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30.11.2016
Internationales Steuerrecht

OECD: Vorstellung des multilateralen Instruments

Am 24.11.2016 hat die OECD das multilaterale Instrument zur Umsetzung abkommensbezogener Maßnahmen gegen „BEPS“ veröffentlicht. In den meisten Bereichen haben die beteiligten Staaten und Jurisdiktionen einen (teilweise sehr weiten) Spielraum, welche Änderungen sie in ihren DBA übernehmen wollen. Die Unterzeichnung ist ab dem 31.12.2016 möglich, für Anfang Juni 2017 kündigte die OECD eine „high level signing ceremony“ an.

Hintergrund

Die Vorschläge im Rahmen des OECD Aktionsplans gegen „BEPS“ (siehe Deloitte Tax-News) umfassen zum Teil Maßnahmen, die durch Änderungen der nationalen Gesetzgebung umgesetzt werden können (z. B. Maßnahme Nr. 3 „Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Rules)“, siehe Deloitte Tax-News). Andere Maßnahmen, z. B. Maßnahme Nr. 7 „Verhinderung der künstlichen Vermeidung einer Betriebsstätte“ (siehe Deloitte Tax-News), werden dagegen durch Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) umgesetzt. Bereits 2014 war die OECD zu dem Ergebnis gekommen, dass die Änderung zahlreicher DBA durch ein multilaterales Instrument (statt durch einzelne Verhandlungen einer Vielzahl von DBA) nicht nur möglich, sondern auch erstrebenswert sei. Mehr als 100 Staaten haben ab Februar 2015 bei der Erstellung des multilateralen Instruments mitgewirkt.

Aktuelle Entwicklung

Am 24.11.2016 hat die OECD das multilaterale Instrument veröffentlicht. Das multilaterale Instrument sieht Änderungen an DBA in den folgenden Bereichen vor:

  • Hybride Gestaltungen (Maßnahme Nr. 2)
  • Abkommensmissbrauch (Maßnahme Nr. 6)
  • Künstliche Vermeidung von Betriebsstätten (Maßnahme Nr. 7)
  • Verbesserte Streitbeilegung (Maßnahme Nr. 14)
  • Verständigungsverfahren

Die Artikel des multilateralen Instruments entsprechen im Wesentlichen den in den finalen OECD-Berichten vom 05.10.2015 (siehe Deloitte Tax-News). Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art und betreffen z. B. die Sprache und Querverweise.

Mit Ausnahme der Vorschriften zur Änderung des Verständigungsverfahrens haben die unterzeichnenden Staaten in allen Bereichen – teilweise sehr weitreichende – Möglichkeiten, Vorbehalte (reservations) zu äußern. Die Vorbehalte können so weit gehen, dass die vorgesehene Änderung in den DBA eines Staates nicht umgesetzt wird. Dort, wo mit dem multilateralen Instrument die (politisch) verbindlichen Mindeststandards umgesetzt werden, besteht nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, der Änderung gänzlich nicht zuzustimmen. Wo dagegen verschiedene Möglichkeiten bestehen, den Mindeststandard zu erfüllen, haben die Teilnehmer die freie Entscheidung, wie sie dies tun wollen.

Ausblick

Die Unterzeichnung ist ab dem 31.12.2016 möglich, für Anfang Juni 2017 hat die OECD eine „high level signing ceremony“ angekündigt.

Fundstellen
OECD, Multilaterals Instrument vom 24.11.2016
OECD, Explanatory Statement vom 24.11.2016
OECD, Multilaterals Instrument, Pressemitteilung vom 24.11.2016

Weitere Fundstellen
OECD, finale Berichten vom 05.10.2015, siehe Deloitte Tax-News
OECD, finaler Bericht vom 05.10.2016, Designing Effective Controlled Foreign Company Rules, siehe Deloitte Tax-News
OECD, finaler Bericht vom 05.10.2016, Preventing the Artificial Avoidance of Permanent Establishment Status, siehe Deloitte Tax-News
Alle Beiträge zum Thema „BEPS“ in den Deloitte Tax-News

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