Mindeststeueranpassungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz
Aktuell
- Das Gesetz wurd am 23.12.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl. 2025 I Nr. 353
- Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zugestimmt.
Am 13.11.2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf gab es wenige Ergänzungen und einige Änderungen redaktioneller Art.
Hintergrund
Am 28.12.2023 ist das Mindeststeuergesetz (siehe Deloitte Tax-News) in Kraft getreten, mit dem die EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Verwaltungsrichtlinien der OECD vom 15.12.2023, 24.05.2024 und 13.01.2025 mit wichtigen Konkretisierungen zur Umsetzung der Mindestbesteuerung sowie mit Erleichterungen für die Beteiligten sollen mit dem „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) in nationales Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen redaktionelle Änderungen im Mindeststeuergesetz vorgenommen werden.
Am 03.09.2025 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen verabschiedet (siehe Deloitte Tax News) und damit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.
Der Bundesrat hat am 14.10.2025 zum Regierungsentwurf Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News). Die in der Stellungnahme vorgeschlagene Anpassungen wurden in dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz im Wesentlichen berücksichtigt.
Am 13.11.2025 hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet.
Überblick über den Gesetzesbeschluss des Bundestages
Im Folgenden werden die Neuregelungen durch das Mindeststeueranpassungsgesetz grob im Überblick dargestellt.
Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv dargestellt. Daneben enthält der Gesetzesbeschluss kleine Änderungen im Detail.
Zusätzliche Voraussetzungen für QDMTT/NES-Safe Harbour Regel (§ 81 Nr. 5-7 MinStG)
Die Voraussetzungen zur Safe-Harbour Regel der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer sollen erweitert werden und nicht ausschließlich an die Bedingung der Existenz einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer geknüpft werden. So wird der Steuererhöhungsbetrag nur dann auf null reduziert, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem ein Teil der Unternehmensgruppe der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ihren Sitz hat, die Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur Berücksichtigung von latenten Steuern umgesetzt hat. Der Gesetzgeber und OECD erhoffen sich damit, dass berichtspflichtige Geschäftseinheiten ihre Tochterunternehmen nur in Staaten ansiedeln, die diese Voraussetzungen erfüllen bzw. dass auf die anderen Staaten Druck ausgeübt wird die Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur Berücksichtigung von latenten Steuern umzusetzen.
Ergänzende Regelungen zu den Steuerattributen des Übergangsjahrs (§§ 82a, 82b, 82c MinStG)
Das Einfügen dieser Paragrafen spiegelt Inhalte der OECD-Verwaltungsleitlinien (Art. 9.1) vom 13.01.2025 wider, um die Umgehung der Mindestbesteuerung (insbesondere durch staatliche Maßnahmen) zu verhindern. Die Regelungen des § 82 Abs. 2 – 4 MinStG werden aus Übersichtlichkeitsgründen auf die §§ 82b und 82c MinStG verteilt, der ursprüngliche § 82 Absatz 1 wird auf die Absätze 1 – 4 MinStG ausgedehnt. In dem neuen § 82a MinStG werden Ausschlusskriterien im Hinblick auf die Berücksichtigung latenter Steuern aus der Zeit vor dem Übergangsjahr bei der Berechnung der effektiven Steuerlast festgelegt. § 82b MinStG enthält lediglich redaktionelle Änderungen im Vergleich zu seinem Pendant § 82 Abs. 3 MinStG; § 82c MinStG entspricht dem derzeitigen § 82 Abs. 4 MinStG. Der Regierungsentwurf enthält zudem redaktionelle Änderungen, die der Klarheit dienen sollen.
Doppeltansässige Gesellschaften im CbCR (§ 84 Abs. 2 MinStG)
Durch die Änderung ist eine unterschiedliche Belegenheit einer Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts einerseits und für Zwecke des Mindeststeuergesetzes andererseits kein Ausschlusskriterium vom CbCR-Safe-Harbour für diese Geschäftseinheit per se. Allerdings sind die Beschäftigten, Lohnkosten und materiellen Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-Routinegewinn-Tests in beiden Steuerhoheitsgebieten unberücksichtigt zu lassen.
