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10.09.2025
Internationales Steuerrecht

Mindeststeueranpassungsgesetz: Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen verabschiedet und damit den Weg für das parlamentarische Verfahren frei gemacht. Neben vielen redaktionellen, klarstellenden (Folge-)Änderungen wurden im Vergleich zu dem Referentenentwurf vom 05.08.2025 verdeutlichende Ergänzungen insbesondere zum Mindeststeuergesetz vorgenommen, u. a. zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern. 

Hintergrund

Am 28.12.2023 ist das Mindeststeuergesetz (siehe Deloitte Tax-News) in Kraft getreten, mit dem die EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz) in nationales Recht umgesetzt wurde. Die OECD hat am 15.12.2023, 24.05.2024 und 13.01.2025 Verwaltungsrichtlinien mit wichtigen Konkretisierungen zur Umsetzung der Mindestbesteuerung sowie mit Erleichterungen für die Beteiligen veröffentlicht. Diese sollen mit dem „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) in nationales Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen redaktionelle Änderungen im Mindeststeuergesetz vorgenommen werden.

Neben Anpassungen des Mindeststeuergesetzes sind auch Begleitmaßnahmen in anderen Gesetzen, insbesondere dem Einkommensteuergesetz und dem Außensteuergesetz enthalten. Als Begleitmaßnahmen sollen einzelne Anti-Missbrauchs-Maßnahmen zurückgeführt werden. So soll u.a. die Lizenzschranke abgeschafft und Anpassungen im AStG vorgenommen werden. Außerdem sollen Regelungen enger an internationale Standards herangeführt werden (z. B. an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU – ATAD oder die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung – DAC9).

Der Regierungsentwurf schließt an den Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) sowie an zwei vorangegangene BMF-Diskussionsentwürfe (siehe Deloitte Tax News zum 1. Diskussionsentwurf und zum 2. Diskussionsentwurf (Änderungen in Bezug auf das EStG und AStG)) an. Änderungen bestehen u. a. aus der Aufnahme zusätzlicher Voraussetzungen zur Safe-Harbour Regel der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer (§ 81 Nr. 5-7 MinStG-E) sowie aus ergänzenden Regelungen zu den sog. Steuerattributen des Übergangsjahres (§§ 82, 82a MinStG-E). Im Vergleich zum 2. Diskussionsentwurf wird das Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot bei Auslandsbezug (§ 4i EStG) und die Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG) nun doch nicht gestrichen, letztere wird anstelle dessen mit einer Beteiligungsgrenze versehen.

Der Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf u. a. Änderungen im Mindeststeuergesetz bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern, wie zu latenten Steuern oder im Zusammenhang mit einem Übergangsjahr. Auch findet die korrekte Umsetzung der EU-Mindeststeuer-Richtlinie und der OECD-Verwaltungsleitlinien explizit weiterhin Berücksichtigung. Demgegenüber soll mit Blick auf das Außensteuergesetz das klarstellende BMF-Schreiben vom 22.04.2025 (BStBl. I S. 1007), wonach es bei vorübergehender Abwesenheit dann nicht zu einem Wegfall der Wegzugsbesteuerung kommt, wenn substantielle Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr vorgenommen wurden, nun doch nicht ins Gesetz übernommen werden. 

Wesentliche Inhalte des Regierungsentwurfs zum MinStG

Die Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf sind kursiv markiert.

Zusätzliche Voraussetzungen für QDMTT/NES-Safe Harbour Regel (§ 81 Nr. 5-7 MinStG-E)

Die Voraussetzungen zur Safe-Harbour Regel der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer sollen erweitert werden und nicht ausschließlich an die Bedingung der Existenz einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer geknüpft werden. So wird der Steuererhöhungsbetrag nur dann auf null reduziert, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem ein Teil der Unternehmensgruppe der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ihren Sitz hat, die Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur Berücksichtigung von latenten Steuern umgesetzt hat. Der Gesetzgeber und OECD erhoffen sich damit, dass berichtspflichtige Geschäftseinheiten ihre Tochterunternehmen nur in Staaten ansiedeln, die diese Voraussetzungen erfüllen bzw. dass auf die anderen Staaten Druck ausgeübt wird die Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur Berücksichtigung von latenten Steuern umzusetzen.

