BFH: Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten
Sachverhalt
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 geltend. Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung hat das Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.
Entscheidung
Die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung können nicht bei der Festsetzung der Einkommensteuer abgezogen werden können. Die Vorschrift des §10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wonach ein Sonderausgabenabzug zulässig war, ist mit Wirkung zum 01.01.2006 aufgehoben worden. Entscheidend für die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgabe ist daher, dass der Zahlungszeitpunkt vor dem 01.01.2006 liegt. Eine im Veranlagungszeitraum 2006 getätigte Zahlung ist auch dann nicht mehr abziehbar, wenn die Steuerberatungsleistungen bereits vor 2006 erbracht wurden.
Es komme weder ein Abzug als dauernde Last noch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Auch sei ein Abzug im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.
Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.01.2008, Az. 10 K 103/07, EFG 2008, S. 622.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 04.02.2010, Az. X R 10/08, BStBl II 2010, S. 617.