Sind im länderbezogenen Bericht Betriebsstätten ausgewiesen, die für Zwecke des Mindeststeuergesetzes nicht existent sind, so hat (gem. Satz 2) eine Zusammenfassung der Angaben und Rechnungslegungsinformationen beim Stammhaus zu erfolgen. Im Fall einer steuertransparenten Einheit als Stammhaus, erfolgt die Zusammenfassung beim gruppenzugehörigen Gesellschafter.
CbCR-Safe Harbour: Wahlrecht für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 80 Abs. 2 MinStG)
Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sollen auch das Wahlrecht gem. § 80 Abs. 2 MinStG zur Inanspruchnahme des Safe-Harbour erhalten und haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wären sie verpflichtet gewesen, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.
Joint-Ventures (§ 85 Abs. 1 S. 1 MinStG)
Joint-Ventures (einschließlich deren Tochtergesellschaften) sollen im Rahmen der CbCR-Safe-Harbour Regelung als ein eigenständig getestetes Steuerhoheitsgebiet zu behandeln sein (§ 85 Abs. 1 S. 1 MinStG).
CbCR- Safe-Harbour Anforderungen (§ 87 MinStG)
Es sollen die folgenden Anforderungen ergänzt werden:
- Die Angaben, die für die Berechnung des CbCR-Safe-Harbours für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet genutzt werden, sollen für alle Geschäftseinheiten einheitlich aus derselben Datenquelle (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) stammen.
- Berichtspaket: Es müssen die Vorgaben für die Erstellung länderbezogener Berichte (Verweis auf § 138a AO) erfüllt werden. Grundsätzlich dürfen nur aggregierte und keine konsolidierten Rechnungslegungsdaten verwendet werden.
- Im Fall einer Geschäftseinheit, die aus nur Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird und für die keine qualifizierte Rechnungslegungsdaten (Jahresabschlüsse, Berichtspakete) erstellt wurden, sollen alle für das CbCR zugelassenen Datenquellen zulässig sein, die auch für die Erstellung des länderbezogenen Berichts (CbCR) der Unternehmensgruppe verwendet worden sind.
- Ausnahme Betriebsstätten von sog. nicht wesentlichen Geschäftseinheiten: Sofern für eine Betriebsstätte keine qualifizierten Rechnungslegungsinformationen (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) erstellt werden, soll auf geeignete Unterlagen zurückgegriffen werden, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen wären.
Weitere Änderungen zum MinStG
Anpassungen der Begriffsbestimmungen (§ 7 MinStG)
Neben mehreren kleineren Anpassungen in verschiedenen Absätzen, die überwiegend der Implementierung der EU-Richtlinie 2022/2523 dienen, soll Absatz 32 neu gefasst werden, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und die OECD-Verwaltungsleitlinien vom 24.05.2024 umzusetzen.
Im Mindeststeuergesetz wird zwischen zwei Kategorien transparenter Einheiten unterschieden, den steuertransparenten und umgekehrt hybriden Einheiten. Die Zuordnung erfolgt abhängig davon, wie die Einheiten nach dem Recht des Belegenheitsstaates des Gesellschafters steuerlich behandelt werden. Die Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder selbst keine transparente Einheit ist oder, wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist (transparente oberste Muttergesellschaft).
Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft steuerlich transparent behandelt wird oder nicht, ist, dass ein Steuerhoheitsgebiet über ein Ertragsteuerrecht verfügen muss, das eine Klassifizierung ermöglicht. Ist dies nicht gegeben, so liegt keine transparente, sondern eine per se nichttransparente Gesellschaft vor, es sei denn, die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 32 S. 6 MinStG und gilt als transparente und steuertransparente Einheit.
Um was es sich bei einer Verbriefungsvereinbarung und Verbriefungszweckeinheit handelt, soll in § 7 Abs. 33a und 33b neu aufgenommen werden.
