BFH: Zinseszinsen von Investitionsdarlehen
Werden Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung einer nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigten Investition verwendet, handelt es sich auch bei den Zinsen, die infolge der Finanzierung von Zinsen für dieses Darlehen angefallen sind, um nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigte Zinsen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, der der Kläger (Kläger zu 2.) im Jahr 1988 beigetreten ist. Der Kläger zu 2. finanzierte den Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil in voller Höhe durch Aufnahme eines endfälligen Darlehens (Hauptdarlehen) bei der A-Bank. Seit mindestens 1993 hatte der Kläger zu 2. die Zinsen hierfür nicht mehr vollständig beglichen, weshalb die A-Bank ein weiteres Darlehenskonto (Zinsdarlehen), zur Begleichung der Zinsschulden, errichtete. Der Kläger zu 2. hat darüber hinaus im Jahr 2001 ein weiteres Darlehen bei der B-Bank aufgenommen.
Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte (Finanzamt), die Auffassung, dass auf den Kläger zu 2. entfallene Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn hinzuzurechnen seien. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich: das Finanzgericht entschied, dass auch Zinsen, die infolge der Finanzierung von Zinsen eines Investitionsdarlehens entstanden sind, durch § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigt werden. Das FA beantragte das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidung
Das FG habe zu Recht angenommen, dass die streitigen Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden können (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG).
Gemäß § 4 Abs. 4a Sätze 1 bis 4 EStG sind Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind allerdings Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von dieser Abzugsbeschränkung ausgenommen. Sofern die Darlehensmittel tatsächlich für eine begünstigte Investition verwendet werden, lägen solche nach § 4 Abs. 4a S. 5 EStG unschädlichen Schuldzinsen vor (vgl. BFH-Urteil v. 23.02.2012). Auf die Mittelverwendungsabsicht des Darlehensnehmers oder den vereinbarten Darlehenszweck käme es nicht an.
Die Regelung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG umfasse auch die durch ein begünstigtes Darlehen ausgelösten Verzugs- und Zinseszinsen. Auch eine Umschuldung eines solches Darlehens ändere nicht den Veranlassungszusammenhang zur begünstigten Investition (vgl. BFH-Urteil v. 08.04.2014).
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 4a Satz 1 bis 4 EStG; § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG
Streitjahre 2004-2007
Vorinstanz
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2015, 10 K 4479/11 F
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07.07.2016, III R 26/15, BStBl II 2016 Seite 837
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 23.02.2012, IV R 19/08, BStBl. II 2013, 151
BFH, Urteil vom 08.04.2014, IX R 45/13, BStBl. II 2015, 635