Ergänzende Regelungen zu den Steuerattributen des Übergangsjahrs (§§ 82a, 82b, 82c MinStG-E)

Das Einfügen dieser Paragrafen spiegelt Inhalte der OECD-Verwaltungsleitlinien (Art. 9.1) vom 13.01.2025 wider, um die Umgehung der Mindestbesteuerung (insbesondere durch staatliche Maßnahmen) zu verhindern. Die Regelungen des § 82 Abs. 2 – 4 MinStG werden aus Übersichtlichkeitsgründen auf die §§ 82b und 82c MinStG-E verteilt, der ursprüngliche § 82 Absatz 1 wird auf die Absätze 1 – 4 MinStG-E ausgedehnt. In dem neuen § 82a MinStG-E werden Ausschlusskriterien im Hinblick auf die Berücksichtigung latenter Steuern aus der Zeit vor dem Übergangsjahr bei der Berechnung der effektiven Steuerlast festgelegt. § 82b MinStG-E enthält lediglich redaktionelle Änderungen im Vergleich zu seinem Pendant § 82 Abs. 3 MinStG; § 82c MinStG-E entspricht dem derzeitigen § 82 Abs. 4 MinStG. Der Regierungsentwurf enthält zudem redaktionelle Änderungen, die der Klarheit dienen sollen.

Doppeltansässige Gesellschaften im CbCR (§ 84 Abs. 2 MinStG-E)

Durch die Änderung ist eine unterschiedliche Belegenheit einer Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts einerseits und für Zwecke des Mindeststeuergesetzes andererseits kein Ausschlusskriterium vom CbCR-Safe-Harbour für diese Geschäftseinheit per se. Allerdings sind die Beschäftigten, Lohnkosten und materiellen Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-Routinegewinn-Tests in beiden Steuerhoheitsgebieten unberücksichtigt zu lassen.
Sind im länderbezogenen Bericht Betriebsstätten ausgewiesen, die für Zwecke des Mindeststeuergesetzes nicht existent sind, so hat (gem. Satz 2) eine Zusammenfassung der Angaben und Rechnungslegungsinformationen beim Stammhaus zu erfolgen. Im Fall einer steuertransparenten Einheit als Stammhaus, erfolgt die Zusammenfassung beim gruppenzugehörigen Gesellschafter. Im Regierungsentwurf werden Kleinigkeiten zwecks sprachlicher Klarheit angepasst.

CbCR-Safe Harbour: Wahlrecht für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 80 Abs. 2 MindStG-E)

Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sollen auch das Wahlrecht gem. § 80 Abs. 2 MindStG-E zur Inanspruchnahme des Safe-Harbour erhalten und haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wären sie verpflichtet gewesen, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.

Joint-Ventures (§ 85 Abs. 1 S. 1 MinStG-E)

Joint-Ventures (einschließlich deren Tochtergesellschaften) sollen im Rahmen der CbCR-Safe-Harbour Regelung als ein eigenständig getestetes Steuerhoheitsgebiet zu behandeln sein (§ 85 Abs. 1 S. 1 MinStG-E).

CbCR- Safe-Harbour Anforderungen (§ 87 MinStG-E)

Es sollen die folgenden Anforderungen ergänzt werden:

  • Die Angaben, die für die Berechnung des CbCR-Safe-Harbours für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet genutzt werden, sollen für alle Geschäftseinheiten einheitlich aus derselben Datenquelle (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) stammen.
  • Berichtspaket: Es müssen die Vorgaben für die Erstellung länderbezogener Berichte (Verweis auf § 138a AO) erfüllt werden. Grundsätzlich dürfen nur aggregierte und keine konsolidierten Rechnungslegungsdaten verwendet werden.
  • Ausnahme Betriebsstätten von sog. nicht wesentlichen Geschäftseinheiten: Sofern für eine Betriebsstätte keine qualifizierten Rechnungslegungsinformationen (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) erstellt werden, soll auf geeignete Unterlagen zurückgegriffen werden, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen wären.

