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24.08.2012
Private Einkommensteuer

BFH: Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar

Praxisgebühren sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG), sondern eine Form der Selbstbeteiligung. Sie können daher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sachverhalt
Die Kläger (Ehegatten) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 Praxisgebühren als Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zuzahlungen jedoch nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen. Da die Zuzahlungen die zumutbare Belastung nicht überstiegen, ergab sich keine steuerliche Auswirkung. Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab.

Entscheidung
Das FG hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Praxisgebühren nicht als Sonderausgaben in Form von Beiträgen zu Krankenversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG berücksichtigt.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören zu den Sonderausgaben u.a. Beiträge zu Krankenversicherungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen können nur solche Ausgaben gehören, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind somit keine Beiträge zu einer Versicherung.

Die streitgegenständlichen Zuzahlungen in Form von Praxisgebühren stehen nicht im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird unabhängig von der Leistung der Praxisgebühr gewährt. Auch wenn in einem Kalendervierteljahr keine ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen in Anspruch genommen werden, so dass keine Praxisgebühren zu leisten sind, besteht für diesen Zeitraum Versicherungsschutz.

Bei den Praxisgebühren handelt es sich vielmehr um eine für das System der GKV typische, eigenständige Form der Abgabe zum Zwecke der Eigenbeteiligung der Versicherten an den Krankheitskosten. Sie stellt also eine Form der Selbstbeteiligung dar und ist demzufolge nicht den Beiträgen zu Krankenversicherungen zuzuordnen.

Da die von den Klägern geltend gemachten Praxisgebühren sich auch bei einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG) nicht auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer ausgewirkt hätten, weil sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht überstiegen, kann der BFH offenlassen, ob sie außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten darstellen und ob deren Zwangsläufigkeit (§ 33 Abs. 4 EStG) formalisiert nachzuweisen wäre (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften BFH-Urteil vom 19.04.2012).

Betroffene Norm
10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
Streitjahr 2007

Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2011, 4 K 1053/09

Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.07.2012, X R 41/11, BStBl II 2012, S. 821 

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 19.04.2012, VI R 74/10, DStR 2012, S. 1269, siehe Deloitte Tax-News

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