BFH: Fremdwährungsgeschäfte
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein Fremdwährungsguthaben, mit dem er anschließend Wertpapiere erwirbt, die er dann wieder (in der Fremdwährung) veräußert, fehlt es an Nämlichkeit zwischen dem ursprünglichen und dem durch Verkauf erzielten Fremdwährungsguthaben. Tauscht ein Steuerpflichtiger das durch Verkauf erzielten Fremdwährungsguthaben wieder in seine nationale Währung zurück, ist der Umrechnungskurs am Verkaufstag (der Wertpapiere) für die Bestimmung eines Kursgewinns-/verlustes maßgeblich.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, hatte am 12.01.1998 für 1.088.778.000 DM insgesamt 600.000.000 US-$ (Wechselkurs 1,81463 DM/US-$) erworben, die auf einem Kontokorrentkonto bei der Bank gutgeschrieben wurden. Mit diesem Guthaben erwarb sie Anteile am X-Fonds.
Am 28.12.1998 veräußerte sie einen Teil der Fonds-Anteile und tauschte einen Teil des Nettoerlöses, der ihrem Konto in US-$ am 30.12.1998 gutgeschrieben wurde, am 11.01.1999 bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-$ wieder in DM um. Die Kursverluste im Zeitraum zwischen dem 12.01.1998 und dem 11.01.1999 gab sie als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
Das Finanzamt legte anstelle des 12.01.1998 den 28.12.1998 als Anfangsstichtag für die Bestimmung des Kursverlustes zugrunde. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG habe für die Bestimmung des Wechselkursverlustes zu Recht den Wechselkurs am 28.12.1998 (und nicht am 12.01.1998) zugrunde gelegt.
Fremdwährungsgeschäfte unterlägen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 1 Jahr betrage (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) und Nämlichkeit zwischen den angeschafften und den veräußerten Fremdwährungsbeträgen vorliege (vgl. BFH-Urteile vom 22.05.2003 und vom 24.11.1993). Anschaffung und Veräußerung, könnten jeweils auch im Wege des Tausches erfolgen.
Fremdwährungsbeträge würden insbesondere im Tausch gegen die nationale Währung erworben und durch Rücktausch in die nationale Währung oder Umtausch in eine andere Fremdwährung veräußert. Dabei würde die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form eines erzielten Kursgewinns durch Rücktausch in die nationale Währung realisiert und steuerbar. In dem durch den günstigen/ungünstigen Rücktausch erhöhten/geminderten Betrag in nationaler Währung liegt der Zufluss des Veräußerungspreises i.S. von § 23 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG.
Die von der Klägerin am 11.01.1999 zurückgetauschte Fremdwährung habe die Klägerin (erst) am 28.12.1998 und nicht (bereits) am 12.01.1998 erworben. Denn mit dem Kauf der Fonds-Anteile, die wie das Fremdwährungsguthaben jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen, habe die Klägerin ihr Guthaben in US-$ veräußert und dafür die Fonds-Anteile angeschafft. Damit sei das am 11.01.1999 getauschte Fremdwährungsguthaben nicht mehr das nämliche Fremdwährungsguthaben, das die Klägerin am 12.01.1998 erworben habe. Das am 11.01.1999 getauschte Fremdwährungsguthaben habe die Klägerin erst durch den Verkauf der Fonds-Anteile am 28.12.1998 erworben, daher sei das Fremdwährungsguthaben vom 28.12.1998 das nämliche Guthaben, das am 11.01.1999 veräußert worden sei. Somit sei der Wechselkurs am 28.12.1998 die maßgebliche Ausgangsgröße zur Bestimmung des Wechselkursverlustes.
Diese Lösung entspreche zudem der BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2012), was wegen der parallelen Tatbestandsstruktur von § 23 EStG und § 17 EStG auch geboten sei.
Betroffene Norm
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Streitjahr 1999
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, 13 K 2217/10
Fundstelle
BFH, Urteil vom 14.01.2014, IX R 11/13
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 24.01.2012, IX R 62/10, BStBl II 2012 S. 564
BFH, Urteil vom 22.05.2003, IX R 9/00, BStBl II 2003 S. 712
BFH, Urteil vom 24.11.1993, X R 49/90, BStBl II 1994 S. 591