Weitere Änderungen zum MinStG

Anpassungen der Begriffsbestimmungen (§ 7 MinStG)

Neben mehreren kleineren Anpassungen in verschiedenen Absätzen, die überwiegend der Implementierung der EU-Richtlinie 2022/2523 dienen, soll Absatz 32 neu gefasst werden, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und die OECD-Verwaltungsleitlinien vom 24.05.2024 umzusetzen.

Im Mindeststeuergesetz wird zwischen zwei Kategorien transparenter Einheiten unterschieden, den steuertransparenten und umgekehrt hybriden Einheiten. Die Zuordnung erfolgt abhängig davon, wie die Einheiten nach dem Recht des Belegenheitsstaates des Gesellschafters steuerlich behandelt werden. Die Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder selbst keine transparente Einheit ist oder, wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist (transparente oberste Muttergesellschaft).

Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft steuerlich transparent behandelt wird oder nicht, ist, dass ein Steuerhoheitsgebiet über ein Ertragsteuerrecht verfügen muss, das eine Klassifizierung ermöglicht. Ist dies nicht gegeben, so liegt keine transparente, sondern eine per se nichttransparente Gesellschaft vor, es sei denn, die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 32 S. 6 MinStG-E und gilt als transparente und steuertransparente Einheit.

Um was es sich bei einer Verbriefungsvereinbarung und Verbriefungszweckeinheit handelt, soll in § 7 Abs. 33a und 33b neu aufgenommen werden.

Nicht erfasste Steuern nach § 45 Abs. 2 MinStG-E

Nach der inhaltlich neu eingefügten Nummer 2 des § 45 Abs. 2 MinStG-E sollen die Steuern, die Jahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorgehen, in der Erfassung des Zählers unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden und anstelle dessen im Nenner zu berücksichtigen sein. Die Behandlung von Steuernachzahlungen und -erstattungen aus Vor-Pillar2-Zeiträumen war zuvor in der Praxis umstritten; nach der im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen würden diese Beträge lediglich im Einkommen (Nenner) berücksichtigt. Aus Vereinfachungsgründen soll für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours in § 87 Abs. 4 S. 1 MinStG-E eine Ausnahme geregelt werden.

Anpassungen beim Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern (§ 50 MinStG-E)

In § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 MinStG-E soll ergänzend bestimmt werden, unter welchen Bedingungen aktive und passive latente Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern einbezogen werden. Dies soll der Fall sein, wenn sie aufgrund eines Aktivüberhangs infolge § 274 HGB oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht in der Bilanz angesetzt wurden. Das gleiche soll nun auch für latente Steuern aus der Zeit vor dem Übergangsjahr (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 MinStAnpG-E) gelten.

Die im Referentenentwurf vorgenommene Hinzufügung von § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 MinStG-E regelt den Ausschluss latenter Steuern in Bezug auf gemischte Hinzurechnungsbesteuerungssysteme gemäß Punkt 4.2 der OECD-Verwaltungsleitlinien vom 24.05.2024.

Zudem wird § 50 Abs. 1 S. 2 des MinStG im Regierungsentwurf um eine Nr. 7 ergänzt: wenn eine berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49 Abs. 1 S. 2 MinStG stellt, sollen latente Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern ausgeschlossen werden.

Der bisherige § 50 Abs. 7 wurde in den Absatz 5 übernommen und neu gefasst. Hierbei geht es um die Behandlung von passiven latenten Steuern im Rahmen der geänderten „Recapture“-Regel (neuer § 50a MinStG-E, dazu sogleich). Der Geschäftseinheit wird entsprechend der GloBE-Mustervorschriften (Absätze 112.1 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.7) im Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag den Aufwand im Jahr der Bildung der latenten Steuerschulden aus Nachversteuerungsgruppen I oder II nicht einzubeziehen. Dabei handelt es sich um ein jährliches Wahlrecht (§ 77 Abs. 1). Neben dem jährlichen Wahlrecht besteht für die Geschäftseinheit gem. Satz 2 Nummer 2 zudem die Möglichkeit, ein Fünfjahreswahlrecht für latente Steuerschulden aus Nachversteuerungsgruppen nach § 50a auszuüben.

