Geschäftsjahr gilt und sich nicht automatisch verlängert.

Erwerbsmethode: Die Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode in Berichtspaketen und Jahresabschlüssen soll nur zulässig sein, wenn diese im Rahmen der länderbezogenen Berichte bislang Eingang gefunden hat und bestimmte Anpassungen vorgenommen werden.

Hybride Arbitrage-Vereinbarungen: Inkongruenzen, die sich durch hybride Arbitrage-Vereinbarungen ergeben (Erträge, Aufwendungen, Gewinne, Verluste oder Steuern werden inkonsistente oder doppelte Weise erfasst) sollen nach den Regelungen eines neuen § 87b MinStG-E korrigiert werden. Auf diese Weise soll eine unrechtmäßige Inanspruchnahme des CbCR-Safe-Harbour verhindert werden.

Änderungen weiterer Gesetze

Der Diskussionsentwurf schlägt außerdem verfahrensrechtliche Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz und im EU-Amtshilfegesetz vor, die der Regelung von Zuständigkeitsfragen und dem Informationsaustausch dienen.

Daneben sollen spezialgesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen entfallen, die nach Inkrafttreten der globalen Mindeststeuer oder aus anderen Gründen nicht mehr benötigt werden. Dies betrifft die Vorschrift des § 4i EStG, die einen doppelten Betriebsausgabenabzug bei Mitunternehmerschaften verhindern soll, aber angesichts der Einführung der allgemeinen Regel des § 4k EStG nicht mehr benötigt wird. Außerdem wird der ersatzlose Entfall der Lizenzschranke (§ 4j EStG) vorgeschlagen, da angesichts der Mindestbesteuerung von 15% kein Bedarf mehr für eine Spezialregelung besteht. Im Außensteuergesetz soll u.a. die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG) gestrichen werden.

Weiteres Vorgehen

Nach der Verbandsanhörung zum Diskussionsentwurf findet die Bundestagswahl statt. Es ist davon auszugehen, dass eine neue Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren aufgreifen wird und es zunächst voraussichtlich noch einen Referentenentwurf geben wird, bevor sich das neue Bundeskabinett mit dem Thema befasst und den Regierungsentwurf verabschiedet. Zum Regierungsentwurf nimmt dann in einem ersten parlamentarischen Schritt der Bundesrat Stellung. Zur Bundesratsstellungnahme beschließt das Bundeskabinett eine Gegenäußerung und leitet Stellungnahme sowie Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung weiter.​

Fundstelle

​Bundesfinanzministerium, Zweiter Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen​  

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