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12.12.2013
Private Einkommensteuer

BFH: Beratungskosten für ein Verständigungsverfahren mindern den Veräußerungsgewinn nicht

Kommt es im Zuge einer Anteilsveräußerung gem. § 17 EStG zu einem Verständigungsverfahren zwischen zwei Staaten, sind die dem Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen nicht vom Veräußerungsgewinn abzuziehen, da diese Kosten nicht die Veräußerung selbst, sondern deren Steuerbarkeit betreffen und somit der notwendige unmittelbare Zusammenhang fehlt.

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2000 in den USA ansässig und mit seinen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Er veräußerte im Streitjahr Anteile an einer GmbH mit Gewinn. Gegen den daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheid legte er Einspruch ein, da der Gewinn auch in den USA versteuert wurde und insoweit eine Doppelbesteuerung vorliege. Im folgenden Verständigungsverfahren einigten sich Deutschland und die USA, dass Deutschland ein Besteuerungsrecht in Höhe von 60 % an dem Veräußerungsgewinn zustehe.

Gegen den entsprechend geänderten Bescheid legte der Kläger erneut Einspruch ein, da ihm im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten entstanden seien; diese machte er zu 60% zusätzlich als Veräußerungskosten geltend.

Das Finanzamt folgte dem nicht. Die Klage vor dem FG Köln war erfolgreich.

Entscheidung

Das FG habe die Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren zu Unrecht als Veräußerungskosten behandelt.

Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 EStG seien Aufwendungen in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung. Ein darüber hinausgehender Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben/ Werbungskosten sei § 17 EStG fremd – das gelte auch für Rechtsverfolgungskosten. Diese teilten die einkommensteuerliche Qualifikation des Gegenstands der Rechtsverfolgung. Maßgeblich sei stets der objektive Zusammenhang mit der steuerbaren Tätigkeit, im Kontext des § 17 EStG also der Anteilsveräußerung.

Das Verständigungsverfahren diene nicht der Durchführung der Veräußerung, sondern der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zustehe. Die Kosten des Verständigungsverfahren stünden nicht wie z.B. Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung gerade zum Veräußerungsgeschäft, sondern seien lediglich mittelbar durch die Veräußerung der Anteile verursacht worden.

Nicht die Veräußerung selbst, sondern deren Steuerbarkeit, sei das auslösende Moment für das Verständigungsverfahren. Dieses betreffe die Aufteilung des Besteuerungssubstrates aus einer Erwerbsquelle, aber nicht das steuerbare Veräußerungsgeschäft.

Demnach seien die Kosten des Verständigungsverfahrens nicht als Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 EStG einzustufen.
 

Betroffene Norm
§ 17 EStG
Streitjahr 2000

Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.04.2012, 10 K 2440/11

Fundstelle
BFH, Urteil vom 09.10.2013, IX R 25/12
 

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