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02.06.2010
Private Einkommensteuer

BFH: Gemischt veranlasste Aufwendungen einer Bildungsreise oder einer Fortbildungsveranstaltung teilweise abzugsfähig

Sachverhalt

In dem Streitfall „Bildungsreise“ (BFH, VI R 5/07) ging es um den Werbungskostenabzug einer Lehrerin bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise. Die Reise lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine, sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. In dem Streitfall „Fortbildungsveranstaltung“ (BFH, VI R 66/04) ging es um die Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung eines angestellten Arztes.

Entscheidungen

Nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06) können gemischte Aufwendungen einer Reise grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Kosten einer Bildungsreise (BFH, VI R 5/07) sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht. Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.

Nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des BFH ist eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen auch für Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich möglich. Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (BFH Az: VI R 66/04), der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, können zumindest teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt. In dem Streifall wurde die Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die – nach BFH-Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen.

Vorinstanz

zu BFH-Urteil VI R 5/07: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Entscheidung vom 28.06.2006,  2 K 95/04.
zu BFH-Urteil VI 66/04: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.09.2004, 2 K 124/02.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 5/07, BStBl II 2010, S. 657.
BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 66/04, BStBl II 2010, S. 685.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, S. 672, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

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