Nicht erfasste Steuern nach § 45 Abs. 2 MinStG
Nach der inhaltlich neu eingefügten Nummer 2 des § 45 Abs. 2 MinStG sollen die Steuern, die Jahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorgehen, in der Erfassung des Zählers unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden und anstelle dessen im Nenner zu berücksichtigen sein. Die Behandlung von Steuernachzahlungen und -erstattungen aus Vor-Pillar2-Zeiträumen war zuvor in der Praxis umstritten; nach der im Gesetzesbeschluss enthaltenen Regelungen würden diese Beträge lediglich im Einkommen (Nenner) berücksichtigt. Aus Vereinfachungsgründen soll für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours in § 87 Abs. 4 S. 1 MinStG eine Ausnahme geregelt werden.
Anpassungen beim Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern (§ 50 MinStG)
In § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 MinStG soll ergänzend bestimmt werden, unter welchen Bedingungen aktive und passive latente Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern einbezogen werden. Dies soll der Fall sein, wenn sie aufgrund eines Aktivüberhangs infolge § 274 HGB oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht in der Bilanz angesetzt wurden. Das gleiche soll nun auch für latente Steuern aus der Zeit vor dem Übergangsjahr (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 MinStG) gelten.
Die im Referentenentwurf vorgenommene Hinzufügung von § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 MinStG regelt den Ausschluss latenter Steuern in Bezug auf gemischte Hinzurechnungsbesteuerungssysteme gemäß Punkt 4.2 der OECD-Verwaltungsleitlinien vom 24.05.2024.
Zudem wird § 50 Abs. 1 S. 2 des MinStG im verabschiedeten Gesetz um eine Nr. 7 ergänzt: wenn eine berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49 Abs. 1 S. 2 MinStG stellt, sollen latente Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern ausgeschlossen werden.
Der bisherige § 50 Abs. 7 wurde in den Absatz 5 übernommen und neu gefasst. Hierbei geht es um die Behandlung von passiven latenten Steuern im Rahmen der geänderten „Recapture“-Regel (neuer § 50a MinStG, dazu sogleich). Der Geschäftseinheit wird entsprechend der GloBE-Mustervorschriften (Absätze 112.1 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.7) im Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag den Aufwand im Jahr der Bildung der latenten Steuerschulden aus Nachversteuerungsgruppen I oder II nicht einzubeziehen. Dabei handelt es sich um ein jährliches Wahlrecht (§ 77 Abs. 1). Neben dem jährlichen Wahlrecht besteht für die Geschäftseinheit gem. Satz 2 Nummer 2 zudem die Möglichkeit, ein Fünfjahreswahlrecht für latente Steuerschulden aus Nachversteuerungsgruppen nach § 50a auszuüben.
Weitere Regeln zur Erweiterung der Nachversteuerung (§ 50a MinStG)
Mit dem neuen § 50a MinStG sowie den Ergänzungen in § 50 Abs. 5 MinStG werden die Punkte der Verwaltungsleitlinien zur Erweiterung der Nachversteuerungsregelung umgesetzt. Die geltenden Regelungen zur Nachversteuerung des § 50 Abs. 4 MinStG werden zusammen mit den neuen Regelungen im § 50a MinStG zusammengeführt. Damit wird neben dem weiterhin geltenden Grundsatz, für Zwecke der Nachversteuerung jede latente Steuerschuld einzeln zu betrachten, die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen mehrere latente Steuerschulden zusammenzufassen und damit die praktische Anwendung der Nachversteuerungsregelung zu erleichtern. Kleine Änderungen wurden bereits im Referentenentwurf vorgenommen, etwa zu den weiteren Voraussetzungen einer Nachversteuerungsgruppe II , die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1der weiteren Zusammenfassung zugrundeliegenden Sachkonten demselben Bilanzposten zuzuordnen sein müssen, der dem für den Konzernabschluss verwendeten Kontenplan („chart of accounts“) entspricht, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder -fehlbetrags gemäß § 15 MinStG zu Grunde zu legen ist (vgl. Absatz 90.6 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Anwendung der Erwerbsmethode für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours (§ 87a MinStG)
Die Berücksichtigung der Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aufgrund der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, soll nur zulässig sein, wenn diese bereits bisher im Rahmen der länderbezogenen Berichte Eingang gefunden haben und bestimmte Anpassungen vorgenommen werden.
