BMF: Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG
Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG können unter gewissen Voraussetzungen die allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen modifiziert oder andere Grundlagen angewendet werden, soweit dies aufgrund unternehmensspezifischer Verhältnisse erforderlich ist.
Hintergrund
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG sind Pensionsrückstellungen höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung anzusetzen. Bei der Berechnung des Teilwerts sind nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die Finanzverwaltung erkennt dafür allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen ohne besonderen Nachweis der Angemessenheit an (z.B. BMF-Schreiben vom 16.12.2005 zur steuerlichen Anerkennung der „Richttafeln 2005 G“).
Verwaltungsanweisung
Ist infolge unternehmensspezifischer Verhältnisse die Anwendung anderer oder modifizierter biometrischer Rechnungsgrundlagen erforderlich, muss für deren Berücksichtigung nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder u.a. die Einhaltung der im BMF-Schreiben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Die Herleitung vollständig neuer unternehmensspezifischer biometrischer Rechnungsgrundlagen wird nur in Ausnahmefällen anerkannt. Das zugrunde liegen Datenmaterial muss dabei über die Daten des betreffenden Unternehmens deutlich hinausgehen. Eine Modifikation der allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen kommt bei signifikanten Abweichungen von diesen nur in Betracht, soweit gewisse, im BMF-Schreiben erläuterte Grundsätze beachtet werden. So muss beispielsweise die Prüfung modifizierter Rechnungsgrundlagen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, erfolgen. Zu überprüfen sind u.a. die Grundwerte (z. B. Sterblichkeit und Invalidität) und das Sicherheitsniveau der Rechnungsgrundlagen.
Betroffene Norm
§ 6a EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 09.12.2011, IV C 6 – S 2176/07/10004 :001
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 16.12.2005, IV B 2 – S 2176 – 106/05, BStBl I 2005, S. 1054