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31.01.2011
Private Einkommensteuer

BFH: Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

Sachverhalt

Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrt für sein auf Kreta gelegenes Haus Eigenheimzulage für die Jahre 2003 bis 2009. Der Kläger und seine Familie nutzen das Haus mehrere Monate im Jahr, wobei der Kläger in Griechenland keiner Berufstätigkeit nachgeht. Das auf Kreta gelegene Haus ist nicht in einem Ferien- oder Wochenendhausgebiet errichtet, eine ganzjährige Nutzung ist gestattet und der Kläger hat das Objekt nur selbst genutzt und auch nicht teilweise vermietet. Der Kläger beruft sich auf das EuGH-Urteil vom 17.01.2008 und weist darauf hin, dass er für das Objekt in Deutschland bis 2007 Eigenheimzulage erhalten habe. Das Finanzamt legte den Antrag als Antrag für ein Zweitobjekt aus und lehnte ihn mit der Begründung ab, dass das EuGH-Urteil vom 17.01.2008 nur für Anspruchsberechtigte ohne inländischen Wohnsitz gelte, zu denen der Kläger nicht gehöre. Das FG gab der Klage statt, da nach seinem Tenor das EuGH-Urteil vom 17.01.2008 auf alle unbeschränkt Steuerpflichtigen Anwendung finde. Die gebotene gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG führe wegen des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts dazu, dass das Tatbestandsmerkmal "im Inland belegen" nicht zu beachten sei. Die Gemeinschaftsrechtslage sei derart eindeutig, dass eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich sei. Die Revision des Finanzamts stützt sich auf die Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG.

Entscheidung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für seine Zweitwohnung auf Kreta. Die Voraussetzungen der Eigenheimzulage gemäß § 2 EigZulG liegen nicht vor, weil das Objekt nicht im Inland belegen ist. Es ist europarechtlich nicht geboten, dieses Tatbestandsmerkmal - Belegenheit des Förderungsobjekts im Inland - unangewendet zu lassen. Das EuGH-Urteil vom 17.01.2008 ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig. Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens war lediglich die von der Kommission angeführte Benachteiligung dreier Gruppen von Personen, nämlich von Staatsbediensteten mit Wohnsitz im Ausland, von Grenzpendlern, deren Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und von aus Deutschland kommenden Diplomaten und EU-Beamten, also von Steuerpflichtigen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 EStG. Eine fehlende finanzielle Unterstützung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten war von der Kommission dagegen ausdrücklich nicht beanstandet worden. Unionsrechtlich ist eine Förderung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen nicht geboten. Soweit die Versagung der Eigenheimzulage für das im EU-Ausland gelegene Zweitobjekt Grundfreiheiten des Klägers beschränkt, ist diese Beschränkung gerechtfertigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 17.01.2008).

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Eigenheimzulage zugleich auch wohnungsmarktpolitische, auf die Vermehrung des Wohnungsbestandes gerichtete Zwecke, wie es immer wieder Ziel der Wohnungseigentumsförderung war. Eine Zulage für im Ausland belegene Zweitwohnungen ist zur Erreichung dieses Ziels jedoch nicht geeignet. Anders als in den dem Urteil C-152/05 zugrunde liegenden Fallgestaltungen oder in Fällen des Erwerbs einer Zweitwohnung im Inland ist bei einer im Ausland belegenen Zweitwohnung die Entlastung des nationalen Wohnungsmarktes ausgeschlossen. Während Grenzpendler, Diplomaten oder EU-Beamte durch ihre Wohnsitznahme im Ausland die Nachfrage nach Wohnungen in Deutschland senken und der Erwerb einer Zweitwohnung im Inland den Mietwohnungsmarkt entlastet bzw. die Wohnung nach Aufgabe des Zweitwohnsitzes dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, bleibt die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung im Ausland ohne Auswirkungen auf den nationalen Wohnungsbestand.

Betroffene Norm

§ 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG
Streitjahre 2003 bis 2009

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2009, 3 K 3441/08, EFG 2009, S. 1279

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.10.2010, IX R 20/09, BStBl II 2011, S. 342

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C 152/05, Kommission/Deutschland Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, S. 326

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