BFH: Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen sein. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale steht dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für seine Unterkunft und für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Kosten für den PKW-Stellplatz als Werbungskosten ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Die im Streitfall vom FG getroffenen Feststellungen tragen dessen Entscheidung nicht, die vom Kläger im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Kosten für den Stellplatz vom Werbungskostenabzug auszuschließen.
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG). Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG).
Liegt wie im Streitfall eine doppelte Haushaltsführung vor, können auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den notwendigen Mehraufwendungen im Sinne der Vorschrift zählen. Entscheidend ist, inwieweit die Anmietung eines Stellplatzes durch den Kläger notwendig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig ist. Die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bestimmt sich nicht danach, ob das Vorhalten eines Kfz am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Denn § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG erfasst gerade auch solche Kosten, die den Lebensführungskosten zuzurechnen wären.
Sind die Kosten des Stellplatzes notwendig, werden diese Aufwendungen nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) erfasst. Denn insoweit handelt es sich nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten.
Betroffene Norm
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG
Streitjahr 2008
Vorinstanz
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.06.2011, 1 K 2222/10, EFG 2012, S. 243
Fundstelle
BFH, Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11, BStBl II 2013, S. 286