Weitere Regeln zur Erweiterung der Nachversteuerung (§ 50a MinStG-E)

Mit dem neuen § 50a MinStG-E sowie den Ergänzungen in § 50 Abs. 5 MinStG-E werden die Punkte der Verwaltungsleitlinien zur Erweiterung der Nachversteuerungsregelung umgesetzt. Die geltenden Regelungen zur Nachversteuerung des § 50 Abs. 4 MinStG werden zusammen mit den neuen Regelungen im § 50a MinStG-E zusammengeführt. Damit wird neben dem weiterhin geltenden Grundsatz, für Zwecke der Nachversteuerung jede latente Steuerschuld einzeln zu betrachten, die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen mehrere latente Steuerschulden zusammenzufassen und damit die praktische Anwendung der Nachversteuerungsregelung zu erleichtern. Kleine Änderungen wurden bereits im Referentenentwurf vorgenommen, etwa zu den weiteren Voraussetzungen einer Nachversteuerungsgruppe II , die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1der weiteren Zusammenfassung zugrundeliegenden Sachkonten demselben Bilanzposten zuzuordnen sein müssen, der dem für den Konzernabschluss verwendeten Kontenplan („chart of accounts“) entspricht, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder -fehlbetrags gemäß § 15 MinStG zu Grunde zu legen ist (vgl. Absatz 90.6 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Auch im Regierungsentwurf wurden kleinere Anpassungen vorgenommen, die dem Verständnis dienlich sind.

Anwendung der Erwerbsmethode für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours (§ 87a MinStG-E)

Die Berücksichtigung der Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aufgrund der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, soll nur zulässig sein, wenn diese bereits bisher im Rahmen der länderbezogenen Berichte Eingang gefunden haben und bestimmte Anpassungen vorgenommen werden. Die Vorschrift unterlag im Regierungsentwurf redaktionellen Änderungen.

Behandlung hybrider Arbitrage-Vereinbarungen im Rahmen des CbCR-Safe- Harbours (87b MinStG-E)

Inkongruenzen, die sich durch hybride Arbitrage-Vereinbarungen ergeben, in denen Erträge, Aufwendungen, Gewinne, Verluste oder Steuern auf inkonsistente oder doppelte Weise erfasst werden, sollen nach den Regelungen eines neuen § 87b MinStG-E korrigiert werden. Damit sollen Gestaltungen vermieden werden, die zur unrechtmäßigen Inanspruchnahme des CbCR-Safe-Harbours führen.

Rechtsgrundlage zur Benennung von Steuerhoheitsgebieten (§ 99 Abs. 5 MinStG-E)

Mit dem Absatz 5 wird eine Rechtsgrundlage für eine neue Rechtsverordnung geschaffen. Ziel dieser Rechtsverordnung ist es, die Steuerhoheitsgebiete klar zu benennen, die anerkannte Nachversteuerungsregelung eingeführt haben. Dies betrifft die anerkannten Primär- und Sekundärergänzungssteuerregelungen sowie die anerkannten nationalen Ergänzungssteuern und soll Rechtssicherheit für die Wirtschaft schaffen.

Sonstige Anpassungen, z. B.:

