BFH: Photovoltaikanlage berechtigt nicht zum Abzug privater Gebäudekosten
Wird eine Photovoltaikanlage auf einem (ansonsten) privat genutzten Gebäude installiert, ist der Steuerpflichtige nicht zum (anteiligen) Abzug der Gebäudekosten als Betriebsausgaben berechtigt. Eine Berücksichtigung der Kosten im Wege der sog. Aufwandseinlage ist mangels sachgerechtem Aufteilungsmaßstab nicht möglich. Insbesondere die Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten kommt nicht in Betracht.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann, erbaute in den Jahren 2005 und 2007 zwei Hallen, die er an seine Ehefrau vermietete. Auf diesen Hallen installierte er je eine Photovoltaikanlage, durch die er gewerbliche Einkünfte erzielte.
Da das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen an die Ehefrau als Liebhaberei bewertete, berücksichtigte es die Hallenkosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Auch den (anteiligen) Abzug als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage lehnte es ab.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Kosten für die Hallen nicht (anteilig) bei den gewerblichen Einkünften des Klägers aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen abzuziehen seien.
Das FG habe zu Recht – wegen des strengen Objektbezugs des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG – die Gewinnerzielungsabsicht für die Vermietungstätigkeit der Hallen und den (gewerblichen) Betrieb der Photovoltaikanlagen gesondert gewürdigt. Das Ergebnis des FG, dass eine Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietungstätigkeit nicht vorliege, sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger habe zwar mit dem Betrieb der Photovoltaikanlagen gewerbliche Einkünfte erzielt, weshalb bei ihm (grundsätzlich) betrieblich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen seien. Dies gelte auch für sog. Aufwandseinlagen, also solche Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstünden. Handele es sich bei diesen Aufwendungen jedoch um sog. gemischt veranlasste Aufwendungen, seien diese grundsätzlich aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Griffen jedoch die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung (nach objektiven Kriterien) nicht möglich sei, komme ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss v. 21.09.2009).
Ein solcher Fall liege hier vor. Eine Aufteilung anhand der genutzten Flächen komme nicht in Betracht, da die für die Photovoltaikanlagen genutzte Dachfläche und die Nutzfläche des Halleninnenraums nicht vergleichbar seien. Auch scheide im Ertragsteuerrecht – anders als im Umsatzsteuerrecht – eine Aufteilung nach dem Umsatz- oder Einnahmeverhältnis aus, da das Ertragsteuerrecht keinen strengen Verwendungszusammenhang zwischen Eingangsleistung und Ausgangsumsatz kenne. Der BFH habe zudem bereits wiederholt entschieden, dass das Verhältnis der Einnahmen als Maßstab für die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen ausscheide (vgl. BFH-Urteil v. 10.06.2008). Vorliegend müsse nämlich beachtet werden, dass die beabsichtigte Doppelnutzung der Hallen das auslösende Moment für die Aufwandsentstehung gewesen sei. Das Dach sei einerseits das "Fundament" für die Photovoltaikanlage, diene aber zugleich auch als Schutz der Innenräume vor Witterungseinflüssen. Diese Funktionen seien untrennbar miteinander verbunden und der jeweilige Funktionsanteil nicht quantifizierbar. Schließlich sei das Einnahmenverhältnis als Aufteilungsmaßstab auch deshalb nicht sachgerecht, weil es als bloße Momentaufnahme gegenwärtig bestehender Ertragschancen keine dauerhaft verlässliche Grundlage für die Aufteilung der Aufwendungen, insbesondere der AfA, biete.
Anmerkung
In seiner Pressemitteilung weist der BFH darauf hin, dass die Konsequenzen dieser Entscheidung für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig seien. Zwar könnten die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings werde das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist falle daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 4 EStG
Streitjahr 2008
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012, 10 K 3587/11
Fundstelle
BFH, Urteil vom 17.10.2013, III R 27/12
Pressemitteilung Nr. 22 vom 19.03.2014
Weitere Fundstelle
BFH, Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, S. 672, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 10.06.2008, VIII R 76/05, BStBl II 2008, S. 937