Abzug der Studiengebühren für eine Kunsthochschule im Ausland als Sonderausgaben
Der BFH hat die Sache zwecks weiterer Feststellungen zurück an das FG verwiesen, siehe BFH, Urteil vom 09.11.2011, X R 24/09.
Mit Urteil vom 24.11.2008 hat das Finanzgericht Köln (Az. 5 K 6417/04, EFG 2009, S. 1204) geurteilt, dass an eine Hochschule im EU-Ausland gezahlte Studiengebühren nach den Grundsätzen des Schwarz- und- Gootjes-Schwarz-Urteils des EuGH (Az. C 76/05, DStR 2007, S. 1670) als nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähiges Schulgeld behandelt werden müssen, solange die Hochschule zu einem im Inland ohne Abstriche anerkannten Schulabschluss führt. Dies war in dem zu beurteilenden Sachverhalt gegeben, da die Tochter des Klägers die niederländische Kunsthochschule zwischenzeitlich mit dem Abschluss Bachelor of Dance abgeschlossen hatte und der Abschluss Bachelor unstreitig einen allgemein gültigen Universitätsabschluss darstellt.