  • In § 3 Abs. 3 S. 3 MinStG soll der Zusatz aufgenommen werden, dass bei einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe die Mutterunternehmen den Gruppenträger bestimmen sollen.
  • Im § 18 MinStG-E werden die bisherigen Nummern 14 und 15 zu einer neuen Nummer 14 zusammengelegt und redaktionell neu gefasst. Zugleich wird damit klargestellt, dass die Anpassungen des § 66 MinStG-E vollständig vom § 18 MinStG-E erfasst werden.
  • Mit der Streichung von „aber ganz oder teilweise auszahlbar sind“ in § 27 Abs. 2 MinStG soll klargestellt werden, dass es für die Qualifikation als nicht anerkannte steuerliche Zulage nicht darauf ankommt, ob die Zulage ganz oder teilweise auszahlbar ist.
  • Die Anpassungen im § 46 MinStG-E sollen Klarheit darüber liefern, dass die Differenzrechnung zwischen erwarteten angepassten erfassten Steuern und den angepassten erfassten Steuern einen positiven Steuererhöhungsbetrag ergibt.
  • Mehrere Anpassungen in § 49 MinStG sollen dazu beitragen den OECD-Verwaltungsleitlinien vom 24.05.2024 sowie der EU-Richtlinie 2022/2523 gerecht zu werden. Die Ergänzung im Anschluss an Nr. 5 des Absatzes 1 gewährt ein Wahlrecht, das auf Antrag ermöglichen soll, auf die grenzüberschreitende Zuordnung von latenten Steuern zu verzichten, sodass diese latenten Steuern bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt bleiben.
  • Für den Fall einer Mindeststeuer-Reorganisation soll im neuen Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des § 66 MinStG-E ausdrücklich die Steuerfreiheit eines Übernahmegewinns oder -verlusts klargestellt werden. Im Übrigen wird Absatz 2 lediglich redaktionell neu gefasst.
  • § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MinStG soll zur Umsetzung der EU-Mindeststeuer-Richtlinie (2025/872) den Zusatz erhalten, dass auch im Fall eines automatischen Austauschs des Mindeststeuer-Berichts innerhalb der EU die Abgabeverpflichtung nach § 75 Abs. 1 entfällt. Mit einer Ergänzung in § 75 Abs. 3 MinStG soll sichergestellt werden, dass auch Unternehmensgruppen mit kürzeren oder abweichenden Wirtschaftsjahren erst zum 30.06.2026 ihren ersten Mindeststeuer-Bericht einreichen müssen. Auch § 75 Abs. 4 soll dahingehend angepasst werden, dass er der EU-Mindeststeuer-Richtlinie entspricht und die konkrete Rechtsgrundlage für den Verteilungsansatz enthält.
  • Nach § 75 MinStG soll ein neuer § 75a MinStG-E eingefügt werden, der die Konformität mit der EU-Mindeststeuer-Richtlinie gewährleisten soll und eine Meldepflicht, u. a. bei offensichtlich fehlerhaften Informationen im Mindeststeuerbericht, vorsieht, die das BZSt gegenüber der entsprechenden ausländischen Behörde zu erfüllen hat.
  • Eine Ergänzung in § 77 Abs. 1 MinStG soll dazu führen, dass das Antragswahlrecht für die Ausnahme von qualifizierten Sanierungserträgen nach § 41 Abs. 1 MinStG nur für ein Geschäftsjahr gilt und sich nicht automatisch verlängert.
  • Auch Unternehmensgruppen, die keinen länderbezogenen Bericht aufstellen, soll mit einer Ergänzung in § 80 Abs. 2 MinStG das Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen ermöglicht werden.
  • § 93a MinStG-E soll die Randziffern 45ff. der OECD-Verwaltungsleitlinien vom 13.07.2023 umsetzen, und soll damit klären, in welchen bestimmten Fällen das Übergangsjahr wie festzulegen ist.

Änderungen weiterer Gesetze

Einkommensteuergesetz

  • Fortbestehendes Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot bei Auslandsbezug (§ 4i EStG)

Wie im Referentenentwurf ist auch im Regierungsentwurf (anders als im 2. Diskussionsentwurf) keine Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Auslandsbezug (§ 4i EStG) mehr vorgesehen.

  • Abschaffung der Lizenzschranke ab VZ 2025 (§ 4j EStG)

Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke soll zudem übermäßiger Compliance-Aufwand für Unternehmen vermieden werden (Bürokratieabbbau).

Außensteuergesetz

  • Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen (§ 11 AStG)

Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 11 Abs. 2 AStG sollen künftig auch die pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG grundsätzlich berücksichtigt werden. Damit soll in allen Konstellationen (Organschaftsfälle und Nicht-Organschaftsfälle) eine einheitliche Behandlung und eine „Einmal-Besteuerung“ durch den Hinzurechnungsbetrag erreicht werden.

  • Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)

Anstelle § 13 AStG – wie im 2. Diskussionsentwurf angedacht – komplett zu streichen, wurde die Vorschrift im Referenten- und Regierungsentwurf lediglich geändert. Die Einführung einer Beteiligungsgrenze soll den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen verringern, stellt aber gleichzeitig sicher, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Die Änderung soll rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen) gelten.