Behandlung hybrider Arbitrage-Vereinbarungen im Rahmen des CbCR-Safe- Harbours (87b MinStG)
Inkongruenzen, die sich durch hybride Arbitrage-Vereinbarungen ergeben, in denen Erträge, Aufwendungen, Gewinne, Verluste oder Steuern auf inkonsistente oder doppelte Weise erfasst werden, sollen nach den Regelungen eines neuen § 87b MinStG korrigiert werden. Damit sollen Gestaltungen vermieden werden, die zur unrechtmäßigen Inanspruchnahme des CbCR-Safe-Harbours führen.
Rechtsgrundlage zur Benennung von Steuerhoheitsgebieten (§ 99 Abs. 5 MinStG)
Mit dem Absatz 5 wird eine Rechtsgrundlage für eine neue Rechtsverordnung geschaffen. Ziel dieser Rechtsverordnung ist es, die Steuerhoheitsgebiete klar zu benennen, die anerkannte Nachversteuerungsregelung eingeführt haben. Dies betrifft die anerkannten Primär- und Sekundärergänzungssteuerregelungen sowie die anerkannten nationalen Ergänzungssteuern und soll Rechtssicherheit für die Wirtschaft schaffen.
Sonstige Anpassungen, z. B.:
- In § 3 Abs. 3 S. 3 MinStG soll der Zusatz aufgenommen werden, dass bei einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe die Mutterunternehmen den Gruppenträger bestimmen sollen.
- Im § 18 MinStG werden die bisherigen Nummern 14 und 15 zu einer neuen Nummer 14 zusammengelegt und redaktionell neu gefasst. Zugleich wird damit klargestellt, dass die Anpassungen des § 66 MinStG vollständig vom § 18 MinStG erfasst werden.
- Mit der Streichung von „aber ganz oder teilweise auszahlbar sind“ in § 27 Abs. 2 MinStG soll klargestellt werden, dass es für die Qualifikation als nicht anerkannte steuerliche Zulage nicht darauf ankommt, ob die Zulage ganz oder teilweise auszahlbar ist.
- Die Anpassungen im § 46 MinStG sollen Klarheit darüber liefern, dass die Differenzrechnung zwischen erwarteten angepassten erfassten Steuern und den angepassten erfassten Steuern einen positiven Steuererhöhungsbetrag ergibt.
- Mehrere Anpassungen in § 49 MinStG sollen dazu beitragen den OECD-Verwaltungsleitlinien vom 24.05.2024 sowie der EU-Richtlinie 2022/2523 gerecht zu werden. Die Ergänzung im Anschluss an Nr. 5 des Absatzes 1 gewährt ein Wahlrecht, das auf Antrag ermöglichen soll, auf die grenzüberschreitende Zuordnung von latenten Steuern zu verzichten, sodass diese latenten Steuern bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt bleiben.
- Für den Fall einer Mindeststeuer-Reorganisation soll im neuen Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des § 66 MinStG ausdrücklich die Steuerfreiheit eines Übernahmegewinns oder -verlusts klargestellt werden. Im Übrigen wird Absatz 2 lediglich redaktionell neu gefasst. Infolge dieser Neufassung wird der Absatz 3 entsprechend redaktionell angepasst.
- § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MinStG soll zur Umsetzung der EU-Mindeststeuer-Richtlinie (2025/872) den Zusatz erhalten, dass auch im Fall eines automatischen Austauschs des Mindeststeuer-Berichts innerhalb der EU die Abgabeverpflichtung nach § 75 Abs. 1 entfällt. Mit einer Ergänzung in § 75 Abs. 3 MinStG soll sichergestellt werden, dass auch Unternehmensgruppen mit kürzeren oder abweichenden Wirtschaftsjahren erst zum 30.06.2026 ihren ersten Mindeststeuer-Bericht einreichen müssen. Auch § 75 Abs. 4 soll dahingehend angepasst werden, dass er der EU-Mindeststeuer-Richtlinie entspricht und die konkrete Rechtsgrundlage für den Verteilungsansatz enthält.
