OECD: Update des Kommentars zum Musterabkommen
Die OECD hat am 19.11.2025 ein Update des Kommentars zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veröffentlicht. Wesentliche Änderungen des Kommentars betreffen die Betriebsstätten-Begründung bei remote working (Home Office) sowie die Besteuerung von Einkünften aus der Gewinnung natürlicher Ressourcen.
Hintergrund
Bei dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen handelt es sich um eine musterhafte Empfehlung der OECD an ihre Mitgliedstaaten für den Abschluss neuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das OECD-Musterabkommen bietet somit eine einheitliche Basis für die Verhandlung von DBAs zwischen verschiedenen Ländern. Dies soll den Verhandlungsprozess erleichtern und die Anzahl von Abweichungen zwischen den verschiedenen DBAs reduzieren. Darüber hinaus soll das OECD-Musterabkommen den Informationsaustausch zwischen den Staaten fördern und dazu beitragen Steuerflucht und Steuervermeidung zu bekämpfen.
Die letzte Überarbeitung des OECD-Musterabkommens sowie des Kommentars zum Musterabkommen erfolgte im Jahr 2017. Nun hat die OECD am 19.11.2025 eine weitere Aktualisierung des Musterabkommens sowie des Kommentars zum Musterabkommen veröffentlicht. Wesentliche aktuelle Änderungen des Kommentars zum Musterabkommen betreffen die Betriebsstätten-Begründung bei remote working (Home Office) sowie die Besteuerung von Einkünften aus der Gewinnung natürlicher Ressourcen.
Die nun veröffentlichte Aktualisierung wird in einer im Jahr 2026 erscheinenden überarbeiteten Gesamtausgabe des Kommentars zum Musterabkommen berücksichtigt werden.
Update des Kommentars zum Musterabkommen
Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über das Update des OECD-Musterabkommens im November 2025:
Änderungen am Kommentar zu Art. 5 (Betriebsstättenbegriff bei remote working):
- Für die Betriebsstättenbegründung durch ein Home Office gelten die allgemeinen Grundsätze zur Betriebsstättenbegründung. So setzt eine Betriebsstätte stets eine feste Geschäftseinrichtung voraus und die dort ausgeübten Tätigkeiten dürfen nicht auf lediglich vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten beschränkt sein.
- Eine Betriebsstätte soll regelmäßig nicht vorliegen, wenn die Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der im betreffenden Geschäftsjahr beginnt oder endet, weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für dieses Unternehmen von diesem Zuhause aus gearbeitet hat.
- Im umgekehrten Fall, wenn die Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der im betreffenden Geschäftsjahr beginnt oder endet, mindestens 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für dieses Unternehmen von diesem Zuhause aus gearbeitet hat, ist anhand weiterer Tatsachen und Umstände zu ermitteln, ob eine Betriebsstätte begründet wurde. Relevant ist, ob es einen geschäftlichen Grund für die Ausübung der Tätigkeiten durch die betreffende Person in dem Home-Office-Staat gibt.
- Ein geschäftlicher Grund für die Ausübung der Tätigkeit im Home-Office-Staat kann z.B. bestehen, wenn Treffen zwischen der Person und Kunden oder Lieferanten des Unternehmens in dem jeweiligen Staat stattfinden.
- Das o.g. Update des OECD-Musterabkommens enthält Beispiele zur Betriebsstättenbegründung durch ein Home Office.
Änderungen am Kommentar zur Art. 5 (Betriebsstättenbegriff und Gewinnung natürlicher Ressourcen):
- Das o.g. Update des OECD-Musterkommentars enthält ergänzende Ausführungen zum Besteuerungsrecht bei Gewinnung natürlicher Ressource sowie eine neue (alternative) Regelung, die Staaten im Hinblick auf die Besteuerung von Einkünften aus der Gewinnung natürlicher Ressourcen wählen können. Einkünfte aus der Gewinnung natürlicher Ressourcen sollen danach dort besteuert werden, wo sie entstehen. Dies soll die Rechte des Quellenstaats stärken und rohstoffreiche Entwicklungsländer unterstützen.
Änderungen am Kommentar zu Art. 9 (Verrechnungspreisaspekte von Finanztransaktionen):
- Das o.g. Update geht auf die Anwendung von Art. 9, insbesondere im Hinblick auf nationale Vorschriften zur Zinsabzugsfähigkeit, ein.
Änderungen am Kommentar zu Artikel 25 (Amount B):
- Das o.g. Update enthält Änderungen im Zusammenhang mit Amount B, die auf spezifische Formulierungen zu steuerlicher Rechtssicherheit und zur Beseitigung der Doppelbesteuerung hinweisen, wie sie im Bericht zu Amount B enthalten sind. Diese Änderungen sollen sicherstellen, dass die Freiwilligkeit in allen Streitbeilegungsmechanismen für Staaten, die Amount B nicht übernehmen, gewahrt bleibt.
Das o.g. Update enthält auch Änderungen an Artikel 25 (neuer Absatz 6), zur Rolle der zuständigen Behörden bei der Feststellung, ob eine Angelegenheit in den Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens für Zwecke der Streitbeilegungsmechanismen nach dem GATS (Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen) fällt. Des Weiteren enthält das o.g. Update auch Änderungen am Kommentar zu Art. 26, die den Informationsaustausch betreffen.
Fundstellen
OECD, Pressemitteilung vom 19.11.2025, OECD updates Model Tax Convention to reflect rise of cross-border remote work and clarify taxation of natural resources
OECD, Summary of key changes, The 2025 Update to the OECD Model Tax Convention: Summary of key changes
OECD, The 2025 Update to the OECD Model Tax Convention, The 2025 Update to the OECD Model Tax Convention (EN)