  • Entfall der Regelung bei der Wegzugsbesteuerung zu substantiellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrfällen (§ 21 Abs. 3 AStG)

Mit der im Referentenentwurf geplanten Anpassung des § 21 Abs. 3 AStG sollte das BMF-Schreiben vom 22.04.2025 (BStBl. I S. 1007) in das Gesetz übernommen werden, um klarzustellen, dass die Wegzugssteuer auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach erfolgten substantiellen Gewinnausschüttungen oder erfolgter substantieller Einlagenrückgewähr nach Deutschland zurückkehren. Diese im Referentenentwurf angedachte Anpassung wurde jedoch im Regierungsentwurf nicht übernommen.

  • Anpassung der Freigrenzen für gemischte Einkünfte (§§ 9, 13 AStG)

Auf Grundlage des von Art. 7 Abs. 3 ATAD-Richtlinie gewährten Spielraums wird die bisher geltende gesellschafts- und gesellschafterbezogene Freigrenze des § 9 AStG eliminiert und durch eine gesellschaftsbezogene absolute Grenze ab 2026 (gem. § 21 Abs. 9 AStG-E) von 100.000 Euro ersetzt. Die gesellschaftsbezogene relative Freigrenze wird von 10% auf 1/3 erhöht. Die absolute Freigrenze ist damit künftig ausschließlich auf Ebene der Zwischengesellschaft zu prüfen, womit die zweistufige Prüfung der Freigrenze (gesellschafts- und gesellschafterbezogen) gestrichen wird. Dem Steuerpflichtigen kommt dies dahingehend entgegen, dass er nicht erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens des Steuerpflichtigen erfährt, ob die Freigrenze gewahrt ist.

Als Folge der Änderung des § 9 AStG wird auch die Freigrenze in § 13 Abs. 1 S. 3 AStG angepasst. Eine erweiterte relative Freigrenze wird mit einer absoluten Freigrenze auf Gesellschaftsebene von 100.000 Euro kombiniert.

Investmentsteuergesetz

  • Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG)

Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG sollen nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach § 37 S. 1 InvStG einbezogen werden. Diese Rechtsänderung dient der Gleichstellung mit der Direktanlage, der administrativen Vereinfachung und der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds. Beherrscht ein Anleger eine ausländische Zwischengesellschaft über den Spezial-Investmentfonds, kommt es bei dem Anleger zu einem unmittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem mittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge, die dem Anleger über den Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Dies führt im Ergebnis zu einer doppelten Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine zweifache Steuerbelastung entsteht, sind Minderungs- und Kürzungsbeträge nach § 10 Abs. 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. Zukünftig soll der administrative Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung wegfallen. 

Änderungen im EU-Amtshilfegesetz und Finanzverwaltungsgesetz z. B.:

  • § 7 Abs. 14c EUAHiG: Im neu gefassten Absatz 14c soll die Grundlage für die Übermittlung der von meldepflichtigen steuerpflichtigen Geschäftseinheiten gemäß § 75 MinStG an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldeten Informationen durch das zentrale Verbindungsbüro an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geschaffen werden.
  • § 5 Abs. 1 Nr. 5h FVG: Die Neufassung der Nummer 5h verweist direkt auf die Ausführungen des Mindeststeuergesetzes. Zukünftig soll § 75 MinStG die Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte von anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die auch die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben sowie solchen, mit denen eine gesonderte Vereinbarung zur Übermittlung getroffen wurde, sowie die automatische Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte, die das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Inland erhält, regeln.

Weiteres Vorgehen

Noch steht die Zustimmung des Bundestags und Bundesrats aus. Zum Regierungsentwurf nimmt in einem ersten parlamentarischen Schritt der Bundesrat Stellung. Zur Bundesratsstellungnahme beschließt das Bundeskabinett eine Gegenäußerung und leitet Stellungnahme sowie Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung weiter.

Fundstellen

Bundesregierung, Gesetzesentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)  

Weitere Fundstellen

Zum 1. Diskussionsentwurf, siehe Deloitte Tax-News
Zum 2. Diskussionsentwurf, siehe Deloitte Tax-News (Änderungen in Bezug auf das EStG und AStG)
Zum Referentenentwurf, siehe Deloitte Tax-News

Ihr Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 290368558

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