- Nach § 75 MinStG soll ein neuer § 75a MinStG eingefügt werden, der die Konformität mit der EU-Mindeststeuer-Richtlinie gewährleisten soll und eine Meldepflicht, u. a. bei offensichtlich fehlerhaften Informationen im Mindeststeuerbericht, vorsieht, die das BZSt gegenüber der entsprechenden ausländischen Behörde zu erfüllen hat.
- Eine Ergänzung in § 77 Abs. 1 MinStG soll dazu führen, dass das Antragswahlrecht für die Ausnahme von qualifizierten Sanierungserträgen nach § 41 Abs. 1 MinStG nur für ein Geschäftsjahr gilt und sich nicht automatisch verlängert.
- Auch Unternehmensgruppen, die keinen länderbezogenen Bericht aufstellen, soll mit einer Ergänzung in § 80 Abs. 2 MinStG das Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen ermöglicht werden.
- In § 87 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 MinStG Klarstellung, dass für die Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MinStG alle für das CbCR zugelassenen Datenquellen zulässig sind, sofern keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten nach § 87 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 MinStG erstellt wurden. In § 87 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 S. 1 MinStG wird klargestellt, dass nicht in den dort genannten Fällen, sondern für die dort genannten Geschäftseinheiten andere Rechnungslegungsdaten verwendet werden dürfen. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MinStG, für die qualifizierten Rechnungslegungsdaten nach § 87 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 MinStG ertellt wurden, ergibt sich kein Wahlrecht.
- § 93a MinStG soll die Randziffern 45ff. der OECD-Verwaltungsleitlinien vom 13.07.2023 umsetzen, und soll damit klären, in welchen bestimmten Fällen das Übergangsjahr wie festzulegen ist.
Änderungen weiterer Gesetze
Einkommensteuergesetz
Fortbestehendes Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot bei Auslandsbezug (§ 4i EStG)
- Anders als im 2. Diskussionsentwurf sowie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, enthält das verabschiedete Gesetz keine Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Auslandsbezug (§ 4i EStG).
Abschaffung der Lizenzschranke ab VZ 2025 (§ 4j EStG)
Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke soll zudem übermäßiger Compliance-Aufwand für Unternehmen vermieden werden (Bürokratieabbbau).
Außensteuergesetz
Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen (§ 11 AStG) – die Änderung wurde gestrichen
Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 11 Abs. 2 AStG sollen künftig auch die pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG grundsätzlich berücksichtigt werden. Damit soll in allen Konstellationen (Organschaftsfälle und Nicht-Organschaftsfälle) eine einheitliche Behandlung und eine „Einmal-Besteuerung“ durch den Hinzurechnungsbetrag erreicht werden. Die Änderung wurde nicht ins verabschiedete Gesetz übernommen.
Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
Anstelle § 13 AStG – wie im 2. Diskussionsentwurf angedacht – komplett zu streichen, wurde die Vorschrift im verabschiedeten Gesetz lediglich geändert. Die Einführung einer Beteiligungsgrenze soll den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen verringern, stellt aber gleichzeitig sicher, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Die Änderung soll rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen) gelten.
Kein Entfall der Regelung bei der Wegzugsbesteuerung zu substantiellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrfällen (§ 21 Abs. 3 AStG)
Wiederaufnahme der bereits im Referentenentwurf vorgesehenen Anpassung des § 21 Abs. 3 AStG (siehe Deloitte Tax News). Mit der im Referentenentwurf geplanten Anpassung des § 21 Abs. 3 AStG sollte das BMF-Schreiben vom 22.04.2025 (BStBl. I S. 1007) in das Gesetz übernommen werden, um klarzustellen, dass die Wegzugssteuer auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach erfolgten substantiellen Gewinnausschüttungen oder erfolgter substantieller Einlagenrückgewähr nach Deutschland zurückkehren.
Anpassung der Freigrenzen für gemischte Einkünfte (§§ 9, 13 AStG)
Auf Grundlage des von Art. 7 Abs. 3 ATAD-Richtlinie gewährten Spielraums wird die bisher geltende gesellschafts- und gesellschafterbezogene Freigrenze des § 9 AStG eliminiert und durch eine gesellschaftsbezogene absolute Grenze ab 2026 (gem. § 21 Abs. 9 AStG-E) von 100.000 Euro ersetzt. Die gesellschaftsbezogene relative Freigrenze wird von 10% auf 1/3 erhöht. Die absolute Freigrenze ist damit künftig ausschließlich auf Ebene der Zwischengesellschaft zu prüfen, womit die zweistufige Prüfung der Freigrenze (gesellschafts- und gesellschafterbezogen) gestrichen wird. Dem Steuerpflichtigen kommt dies dahingehend entgegen, dass er nicht erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens des Steuerpflichtigen erfährt, ob die Freigrenze gewahrt ist.
Als Folge der Änderung des § 9 AStG wird auch die Freigrenze in § 13 Abs. 1 S. 3 AStG angepasst. Eine erweiterte relative Freigrenze wird mit einer absoluten Freigrenze auf Gesellschaftsebene von 100.000 Euro kombiniert.
Abgabenordnung
Anpassung elektronischer Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die Ehegatten oder Lebenspartner betreffen (§ 122 AO)
In der Abgabenordnung soll die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die Ehegatten oder Lebenspartner betreffen, (§ 122 AO) angepasst werden. Mit der Gesetzesänderung soll die Rechtslage, die bereits für die postalische Bekanntgabe an Ehegatten gilt, auf die elektronische Bekanntgabe ausgeweitet werden sowie dem Bürokratieabbau und der Kostenersparnis dienen.
Investmentsteuergesetz
Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG)
Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG sollen nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach § 37 S. 1 InvStG einbezogen werden. Diese Rechtsänderung dient der Gleichstellung mit der Direktanlage, der administrativen Vereinfachung und der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds. Beherrscht ein Anleger eine ausländische Zwischengesellschaft über den Spezial-Investmentfonds, kommt es bei dem Anleger zu einem unmittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem mittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge, die dem Anleger über den Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Dies führt im Ergebnis zu einer doppelten Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine zweifache Steuerbelastung entsteht, sind Minderungs- und Kürzungsbeträge nach § 10 Abs. 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. Zukünftig soll der administrative Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung wegfallen.
Änderungen im EU-Amtshilfegesetz und Finanzverwaltungsgesetz z. B.:
- § 7 Abs. 14c EUAHiG: Im neu gefassten Absatz 14c soll die Grundlage für die Übermittlung der von meldepflichtigen steuerpflichtigen Geschäftseinheiten gemäß § 75 MinStG an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldeten Informationen durch das zentrale Verbindungsbüro an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geschaffen werden.
- § 21 Abs. 8 EUAHiG: Der neu eingefügte Abs. 8 enthält eine Anwendungsregelung, dass das neue Verfahren des automatischen Informationsaustausches zu Mindeststeuer-Berichten erstmalig ab dem 01.01.2026 anzuwenden ist. Die auszutauschenden Informationen beziehen sich auf Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen.
- § 5 Abs. 1 Nr. 5h FVG: Die Neufassung der Nummer 5h verweist direkt auf die Ausführungen des Mindeststeuergesetzes. Zukünftig soll § 75 MinStG die Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte von anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die auch die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben sowie solchen, mit denen eine gesonderte Vereinbarung zur Übermittlung getroffen wurde, sowie die automatische Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte, die das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Inland erhält, regeln. Darüber hinaus solle die Vorschrift die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und die Berichtigungsaufforderung an die obersten Muttergesellschaften bzw. die berichtspflichtigen Geschäftseinheiten umfassen.
Ausblick
Der Bundesrat wird sich am 19.12.2025 mit dem Gesetz befassen. Es ist davon auszugehen, dass er dem Gesetz auch zustimmen wird. Somit erscheint eine Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit das in Kraft treten bis Ende 2025 als sehr wahrscheinlich.
Fundstelle
Bundestag, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages, so auch vom Bundestag als Gesetz verabschiedet (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG), BT-Drs. 21/2751
Weitere Fundstellen
Bundestag, Mindeststeueranpassungsgesetz, Beschlussempfehlung FA Bundestag, so auch beschlossen, BT-Drs. 21/2751
Zum Referentenentwurf, siehe Deloitte Tax-News
Zur Stellungnahme des Bundesrates, siehe Deloitte Tax-News
